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Dienstcode: 3051

Informationen zur Winterausrüstungspflicht

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Beschreibung

Bei Schneefall und Eisbildung (Eisregen) auf der Fahrbahn gilt die Winterausrüstungspflicht mit Winterreifen und Schneeketten, um Verkehrsbehinderungen auf Straßen zu vermeiden, die mit den entsprechenden Gebotsschilder versehen sind. Ausgenommen sind zweirädrige Kleinkrafträder und Motorräder, die bei Schneefall und Eisbildung nicht verkehren dürfen.
Generell kann dieses Gebot vom 15. November bis zum 15. April vom Eigentümer oder von der Eigentümerin der Straße auferlegt werden, wobei dieser Zeitraum bei Straßen und Straßenabschnitten mit besonderen Straßenbedingungen wie hochgelegene Bergstraßen verlängert werden kann.
Winterreifen sind durch die Aufschrift „M + S“, „M & S“ oder „M - S“ an der Seitenwand der Reifen gekennzeichnet.
Mangels einer eindeutiger Klärung seitens des Ministeriums für Verkehr wird davon abgeraten, am Fahrzeug Sommerreifen eines Typs zu montieren, der im Fahrzeugschein durch die Abkürzung M+S eindeutig als Winterreifen ausgewiesen ist.


Wer kann den Dienst nutzen

Alle, die Winterreifen oder Schneeketten montieren müssen.


Voraussetzungen

Die Montage von Winterreifen oder Schneeketten ist an allen Rädern der Antriebsachsen vorgeschrieben. Bei Pkws und Lkws bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t wird die Verwendung an allen Rädern des Fahrzeugs empfohlen.


Zeiten und Fristen

Winterreifen können das ganze Jahr über montiert werden.

Vom 15. Oktober bis zum 15. Mai

Vom 15. Oktober bis zum 15. Mai darf der Geschwindigkeitsindex der Winterreifen, der durch das Piktogramm einer Schneeflocke auf einem Berg mit drei Gipfeln gekennzeichnet ist (Snowflake in englischer Sprache), niedriger sein als jener, der im Fahrzeugschein vorgesehen ist, jedoch nicht niedriger als Q (160 km/h). In diesem Fall muss im Fahrzeuginneren ein Warnschild mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der montierten Winterreifen gut sichtbar für den Fahrer oder die Fahrerin angebracht sein.

Vom 16. Mai bis zum 14. Oktober

Vom 16. Mai bis zum 14. Oktober muss der Geschwindigkeitsindex der montierten Reifen in jedem Fall gleich oder höher sein als jener, der im Fahrzeugschein angegeben ist.


Häufig gestellte Fragen

Was sind Spikereifen und wie dürfen Fahrzeuge mit diesen Reifen fahren?

Spikereifen sind Reifen, die mit Nägeln versehen sind, die max. 1,5 mm aus der Reifenoberfläche vorstehen und deren Anzahl mindestens 80 bis höchstens 160 Nägel pro Reifen beträgt.

Für den Verkehr von Fahrzeugen mit Spikereifen gelten folgende Bedingungen:

  • Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h (120 km/h auf Autobahnen);
  • Verwendung von Schmutzfängern an den Hinterrädern;
  • die Spikereifen müssen an allen Rädern der Fahrzeuge und ihrer Anhänger (falls vorhanden) montiert werden;
  • Verbot der Verwendung an Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t;
  • Spikereifen dürfen vom 15. November bis zum 15. März verwendet werden.

Gibt es Geschwindigkeitsbegrenzungen, die bei Winterreifen zu beachten sind?

Winterreifen können auch Geschwindigkeitsindexe haben, die niedriger sind als im Fahrzeugschein angegeben (jedoch nie unter Q), sofern diese Geschwindigkeitsbegrenzung im Fahrzeug an einer für den Fahrer oder die Fahrerin gut sichtbaren Stelle angebracht ist.
Nachstehend sind die Geschwindigkeitsindexe angegeben.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen

  • Artikel 6 der Straßenverkehrsordnung;

  • Richtlinie des Ministeriums für Verkehr vom 16. Januar 2013, Nr. 1580;
  • Rundschreiben des Ministeriums für Verkehr vom 22. Oktober 1971, Nr. 58;
  • Verordnung der Autonomen Provinz Bozen vom 15. November 2010, Nr. 1318;
  • Verordnung der Gemeinde Bozen;
  • Rundschreiben des Ministeriums für Verkehr vom 17. Januar 2014, Nr. 1049.

 

 

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