Wo bekomme ich weitere Informationen?
Weitere Informationen findet man auf der Website des Landesdenkmalamtes Bau- und Kunstdenkmäler in Südtirol.
Wann nehme ich Kontakt zum Amt für Bau- und Kunstdenkmäler auf?
Es wird empfohlen frühzeitig, vor Beginn der Planung mit dem/r zuständigen Gebietsreferenten/in Kontakt aufzunehmen. Hier findet man die zuständigen Personen: Amt für Bau- und Kunstdenkmäler | Alle Kontakte der Südtiroler Landesverwaltung
Für welche Arbeiten brauche ich die Ermächtigung des Landesdenkmalamtes?
Jede Veränderung eines geschützten Denkmals muss laut Gesetz vom Landesdenkmalamt ermächtigt werden (Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter, G.V.D. vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, Art. 21). Dies bedeutet, dass vor Beginn von Instandsetzungsarbeiten, Restaurierungs- und Umbauarbeiten der Antrag auf Ermächtigung zu stellen ist.
Wie fülle ich den Antrag richtig aus?
Zu Buchstabe A:
- Im ersten Feld tragen Sie die Person ein, die den Antrag stellt. Das kann der/die Eigentümer/in selbst sein – oder jemand, der offiziell beauftragt wurde (z.B. Verwalter/in, gesetzlicher/e Vertreter/in, bevollmächtigter Vertreter).
- Im zweiten Feld geben Sie an, wen Sie vertreten. Das kann zum Beispiel eine Gemeinde, ein Unternehmen oder eine Privatperson sein – also die Organisation oder Person, in deren Namen Sie den Antrag stellen.
- Im dritten Feld geben Sie die Daten der Person an, die Sie vertreten. Das kann zum Beispiel der Firmeninhaber, eine Pfarrei oder eine Privatperson sein – je nachdem, ob Sie für eine Organisation oder eine Einzelperson ansuchen.
Zu Buchstabe B:
- Alle zutreffenden Felder sind auszufüllen.
- Gemeinde und Katastralgemeinde sind namentlich anzugeben (kein Nummerncode).
- Informationen zur Denkmalschutzbindung findet man im Grundbuch unter "Lastenblatt C".
Zu Buchstabe F:
Die Pflichtunterlagen müssen entweder mit zertifizierter E-Mail (PEC) oder zusammen mit dem Antrag persönlich eingereicht werden. Dokumente, die zuvor auf anderem Weg übermittelt wurden – zum Beispiel mit normaler E-Mail – gelten nicht als Bestandteil des Antrags.
Wie lange dauert die Ermächtigung eines Projektes?
Bei der Ermächtigung bzw. Begutachtung wird zwischen verschiedenen Maßnahmen unterschieden:
- Ermächtigungspflichtige Eingriffe: 120 Tage
- Fachgutachten: 60 Tage
- Projekte für Werbemittel/Nutzung öffentlichen Grundes: 30 Tage
Verstreicht die gesetzliche Frist ohne Antwort, dann gilt der Antrag nicht automatisch als genehmigt (siehe L.G. 17/1993, Artikel 22, Absatz 3 – Stillschweigende Zustimmung zu Verfahren: „Für Akte und Verfahren in den Bereichen Schutz der Umwelt, Schutz vor hydrogeologischen Risiken, Schutz des Kultur-, kunsthistorischen und landwirtschaftlichen Erbes sowie der Gesundheit, in den Fällen, in denen das Unionsrecht formelle Verwaltungsmaßnahmen vorschreibt, sowie in den Fällen, in welchen eine Rechtsvorschrift das Stillschweigen der Verwaltung als Abweisung des Antrages wertet, und für jene Akte und Verfahren, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden, der auf der digitalen Amtstafel des Landes zu veröffentlichen ist, findet dieser Artikel keine Anwendung“)
Wo finde ich die Protokollnummer der Ermächtigung oder des Gutachtens?
Die Protokollnummer finden Sie entweder im Betreff der zertifizierten E-Mail (PEC), die Sie mit der Genehmigung erhälten, oder – bei Postzustellung – senkrecht am rechten Rand der ersten Seite des Dokuments. Bei Dateien, die auf das SUAP-Portal geladen werden, finden Sie die Protokollnummer im Dateinamen.