Sind die Landesbeiträge mit anderen öffentlichen Förderungen kumulierbar?
Die Beiträge sind für dieselben förderfähigen Kosten nicht kumulierbar. Insbesondere sind sie nicht mit staatlichen Beiträgen und Begünstigungen oder mit Leistungen aus dem Landeshaushalt kumulierbar. Ausgenommen sind die Einspeisetarife gemäß Artikel 8 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. November 2021, Nr. 199, in geltender Fassung.
Welche Unterlagen müssen dem Antrag auf Abrechnung oder Auszahlung des Beitrags beigelegt werden?
Dem Antrag auf Abrechnung oder Auszahlung müssen Sie folgende Unterlage beilegen:
- Kopie eines gültigen Erkennungsausweises, wenn der Antrag handschriftlich unterzeichnet ist;
- Originalrechnungen im XML-Format sowie die entsprechende Umwandlung in PDF. Wichtig: Die Rechnungen müssen auf die Beitragsempfänger oder Beitragsempfängerinnen ausgestellt sein. Das Rechnungsdatum muss nach dem Datum der Einreichung des Beitragsantrags liegen;
- Zahlungsbestätigung der eingereichten Rechnungen: Als Zahlungsbestätigung gilt die Bank- oder Postüberweisung, aus der hervorgeht, dass die Transaktion ausgeführt wurde (ein bloßer Zahlungsauftrag reicht nicht aus). Wurde die Überweisung online durchgeführt, muss die Zahlungsbestätigung den Status „ausgeführt“ enthalten. Bitte beachten Sie, dass die Zahlung vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Abrechnung und Auszahlung erfolgt sein muss.
Bis wann muss der Antrag auf Auszahlung eingereicht werden?
Sie müssen den Auszahlungsantrag bis zum 31. Dezember des dem Jahr der Anlastung der Ausgaben folgenden Jahres einreichen.
Die nicht fristgerechte Einreichung des Auszahlungsantrag führt zum Widerruf des Beitrags.