Sind die Landesbeiträge mit anderen öffentlichen Förderungen kumulierbar?
Die Beiträge sind für dieselben förderfähigen Kosten nicht kumulierbar. Insbesondere sind sie nicht mit staatlichen Beiträgen und Begünstigungen oder mit Leistungen aus dem Landeshaushalt kumulierbar. Ausgenommen sind die Einspeisetarife gemäß Artikel 8 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. November 2021, Nr. 199, in geltender Fassung.
Welche Unterlagen müssen dem Antrag auf Abrechnung oder Auszahlung des Beitrags beigelegt werden?
Dem Antrag auf Abrechnung oder Auszahlung müssen Sie folgende Unterlage beilegen:
- Kopie eines gültigen Erkennungsausweises, wenn der Antrag handschriftlich unterzeichnet ist;
- Originalrechnungen im XML-Format sowie die entsprechende Umwandlung in PDF. Wichtig: Die Rechnungen müssen auf die Beitragsempfänger oder Beitragsempfängerinnen ausgestellt sein. Das Rechnungsdatum muss nach dem Datum der Einreichung des Beitragsantrags liegen;
- Zahlungsbestätigung der eingereichten Rechnungen: Als Zahlungsbestätigung gilt die Bank- oder Postüberweisung, aus der hervorgeht, dass die Transaktion ausgeführt wurde (ein bloßer Zahlungsauftrag reicht nicht aus). Wurde die Überweisung online durchgeführt, muss die Zahlungsbestätigung den Status „ausgeführt“ enthalten. Bitte beachten Sie, dass die Zahlung vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Abrechnung und Auszahlung erfolgt sein muss.
Bis wann muss der Antrag auf Abrechnung oder Auszahlung eingereicht werden?
Sie müssen Folgendes einreichen:
- Antrag auf Abrechnung bis zum 31. Dezember des dem Jahr der Mittelverwendung folgenden Jahres – für jedes Jahr mit Ausnahme des letzten;
- Auszahlungsantrag für den Beitrag bis zum 31. Dezember des dem letzten Jahr der Mittelverwendung folgenden Jahres.
Beispiel: Beitragsanträge mit Förderbeträgen, die über drei Jahre gewährt wurden: 10.000 € für 2024, 10.000 € für 2025 und 10.000 € für 2026. Sie müssen folgende Anträge stellen:
- den ersten Antrag auf Abrechnung für den Beitrag 2024 bis zum 31. Dezember 2025;
- den zweiten Antrag auf Abrechnung für den Beitrag 2025 bis zum 31. Dezember 2026;
- den abschließenden Auszahlungsantrag für den Beitrag 2026 bis zum 31. Dezember 2027.
Die nicht fristgerechte Einreichung des Abrechnungs- oder Auszahlungsantrags führt zum Widerruf des Beitrags.