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Dienstcode: 3099

Beiträge für öffentliche Verwaltungen für Photovoltaik-Anlagen und Photovoltaik-Überdachungen von Parkplätzen mittels operativen Leasings

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Beschreibung

Beitragsansuchen auf die jährlichen Leasingraten für öffentliche Verwaltungen für die Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaiküberdachungen für Parkplätze, finanziert mittels operativem Leasing. Die Beiträge werden von der Autonomen Provinz Bozen im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gewährt.

Wird der erzeugte Strom ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs verwendet, fällt der Beitrag nicht in den Anwendungsbereich der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen. Daher wird der Beitrag nicht im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährt.


Wer kann den Dienst nutzen

Alle öffentlichen Verwaltungen.


Voraussetzungen

  • Die Maßnahmen müssen in der Autonomen Provinz Bozen durchgeführt werden.
  • Die Photovoltaikanlagen müssen an das Stromverteilnetz angeschlossen sein.
  • Der erzeugte Strom kann ins Stromnetz eingespeist oder vor Ort verbraucht werden.
  • Photovoltaiküberdachungen können sowohl für bestehende als auch für neue Parkplätze errichtet werden und müssen eine Mindestnennleistung von 20 kWp aufweisen.
  • Photovoltaikanlagen auf Gebäuden können gefördert werden, wenn die Gebäude mit einer vor dem 1. Januar 2025 erteilten Baukonzession errichtet wurden.
  • Die beantragten Maßnahmen müssen im Einklang mit allen gesetzlichen Bestimmungen stehen. Außerdem müssen sie mit den Vorgaben der raumordnungs- und landschaftsplanerischen Instrumente stehen.

Was benötigen Sie

  • Formulare für die Antragstellung (verfügbar ab dem 1. Januar).
  • Wirtschaftlicher Gesamtplan der Investition.
  • Berechnung der jährlichen Leasingrate mit Angabe der Leasingdauer.

Dieser Dienst ist gebührenfrei.


So wird es gemacht

Senden Sie die Unterlagen im PDF-Format an das Amt für Energie und Klimaschutz per PEC an die Adresse: energie.energia@pec.prov.bz.it.

Nach Ablauf des betreffenden Dreijahreszeitraums muss bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres ein Antrag für die nächsten drei Leasingraten eingereicht werden.


So geht es weiter

  1. Das Amt erhält Ihren Antrag.
  2. Sie erhalten eine Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens per PEC.
  3. Bei einem Antrag mit unvollständigen Unterlagen erhalten Sie eine Mitteilung mit der Liste der fehlenden Unterlagen, die innerhalb von 30 Tagen nachzureichen sind. Unvollständige Anträge, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung ergänzt werden, werden abgelehnt.
  4. Die Anträge werden vom Amt innerhalb von 180 Tagen nach Einreichung bearbeitet und in chronologischer Reihenfolge genehmigt – solange Mittel verfügbar sind.
  5. Sie erhalten eine Mitteilung über die Genehmigung des Beitrags oder die Ablehnung des Antrags.
  6. Für jede Leasingrate müssen Sie den Antrag auf Abrechnung des Beitrags fristgerecht einreichen. Im letzten Jahr müssen Sie außerdem den Auszahlungsantrag des Beitrags mit den erforderlichen Anlagen stellen (diese finden Sie im Abschnitt „Häufig gestellte Fragen“). Senden Sie alles per PEC (energie.energia@pec.prov.bz.it).
  7. Die Auszahlungsanträge werden vom Amt innerhalb von 180 Tagen nach Einreichung in chronologischer Reihenfolge bearbeitet.
  8. Bei einem Auszahlungsantrag mit unvollständigen Unterlagen erhalten Sie eine Mitteilung mit der Liste der fehlenden Unterlagen, die innerhalb von 30 Tagen nachzureichen sind. Unvollständige Anträge, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung ergänzt werden, werden abgelehnt.
  9. Im Falle eines positiven Ergebnisses erhalten Sie die Überweisung des Beitrags auf das in Ihrem Auszahlungsantrag angegebene IBAN-Konto. Außerdem erhalten Sie die Bestätigungsmitteilung. Im Falle eines negativen Ergebnisses erhalten Sie eine Mitteilung über die Widerrufung des Beitrags.

Zeiten und Fristen

  • Sie können Beitragsanträge vom 1. Januar bis zum 30. Juni einreichen. Für das Jahr 2025 können Beitragsanträge bis zum 1. Oktober eingereicht werden.
  • Sie müssen die Beitragsanträge vor Abschluss des Leasingvertrags und vor Umsetzung der Anlagen einreichen.

Häufig gestellte Fragen

Sind die Landesbeiträge mit anderen öffentlichen Förderungen kumulierbar?

Die Beiträge sind für dieselben förderfähigen Kosten nicht kumulierbar. Insbesondere sind sie nicht mit staatlichen Beiträgen und Begünstigungen oder mit Leistungen aus dem Landeshaushalt kumulierbar. Ausgenommen sind die Einspeisetarife gemäß Artikel 8 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. November 2021, Nr. 199, in geltender Fassung.

Welche Unterlagen müssen dem Antrag auf Abrechnung oder Auszahlung des Beitrags beigelegt werden?

Dem Antrag auf Abrechnung oder Auszahlung müssen Sie folgende Unterlage beilegen:

  • Kopie eines gültigen Erkennungsausweises, wenn der Antrag handschriftlich unterzeichnet ist;
  • Originalrechnungen im XML-Format sowie die entsprechende Umwandlung in PDF. Wichtig: Die Rechnungen müssen auf die Beitragsempfänger oder Beitragsempfängerinnen ausgestellt sein. Das Rechnungsdatum muss nach dem Datum der Einreichung des Beitragsantrags liegen;
  • Zahlungsbestätigung der eingereichten Rechnungen: Als Zahlungsbestätigung gilt die Bank- oder Postüberweisung, aus der hervorgeht, dass die Transaktion ausgeführt wurde (ein bloßer Zahlungsauftrag reicht nicht aus). Wurde die Überweisung online durchgeführt, muss die Zahlungsbestätigung den Status „ausgeführt“ enthalten. Bitte beachten Sie, dass die Zahlung vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Abrechnung und Auszahlung erfolgt sein muss.

Bis wann muss der Antrag auf Abrechnung oder Auszahlung eingereicht werden?

Sie müssen Folgendes einreichen:

  • Antrag auf Abrechnung bis zum 31. Dezember des dem Jahr der Mittelverwendung folgenden Jahres – für jedes Jahr mit Ausnahme des letzten;
  • Auszahlungsantrag für den Beitrag bis zum 31. Dezember des dem letzten Jahr der Mittelverwendung folgenden Jahres.

Beispiel: Beitragsanträge mit Förderbeträgen, die über drei Jahre gewährt wurden: 10.000 € für 2024, 10.000 € für 2025 und 10.000 € für 2026. Sie müssen folgende Anträge stellen:

  • den ersten Antrag auf Abrechnung für den Beitrag 2024 bis zum 31. Dezember 2025;
  • den zweiten Antrag auf Abrechnung für den Beitrag 2025 bis zum 31. Dezember 2026;
  • den abschließenden Auszahlungsantrag für den Beitrag 2026 bis zum 31. Dezember 2027.

Die nicht fristgerechte Einreichung des Abrechnungs- oder Auszahlungsantrags führt zum Widerruf des Beitrags.