Beschreibung
Gutachten zu Anträgen auf Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54 (Verordnung über die Beseitigung und Überwindung von architektonischen Hindernissen).
Bei der Erteilung einer Baugenehmigung durch das zuständige Amt muss die Einhaltung der Vorschriften zur Beseitigung architektonischer Hindernisse überprüft werden.
Für Umbauarbeiten sind Ausnahmegenehmigungen zulässig. Diese Ausnahmegenehmigungen werden von dem für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Amt nach einem bindenden Gutachten des Amtes für Menschen mit Behinderungen gewährt.
