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Dienstcode: 3081

Genehmigung für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern

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Beschreibung

Der Dienst befasst sich mit der Aus- und Einfuhr von Kulturgütern.

Ausfuhr

Wenn Sie eine bewegliche Sache, die unter Denkmalschutz steht oder älter als 70 Jahre ist, aus Italien ausführen wollen. In diesen Fällen benötigen Sie eine Genehmigung.

Dabei kann es sich um Kunstgegenstände, archäologisches Fundgut, Archiv- und Schriftgut (historische Dokumente), historische Einrichtungsgegenstände usw. handeln.

Handelt es sich um eine zeitweilige Ausfuhr innerhalb der Europäischen Union, ist die Provinz zuständig. Dazu müssen Sie sich an das Landesdenkmalamt wenden.

Wenn Sie hingegen die endgültige Ausfuhr eines Kulturguts innerhalb oder außerhalb Europas beabsichtigen, wenden Sie sich bitte an das Amt für Ausfuhr beim Denkmalamt in Verona.

Wenn Sie zeitgenössische Kunstwerke (Werke lebender Künstler/innen oder solche, deren Entstehung nicht länger als siebzig Jahre zurückliegt) exportieren möchten, müssen Sie eine Eigenbescheinigung beim Landesdenkmalamt vorlegen. Außerdem müssen Sie auf eigene Verantwortung erklären, dass die Kulturgüter nicht unter das GvD 22.01.2004 (Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter) fallen.

Einfuhr

Im Falle der Einfuhr von Kulturgütern aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland in das italienische Hoheitsgebiet kann auf Ihren Ansuchen eine Bescheinigung über den Versand (CAS) ausgestellt werden.

Das Landesdenkmalamt ist für die Ausstellung der Bescheinigung im Falle der Einfuhr von Waren aus der Europäischen Union zuständig.


Wer kann den Dienst nutzen

Der Eigentümer oder die Eigentümerin bzw. eine von ihm oder ihr bevollmächtigte Person, der oder die beabsichtigt, ein bewegliches Kulturgut aus- oder einzuführen.


Was benötigen Sie

Zeitweilige Ausfuhr

Um die Genehmigung für eine zeitweilige Ausfuhr zu beantragen, sind notwendig:

  • Formular Ansuchen auf Genehmigung der zeitweisen Ausfuhr von Kulturgütern, ausgefüllt und unterzeichnet;
  • Stempelmarke von 16 Euro;
  • der Abschluss einer Versicherung für die auszuführenden Waren (oder die Hinterlegung einer Kaution bzw. der Abschluss einer Bankgarantie), dem Antrag beizufügen. Im Falle der zeitweiligen Ausfuhr von Kulturgütern für Konservierungsmaßnahmen, Untersuchungen und Analysen ist die Hinterlegung der Kaution nicht notwendig.

Einfuhr

Im Falle der Einfuhr müssen Sie für den Antrag auf Versandbescheinigung vorbereiten:

  • Dieser Antrag muss enthalten: persönliche Daten des Antragstellers oder der Antragstellerin, Grund/Gründe für den Antrag und Bestimmungsort der Güter und/oder Waren. Außerdem freiwillige Erklärung über das Eigentum, die Verbringung für Dritte und den Ursprungsstaat der Güter und/oder Waren;
  • Liste der Güter und/oder Waren mit einer Beschreibung und Angabe des Versicherungswerts jedes Gegenstands;
  • Fotografien der Güter und/oder Waren;
  • Informationen gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016.

So wird es gemacht

Ausfuhrgenehmigung

Sie können eine Ausfuhrgenehmigung erhalten, indem Sie dem Landesdenkmalamt die unter „Zeitweilige Ausfuhr“ des vorigen Abschnitts genannten Dokumente übermitteln:

unter Angabe des Ausfuhrzeitraums und des Werts der auszuführenden Ware.

Bescheinigung über den Versand

Sie können eine Bescheinigung über den Versand erhalten, indem Sie dem Landesdenkmalamt die unter „Einfuhr“ des vorherigen Abschnitts genannten Unterlagen übergeben:


So geht es weiter

Das Landesdenkmalamt übernimmt das Ansuchen und wird das Verfahren innerhalb von 30 Tagen abschließen.

Wenn das Ansuchen unvollständig ist, werden Sie aufgefordert, die fehlenden Daten zu ergänzen.


Zeiten und Fristen

Innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags.


Häufig gestellte Fragen

An wen kann ich mich im Falle von Ausfuhren außerhalb der Europäischen Union wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Denkmalamt in Verona (Soprintendenza per il patrimonio storico, artistico ed etnoantropologico del Veneto, Operativer Sitz von Verona, Via Corte Dogana, 2/4 -37121 Verona, Telefon: 045.8678311, Fax: 045.8034436).

Ich habe auf dem Dachboden ein altes Gemälde meiner Großeltern gefunden und würde es gerne ins Ausland verkaufen. Muss ich mich an das Denkmalamt wenden?

Wenn das Gemälde älter ist als 50 Jahre müssen Sie sich an das Denkmalamt wenden.

Ich habe ein Gemälde in Wien gekauft und möchte es zu meinem Wohnsitz in Bozen bringen. Was sollte ich tun?

Sie müssen die im Ursprungsland der zu exportierenden Ware geltenden Vorschriften beachten. Sobald Sie in Italien angekommen sind, können Sie beim Landesdenkmalamt einen Antrag auf Ausstellung einer Versandbescheinigung stellen.

Wo kann ich weitere Informationen erhalten?

Besuchen Sie die folgende Website: Kulturgüter.