Beschreibung
Der Dienst befasst sich mit der Aus- und Einfuhr von Kulturgütern.
Ausfuhr
Wenn Sie eine bewegliche Sache, die unter Denkmalschutz steht oder älter als 70 Jahre ist, aus Italien ausführen wollen. In diesen Fällen benötigen Sie eine Genehmigung.
Dabei kann es sich um Kunstgegenstände, archäologisches Fundgut, Archiv- und Schriftgut (historische Dokumente), historische Einrichtungsgegenstände usw. handeln.
Handelt es sich um eine zeitweilige Ausfuhr innerhalb der Europäischen Union, ist die Provinz zuständig. Dazu müssen Sie sich an das Landesdenkmalamt wenden.
Wenn Sie hingegen die endgültige Ausfuhr eines Kulturguts innerhalb oder außerhalb Europas beabsichtigen, wenden Sie sich bitte an das Amt für Ausfuhr beim Denkmalamt in Verona.
Wenn Sie zeitgenössische Kunstwerke (Werke lebender Künstler/innen oder solche, deren Entstehung nicht länger als siebzig Jahre zurückliegt) exportieren möchten, müssen Sie eine Eigenbescheinigung beim Landesdenkmalamt vorlegen. Außerdem müssen Sie auf eigene Verantwortung erklären, dass die Kulturgüter nicht unter das GvD 22.01.2004 (Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter) fallen.
Einfuhr
Im Falle der Einfuhr von Kulturgütern aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland in das italienische Hoheitsgebiet kann auf Ihren Ansuchen eine Bescheinigung über den Versand (CAS) ausgestellt werden.
Das Landesdenkmalamt ist für die Ausstellung der Bescheinigung im Falle der Einfuhr von Waren aus der Europäischen Union zuständig.
