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Dienstcode: 3083

Zulassung von Fahrzeugen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen

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Beschreibung

Alle neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger, die auf öffentlichen Straßen verkehren, müssen gemäß der Straßenverkehrsordnung zugelassen sein (Fahrzeugschein und Nummernschild).

Fahrzeuge für die Beförderung von Sachen können für den Eigengebrauch zugelassen werden (mit Werkverkehrslizenz wenn sie eine Gesamtmasse von mehr als 6 Tonnen haben) oder für die Verwendung durch Dritte zugelassen werden.

Die Wiederzulassung von Kraftfahrzeugen - Anhängern/Sattelanhängern ist bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eines oder beider Nummernschilder vorgesehen.


Wer kann den Dienst nutzen

Sie müssen im Berufsverzeichnis der gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter eingetragen sein.


Voraussetzungen

  • Für Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen auf eigene Rechnung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6.000 kg: Werkverkehrslizenz.
  • Für Lkw und Sattelzugmaschinen, die von Dritten genutzt werden;
    • ordnungsgemäße und regelmäßige Eintragung in das Berufsverzeichnis der gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen;
    • ausreichende finanzielle Kapazität.
  • Für Anhänger und Sattelauflieger für den Eigengebrauch: Kraftfahrzeug/Straßenzugmaschine mit Werkverkehrslizenz.
  • Bei Anhängern und Sattelanhängern, die von Dritten genutzt werden;
    • ordnungsgemäße und regelmäßige Eintragung in das Berufsverzeichnis der gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen;
    • Kraftfahrzeug/Straßenzugmaschine zur Verwendung durch Dritte.

Was benötigen Sie

Mögliche Unterlagen, die Sie vorlegen müssen:

  • vollständige Übereinstimmungsbescheinigung;
  • Herkunftsbescheinigung und Genehmigungsbescheinigung;
  • ausländische Dokumente und alle ausländischen Nummernschilder, Übereinstimmungsbescheinigung, MwSt.-Zahlungen oder Zollrechnungen, wenn sie nicht aus der EU stammen, gegebenenfalls Genehmigungsbescheinigungen;
  • Konformitätserklärung mit Stempelmarke;
  • Erklärung zur Zulassung mit Stempelmarke, die allein ausreicht, wenn es sich um eine vollständige Übereinstimmungsbescheinigung handelt, mit Genehmigungsbescheinigung, wenn es sich um eine unvollständige Übereinstimmungsbescheinigung handelt.

Wenn das Fahrzeug gemietet ist, ist die Originalerklärung der Leasinggesellschaft erforderlich und Leasing: Formular 16 (Mitbesitzer/Mitbesitzerinnen).


So wird es gemacht

Über eine Autoagentur.


So geht es weiter

Fahrzeugscheine und Nummernschilder werden ausgestellt.


Zeiten und Fristen

Die Bearbeitung der Akte dauert 30 Tage.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst wird durch die Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen geregelt, die Sie auf der Seite Lexbrowser abrufen können.

Rechtsgrundlagen

  • Artikel 93 der Straßenverkehrsordnung (gesetzesvertretendes Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285 – Art. 93 der Straßenverkehrsordnung).
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Zuständige Stelle

Kraftfahrzeugamt

Landhaus 3b, Silvius-Magnago-Platz 3, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 54 10
E-Mail: motorisierung@provinz.bz.it
PEC: kraftfahrzeugamt.motorizzazione@pec.prov.bz.it
Website: mobilitaet.provinz.bz.it

Ansprechpartner

Sekretariat Kraftfahrzeugamt, Telefon: +39 0471 41 54 24
Sara Faccini
Francesca Cencini
Zaezilia Sellemond
Matthias Bernard

Parteienverkehr

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: von 09:00  Uhr bis 12:00 Uhr.
Donnerstag: von 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr.