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Dienstcode: 3067

Ausstellung der Lizenz für Werverkehr

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Beschreibung

Die Beförderung von Sachen gilt als Werkverkehr, wenn unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Transport stellt keine wirtschaftlich vorherrschende Tätigkeit dar und ist nur eine ergänzende oder nebensächliche Tätigkeit im Rahmen der Haupttätigkeit des Unternehmens;
  2. Die beförderten Güter gehören denselben Unternehmen. Sie werden von diesen hergestellt und verkauft, leihweise oder mietweise übernommen. Oder sie müssen von diesen verarbeitet, umgewandelt, repariert, verbessert und dergleichen werden. Oder sie werden im Rahmen eines Lagervertrags oder eines Kauf- oder Verkaufsauftrags gelagert..

Wer kann den Dienst nutzen

Unternehmen, die Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6000 kg erwerben möchten, um ihre eigenen Erzeugnisse oder Erzeugnisse, die sie verarbeiten, zu befördern.


Voraussetzungen

Das Unternehmen muss:

  • bei der Handelskammer Bozen eingetragen sein;
  • ein Fahrzeug besitzen oder leasen, das mit der Tätigkeit des Unternehmens in Zusammenhang steht;
  • bei Fahrzeugen mit einer Nutzlast von mehr als 3000 kg die Notwendigkeit des Fahrzeugs nachweisen.

Die einschlägige Verordnung sieht vor, dass zur Beurteilung, ob der Werkverkehr eine Nebentätigkeit darstellt, folgende Kriterien heranzuziehen sind:

  1. die zu befördernden Sachen stehen aufgrund ihrer Wareneigenschaften in engem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des Unternehmens;
  2. die Gesamtnutzlast der für die betreffende Beförderung eingesetzten Fahrzeuge überschreitet nicht das Ausmaß, das erforderlich ist, um die Bedürfnisse der Haupttätigkeit des Unternehmens zu decken;
  3. die Kosten der Beförderungstätigkeit machen nicht den überwiegenden Teil der Gesamtkosten der Unternehmenstätigkeit aus.

Von der Pflicht zur Werkverkehrslizenz ausgenommen sind Spezialkraftfahrzeuge, wie zum Beispiel Fahrzeuge mit Schiebeleiter und ähnliche.


Was benötigen Sie

Sie müssen die folgenden Unterlagen vorlegen:

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Ausstellung der Werkverkehrslizenz CP1;
  • Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs oder ein anderes Dokument, das die Fahrgestellnummer und die technischen Daten enthält;
  • pagoPA-Zahlungsbeleg;
  • Fotokopie eines gültigen Erkennungsausweises (wenn der Antrag nicht digital signiert ist);
  • Fotokopie der Aufenthaltsgenehmigung (nur für Nicht-EU-Bürger oder -Bürgerinnen);
Bei einer Genehmigung für Fahrzeuge mit einer Nutzlast von mehr als 3000 kg ist die Stellungnahme des Amtes vorgesehen. Zusätzlich zum Antrag ist die Ersatzerklärung einer beeideten Bezeugungsurkunde (Formular CP1.2-I) zur letzten Erklärung vorzulegen sowie ein provisorischer Abschluss für den folgenden Zeitraum, der in Form einer Ersatzerklärung einer beeideten Bezeugungsurkunde abgefasst ist und dieselben Posten enthält.
Im Fall von neu gegründeten Unternehmen, die noch keine Steuererklärung abgegeben haben, ist Folgendes vorzulegen:
  • der provisorische Abschluss für den bereits abgedeckten Tätigkeitszeitraum, abgefasst in Form einer Ersatzerklärung einer beeideten Bezeugungsurkunde Ersatzerklärung einer beeideten Bezeugungsurkunde (Formular CP1.2-I);
  • ein vom Antragsteller oder von der Antragstellerin verfasstes Schreiben (Begründung), in dem die Verwendung des Fahrzeugs begründet und nach Möglichkeit belegt wird.

Außerdem, wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

  • Abbau von Mineralien oder Steinbruch: Sie müssen eine Kopie der Genehmigung und der Auflagen für die Eröffnung des Steinbruchs vorlegen;
  • Herstellung von Beton: Sie müssen eine Bescheinigung vorlegen, die die Verfügbarkeit der Betonmischanlage bestätigt; in diesem Fall ist der entsprechende Produktionswert gesondert anzugeben;
  • Aushub und Erdbewegung: Sie müssen eine Bescheinigung vorlegen, die die Verfügbarkeit der Arbeitsmaschinen bestätigt.

Außerdem, wenn sich Ihr Ansuchen auf die endgültige Ausstellung einer bereits provisorisch erteilten Lizenz bezieht, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

Sie müssen die Zahlung über pagoPA / Portale dell’Automobilista vornehmen (Tarifcode B114 – 42,33 €).

Es kann eine Sammelzahlung für das Ansuchen mehrerer Kopien (maximal 50) verwendet werden.

Hinweis: Zu Unrecht gezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.



So geht es weiter

Wenn Ihr Ansuchen auf Erteilung der Lizenz angenommen wird, wird eine provisorische Lizenz für 21 Monate (für neu gegründete Unternehmen) oder eine endgültige Lizenz ausgestellt.

Sie müssen innerhalb von sechs Monaten den Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs einreichen.


Zeiten und Fristen

Ab dem Datum der Einreichung des Antrags haben Sie 15 Tage Zeit, um die fehlenden Unterlagen nachzureichen.


Häufig gestellte Fragen

An wen muss ich mich wenden, um eine Lizenz für ein Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6000 kg zu erhalten?

An ein Beratungsbüro für den Fahrzeugverkehr (Autoagentur) mit Sitz in Südtirol oder direkt an das Kraftfahrzeugamt des Landes – Fachbereich Transporte.

Was muss ich tun, wenn ich die Lizenz verloren habe?

Sie müssen ein Duplikat mit dem Formular Antrag auf Ausstellung der Werkverkehrslizenz (Formular CP1) beantragen und die Verlustanzeige beilegen.

Benötigen Anhänger eine Lizenz?

Nein, Anhänger sind von der Werkverkehrslizenz befreit.

Was muss ich mit den Originalen der abgelaufenen oder ungültig gewordenen Lizenzen tun (zum Beispiel bei Verkauf des Fahrzeugs)?

Diese müssen innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Ereignis an das Landesamt zurückgegeben werden, das die Lizenz ausgestellt hat.

Was ist der Unterschied zwischen einer vorläufigen und einer endgültigen Lizenz?

Die provisorische Lizenz wird an neu gegründete Unternehmen ausgestellt, die noch keinen endgültigen Jahresabschluss vorlegen können. Sie ist 21 Monate gültig. Danach müssen Sie mit einem neuen Antrag die endgültige Lizenz beantragen.

Welche Lizenz muss ich für ein Fahrzeug mit einer Nutzlast von weniger als 3000 kg beantragen?

In diesem Fall beantragen Sie direkt die endgültige Lizenz.

Was passiert, wenn ich mit einer abgelaufenen Lizenz fahre?

Bei einer Straßenkontrolle riskieren Sie die Stilllegung des Fahrzeugs und bei bei einem Unfall riskieren Sie, den Versicherungsschutz zu verlieren.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz vom 6. Juni 1974, Nr. 298, Artikel 32;

  • Gesetzesvertretendes Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285, Artikel 83, Absatz 2.

 

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