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Dienstcode: 3034

Ermächtigung von Maßnahmen an Kulturgütern

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Beschreibung

Jegliche Veränderungs- und bauliche Maßnahme an Kulturgütern, unter Denkmalschutz gestellten Bau- und Kunstdenkmälern, sowie in Bannzonen und an Immobilien unter indirekten Denkmalschutz, unterliegt der Ermächtigung der Landeskonservatorin/des Landeskonservators.

Jegliche Änderung der Nutzung und Zweckbestimmung ohne Baumaßnahme ist im Voraus mitzuteilen.


Wer kann den Dienst nutzen

  • der/die Eigentümer/in;
  • Verwalter/-in oder gesetzliche/r Vertreter/in des Kulturgutes;
  • gesetzliche Vertreter;
  • Personen, die über eine Einverständniserklärung des/der Eigentümers/in zur Durchführung der Maßnahmen durch Dritte verfügen.

Was benötigen Sie

  1. Antrags-Formular: Antrag auf Ermächtigung von Maßnahmen für unter Denkmalschutz gestellte Bau- und Kunstdenkmäler;
  2. Pflichtanlagen: Anhang A2 - Übersichtsliste geplanter Maßnahmen zum Antrag auf Ermächtigung für unter Denkmalschutz

Dem Ansuchen ist eine Stempelmarke von 16,00 Euro beizulegen. Bei digitalen Ansuchen kann der Kodex der telematischen Stempelmarke im dafür vorgesehenen Feld im Ansuchen angegeben werden.

Bei Baumaßnahmen:

  • Technischer Bericht (vom Architekten unterzeichnet);
  • Grafische Unterlagen (Pläne) zum Projekt: Bestand, Rot-Gelb, Endstand (vom Architekten unterzeichnet);
  • Detaillierte fotografische Bestandsaufnahme.

Bei Restaurierungsmaßnahmen:

  • Restaurierungskonzept (von einem qualifizierten Restaurator verfasst);
  • Detaillierte fotografische Bestandsaufnahme

Bei Photovoltaik- und Solaranlagen:

Falls zutreffend:

So wird es gemacht

Für den Antrag sende die Dokumente an das Amt für Bau- und Kunstdenkmäler:

  • Im Fall von juristischen Personen (Planer, Freiberufler, Unternehmen, Gemeinden, Genossenschaften usw.) in digitaler Form mittels PEC (zertifizierten E-Mail-Adresse) an die PEC-Adresse des Amtes für Bau- und Kunstdenkmäler: kunstdenkmaeler.beniartistici@pec.prov.bz.it.
    Alle Dokumente müssen vom Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten digital unterzeichnet sein.
  • Privatpersonen und privatrechtlichen Körperschaften haben die Möglichkeit, den Antrag mittels PEC oder in Papierform einzureichen. In Papierform sind die Dokumente per Post (Einschreiben mit Rückantwort) oder durch direkte Abgabe beim Amt für Bau- und Kunstdenkmäler einzureichen. In diesen Fällen ist eine Kopie eines gültigen Ausweises des Antragstellers beizufügen.

Anträge per E-Mail werden nicht angenommen.


So geht es weiter

  1. Das Amt erhält den Antrag.
  2. Man erhält eine Eingangsbestätigung mit Angabe der Protokollnummer und des Eingangsdatums.
  3. Das Amt für Bau- und Kunstdenkmäler kann zusätzliche Unterlagen anfordern, die es für notwendig hält und Dich, den/die Antragsteller/in, auffordern, den Antrag oder beigelegte Unterlagen zu vervollständigen oder richtigzustellen. Innerhalb einer Verfallsfrist von 30 Tagen ab Erhalt muss dieser Aufforderung Folge geleistet werden. Verstreicht diese Frist, wird der Antrag archiviert.
  4. Das Projekt wird vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler geprüft.
  5. Der Antrag wird ermächtigt oder Du erhältst eine Mitteilung über die Hinderungsgründe deines Projektes.
  6. Die Ermächtigung des Landesdenkmalamtes ist bindende Voraussetzung für die Ausführung jeglicher Veränderungs- und baulicher Maßnahme am Bau- bzw. Kunstdenkmal. Die Auflagen sind bindend und müssen allen Projektbeteiligten (Handwerker, Bauleitung, sonstigen Projektbeteiligten) mitgeteilt werden.
  7. Vor Beginn der Arbeiten ist unter Verwendung des entsprechenden Formulars auf der Webseite des Amtes für Bau- und Kunstdenkmäler der Arbeitsbeginn mittels PEC zu übermitteln: Meldung Arbeitsbeginn.
  8. Jegliche Änderung des Projektes während der Ausführung ist mit dem/r Gebietsreferenten/in abzusprechen. Varianten könne im Nachhinein nicht genehmigt werden.
  9. Das Amt für Bau- und Kunstdenkmäler begleitet die Arbeiten und überprüft die fachgerechte Ausführung. Wenn Arbeiten auf der Baustelle nicht so ausgeführt werden, wie es in der Genehmigung und den Vorschriften festgelegt ist, können die Bauarbeiten von Seiten des Landesdenkmalamtes eingestellt werden.

