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Dienstcode: 3055

Stellungnahme zu Anträgen auf Abweichung von den Vorschriften zur Beseitigung architektonischer Barrieren

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Beschreibung

Gutachten zu Anträgen auf Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54 (Verordnung über die Beseitigung und Überwindung von architektonischen Hindernissen).

Bei der Erteilung einer Baugenehmigung durch das zuständige Amt muss die Einhaltung der Vorschriften zur Beseitigung architektonischer Hindernisse überprüft werden.

Für Umbauarbeiten sind Ausnahmegenehmigungen zulässig. Diese Ausnahmegenehmigungen werden von dem für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Amt nach einem bindenden Gutachten des Amtes für Menschen mit Behinderungen gewährt.


Wer kann den Dienst nutzen

Das für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Amt.


Was benötigen Sie

  • Den Antrag auf Ausnahmegenehmigung durch den Planer oder die Planerin mit den Unterlagen zum Antrag (grafische Unterlagen, technischer Bericht mit den Artikeln des Dekrets, für welche man eine Ausnahmegenehmigung beantragt, Begründung der Anfrage um Ausnahmegenehmigung);
  • für den Schutz von Gütern von historischem und künstlerischem Interesse ist die Stellungnahme des Amtes für Bau- und Kunstdenkmäler beizufügen, aus der die Unmöglichkeit hervorgeht, die Anforderungen an die Bestimmungen im Bereich der Beseitigung von architektonischen Hindernissen zu erfüllen.

So wird es gemacht

  • Das zuständige Amt prüft die für den Antrag auf Ausnahmegenehmigung vorgelegten Unterlagen;
  • das zuständige Amt übermittelt die vollständigen Unterlagen samt Projekt, einschließlich des Ansuchens um Gutachten, an das Amt für Menschen mit Behinderungen.

So geht es weiter

  • Das Amt für Menschen mit Behinderungen gibt ein bindendes Gutachten ab;
  • das zuständige Amt erteilt dann die Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage des positiven Gutachtens des Amtes für Menschen mit Behinderungen.

Zeiten und Fristen

Das Amt für Menschen mit Behinderungen hat 90 Tage Zeit, um den Antrag zu beantworten.


Häufig gestellte Fragen

Kann das Gutachten auch direkt von Bürgern und Bürgerinnen oder von den Planern und Planerinnen beim Amt für Menschen mit Behinderungen angesucht werden?

Nein, der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung kann von den Planern und Planerinnen bei dem für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Amt eingereicht werden, das das Ansuchen um Gutachten wiederum an das Amt für Menschen mit Behinderungen weiterleiten wird.

Kann ich als Planer oder Planerin den Antrag auf Ausnahmegenehmigung per E-Mail oder PEC (zertifizierte elektronische Post) einreichen?

Sie können sich bei dem für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Amt erkundigen, wie Sie den Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen können.