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Dienstcode: 3056

Zahlung der Jahresgebühr für die Eintragung in das Berufsverzeichnis der Transportunternehmen für Dritte

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Beschreibung

Zahlung des jährlichen Beitrags, den die in das Berufsverzeichnis der GüKVU eingetragenen Unternehmen schulden, einschließlich der Unternehmen, deren Eintrag vorübergehend ausgesetzt wurde.
GüKVU steht für Güterkraftverkehr-Unternehmensverordnung.


Wer kann den Dienst nutzen

Personen, die im Berufsverzeichnis der gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen (GüKVU) eingetragen sind. 



So geht es weiter

Wird der Beitrag bezahlt, gilt das Unternehmen als ordnungsgemäß eingetragen. Andernfalls wird das Unternehmen im April des Folgejahres vom Berufsverzeichnis ausgesetzt und darf die Tätigkeit erst nach Begleichung des Beitrags wieder aufnehmen.


Zeiten und Fristen

Die Zahlung für das laufende Jahr muss bis spätestens 31. Dezember des vorangegangenen Jahres erfolgen. Beispielsweise ist der Beitrag für das Jahr 2026 bis spätestens 31. Dezember 2025 zu entrichten.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst wird durch die Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen geregelt, die Sie auf der Seite Lexbrowser abrufen können.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz vom 6. Juni 1974, Nr. 298.
  • Dekret des Präsidenten der Republik vom 7. November 1994, Nr. 681.
  • Gesetz vom 27. Mai 1993, Nr. 162, Artikel 2.
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