Können die Beiträge der Autonomen Provinz Bozen mit anderen öffentlichen Förderungen kumuliert werden?
Die Beiträge sind für dieselben zulässigen Kosten nicht mit staatlichen Förderungen oder anderen Beiträgen aus dem Landeshaushalt kumulierbar.
Welche Unterlagen müssen dem Antrag auf Abrechnung oder Auszahlung des Beitrags beigelegt werden?
Dem Antrag auf Abrechnung oder Auszahlung müssen Sie folgende Unterlagen beilegen:
- Rechnungen über die ausgeführten Arbeiten, einschließlich etwaiger Anzahlungsrechnungen und Planungsrechnungen. Die Rechnungen müssen im PDF-Format sein und eine detaillierte Kostenaufstellung enthalten (alternativ können auch detaillierte Aufstellungen beigefügt werden).
Rechnungen, auf denen der vom Amt mit der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens übermittelte CUP-Code nicht angegeben ist, können nicht für die Auszahlung des Beitrags berücksichtigt werden.
Für die Auszahlung muss das Rechnungsdatum nach dem Datum der Einreichung des Beitragsantrags liegen.
Nicht förderfähig sind Ausgaben für den Erwerb von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Partner- oder verbundenen Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie zwischen Unternehmen mit demselben wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 20 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007;
- Zahlungsbestätigung der eingereichten Rechnungen: Als Zahlungsbestätigung gilt die Bank- oder Postüberweisung, aus der hervorgeht, dass die Transaktion ausgeführt wurde (die Auftragsbestätigung reicht nicht aus). Wurde die Überweisung online durchgeführt, muss die Zahlungsbestätigung den Status „ausgeführt“ enthalten. Bitte beachten Sie, dass die Zahlung vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Abrechnung oder Auszahlung erfolgt sein muss.
Bis wann muss der Antrag auf Abrechnung oder Auszahlung eingereicht werden?
Für Beiträge, die über ein Haushaltsjahr gewährt wurden, müssen Sie den Antrag auf Auszahlung des Beitrags bis zum 31. Dezember des dem Jahr der Beitragsgewährung folgenden Jahres einreichen.
Beispiel: Arbeiten in einem Jahr mit einem im Jahr 2024 gewährten Beitrag. Auszahlungsantrag bis zum 31. Dezember 2025.
Die Nichtübermittlung des Antrags auf Auszahlung innerhalb der festgelegten Frist führt zum Widerruf des Beitrags.
Für Beiträge, die über mehrere Haushaltsjahre gewährt wurden (mehrjährige Beiträge), müssen Sie folgendes einreichen:
- Antrag auf Abrechnung bis zum 31. Dezember des dem Jahr der Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres - für jedes Jahr mit Ausnahme des letzten -, und
- Antrag auf Auszahlung des Beitrags bis zum 31. Dezember des dem letzten Jahr der Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres.
Beispiel:
Für Beitragsanträge mit Beiträgen, die über drei Jahre gewährt wurden (10.000 € für 2024, 10.000 € für 2025 und 10.000 € für 2026) müssen Sie folgende Anträge stellen:
- den ersten Antrag auf Abrechnung für den Beitrag 2024 bis zum 31. Dezember 2025,
- den zweiten Antrag auf Abrechnung für den Beitrag 2025 bis zum 31. Dezember 2026,
- den abschließenden Antarg auf Auszahlung des Beitrags 2026 bis zum 31. Dezember 2027.
Die nicht fristgerechte Einreichung des Abrechnungs- oder Auszahlungsantrags führt zum Widerruf des Beitrags.
Kann eine Fristverlängerung für die Einreichung des Abrechnungs- oder Auszahlungsantrags beantragt werden?
Bei schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen können Sie für jedes Jahr innerhalb der Frist einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Dieser muss mit einer Stempelmarke zu 16 € versehen sein und per Online-Dienst myCIVIS eingereicht werden. Das Amt kann nach Prüfung eine Fristverlängerung von maximal einem Jahr gewähren. Nach Ablauf dieses Jahres gilt der Beitrag automatisch als widerrufen.