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Dienstcode: 3099

Beiträge für öffentliche Verwaltungen für Photovoltaik-Anlagen und Photovoltaik-Überdachungen von Parkplätzen mittels operativen Leasings

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Beschreibung

Beitragsansuchen auf die jährlichen Leasingraten für öffentliche Verwaltungen für die Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaiküberdachungen für Parkplätze, finanziert mittels operativem Leasing. Die Beiträge werden von der Autonomen Provinz Bozen im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gewährt.

Wird der erzeugte Strom ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs verwendet, fällt der Beitrag nicht in den Anwendungsbereich der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen. Daher wird der Beitrag nicht im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährt.


Wer kann den Dienst nutzen

Alle öffentlichen Verwaltungen.


Voraussetzungen

  • Die Maßnahmen müssen in der Autonomen Provinz Bozen durchgeführt werden.
  • Die Photovoltaikanlagen müssen an das Stromverteilnetz angeschlossen sein.
  • Der erzeugte Strom kann ins Stromnetz eingespeist oder vor Ort verbraucht werden.
  • Photovoltaiküberdachungen können sowohl für bestehende als auch für neue Parkplätze errichtet werden und müssen eine Mindestnennleistung von 20 kWp aufweisen.
  • Photovoltaikanlagen auf Gebäuden können gefördert werden, wenn die Gebäude mit einer vor dem 1. Januar 2025 erteilten Baukonzession errichtet wurden.
  • Die beantragten Maßnahmen müssen im Einklang mit allen gesetzlichen Bestimmungen stehen. Außerdem müssen sie mit den Vorgaben der raumordnungs- und landschaftsplanerischen Instrumente stehen.

Was benötigen Sie

Der Dienst ist kostenlos.

So wird es gemacht

Senden Sie die Unterlagen im PDF-Format an das Amt für Energie und Klimaschutz per PEC an die Adresse: energie.energia@pec.prov.bz.it.

Nach Ablauf des betreffenden Dreijahreszeitraums muss bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres ein Antrag für die nächsten drei Leasingraten eingereicht werden.


So geht es weiter

  1. Das Amt erhält Ihren Antrag.
  2. Sie erhalten eine Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens per PEC.
  3. Bei einem Antrag mit unvollständigen Unterlagen erhalten Sie eine Mitteilung mit der Liste der fehlenden Unterlagen, die innerhalb von 30 Tagen nachzureichen sind. Unvollständige Anträge, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung ergänzt werden, werden abgelehnt.
  4. Die Anträge werden vom Amt innerhalb von 180 Tagen nach Einreichung bearbeitet und in chronologischer Reihenfolge genehmigt – solange Mittel verfügbar sind.
  5. Sie erhalten eine Mitteilung über die Genehmigung des Beitrags oder die Ablehnung des Antrags.
  6. Für jede Leasingrate müssen Sie den Antrag auf Auszahlung des Beitrags mit den erforderlichen Anlagen fristgerecht einreichen. Diese finden Sie im Abschnitt „Häufig gestellte Fragen”.
  7. Senden Sie alles per PEC an diese Adresse: energie.energia@pec.prov.bz.it.
  8. Die Auszahlungsanträge werden vom Amt innerhalb von 180 Tagen nach Einreichung in chronologischer Reihenfolge bearbeitet.
  9. Bei einem Auszahlungsantrag mit unvollständigen Unterlagen erhalten Sie eine Mitteilung mit der Liste der fehlenden Unterlagen, die innerhalb von 30 Tagen nachzureichen sind. Unvollständige Anträge, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung ergänzt werden, werden abgelehnt.
  10. Im Falle eines positiven Ergebnisses erhalten Sie die Überweisung des Beitrags auf das in Ihrem Auszahlungsantrag angegebene IBAN-Konto. Außerdem erhalten Sie die Bestätigungsmitteilung. Im Falle eines negativen Ergebnisses erhalten Sie eine Mitteilung über den Widerruf des Beitrags.

Zeiten und Fristen

Sie können Beitragsanträge vom 1. Januar bis zum 30. Juni einreichen.

Reichen Sie die Beitragsanträge vor Abschluss des Leasingvertrags und vor Realisierung der Anlagen ein.


Häufig gestellte Fragen

Sind die Landesbeiträge mit anderen öffentlichen Förderungen kumulierbar?

Die Beiträge sind für dieselben förderfähigen Kosten nicht kumulierbar. Insbesondere sind sie nicht mit staatlichen Beiträgen und Begünstigungen oder mit Leistungen aus dem Landeshaushalt kumulierbar. Ausgenommen sind die Einspeisetarife gemäß Artikel 8 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. November 2021, Nr. 199, in geltender Fassung.

Welche Unterlagen müssen dem Antrag auf Abrechnung oder Auszahlung des Beitrags beigelegt werden?

Dem Antrag auf Abrechnung oder Auszahlung müssen Sie folgende Unterlage beilegen:

  • Kopie eines gültigen Erkennungsausweises, wenn der Antrag handschriftlich unterzeichnet ist;
  • Originalrechnungen im XML-Format sowie die entsprechende Umwandlung in PDF. Wichtig: Die Rechnungen müssen auf die Beitragsempfänger oder Beitragsempfängerinnen ausgestellt sein. Das Rechnungsdatum muss nach dem Datum der Einreichung des Beitragsantrags liegen;
  • Zahlungsbestätigung der eingereichten Rechnungen: Als Zahlungsbestätigung gilt die Bank- oder Postüberweisung, aus der hervorgeht, dass die Transaktion ausgeführt wurde (ein bloßer Zahlungsauftrag reicht nicht aus). Wurde die Überweisung online durchgeführt, muss die Zahlungsbestätigung den Status „ausgeführt“ enthalten. Bitte beachten Sie, dass die Zahlung vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Abrechnung und Auszahlung erfolgt sein muss.

Bis wann muss der Antrag auf Auszahlung eingereicht werden?

Sie müssen den Auszahlungsantrag bis zum 31. Dezember des dem Jahr der Anlastung der Ausgaben folgenden Jahres einreichen.

Die nicht fristgerechte Einreichung des Auszahlungsantrag führt zum Widerruf des Beitrags.