Zeiten und Fristen

Anträge um Ermächtigung können jederzeit gestellt werden.

Anträge um Ermächtigung müssen vor Beginn der Maßnahmen gestellt werden.

Die Mitteilung über den Arbeitsbeginn ist einen Monat im Voraus zu übermitteln.


Häufig gestellte Fragen

Wo bekomme ich weitere Informationen?

Weitere Informationen findet man auf der Website des Landesdenkmalamtes Bau- und Kunstdenkmäler in Südtirol.

Wann nehme ich Kontakt zum Amt für Bau- und Kunstdenkmäler auf?

Es wird empfohlen frühzeitig, vor Beginn der Planung mit dem/r zuständigen Gebietsreferenten/in Kontakt aufzunehmen. Hier findet man die zuständigen Personen: Amt für Bau- und Kunstdenkmäler | Alle Kontakte der Südtiroler Landesverwaltung

Für welche Arbeiten brauche ich die Ermächtigung des Landesdenkmalamtes?

Jede Veränderung eines geschützten Denkmals muss laut Gesetz vom Landesdenkmalamt ermächtigt werden (Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter, G.V.D. vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, Art. 21). Dies bedeutet, dass vor Beginn von Instandsetzungsarbeiten, Restaurierungs- und Umbauarbeiten der Antrag auf Ermächtigung zu stellen ist.

Wie fülle ich den Antrag richtig aus?

Zu Buchstabe A:

  1. Im ersten Feld tragen Sie die Person ein, die den Antrag stellt. Das kann der/die Eigentümer/in selbst sein – oder jemand, der offiziell beauftragt wurde (z.B. Verwalter/in, gesetzlicher/e Vertreter/in, bevollmächtigter Vertreter).
  2. Im zweiten Feld geben Sie an, wen Sie vertreten. Das kann zum Beispiel eine Gemeinde, ein Unternehmen oder eine Privatperson sein – also die Organisation oder Person, in deren Namen Sie den Antrag stellen.
  3. Im dritten Feld geben Sie die Daten der Person an, die Sie vertreten. Das kann zum Beispiel der Firmeninhaber, eine Pfarrei oder eine Privatperson sein – je nachdem, ob Sie für eine Organisation oder eine Einzelperson ansuchen.
Zu Buchstabe B:
  • Alle zutreffenden Felder sind auszufüllen.
  • Gemeinde und Katastralgemeinde sind namentlich anzugeben (kein Nummerncode).
  • Informationen zur Denkmalschutzbindung findet man im Grundbuch unter "Lastenblatt C".

Zu Buchstabe F:

Die Pflichtunterlagen müssen entweder mit zertifizierter E-Mail (PEC) oder zusammen mit dem Antrag persönlich eingereicht werden. Dokumente, die zuvor auf anderem Weg übermittelt wurden – zum Beispiel mit normaler E-Mail – gelten nicht als Bestandteil des Antrags.

Wie lange dauert die Ermächtigung eines Projektes?

Bei der Ermächtigung bzw. Begutachtung wird zwischen verschiedenen Maßnahmen unterschieden:

  • Ermächtigungspflichtige Eingriffe: 120 Tage
  • Fachgutachten: 60 Tage
  • Projekte für Werbemittel/Nutzung öffentlichen Grundes: 30 Tage

Verstreicht die gesetzliche Frist ohne Antwort, dann gilt der Antrag nicht automatisch als genehmigt (siehe L.G. 17/1993, Artikel 22, Absatz 3 – Stillschweigende Zustimmung zu Verfahren: „Für Akte und Verfahren in den Bereichen Schutz der Umwelt, Schutz vor hydrogeologischen Risiken, Schutz des Kultur-, kunsthistorischen und landwirtschaftlichen Erbes sowie der Gesundheit, in den Fällen, in denen das Unionsrecht formelle Verwaltungsmaßnahmen vorschreibt, sowie in den Fällen, in welchen eine Rechtsvorschrift das Stillschweigen der Verwaltung als Abweisung des Antrages wertet, und für jene Akte und Verfahren, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden, der auf der digitalen Amtstafel des Landes zu veröffentlichen ist, findet dieser Artikel keine Anwendung“)

Wo finde ich die Protokollnummer der Ermächtigung oder des Gutachtens?

Die Protokollnummer finden Sie entweder im Betreff der zertifizierten E-Mail (PEC), die Sie mit der Genehmigung erhälten, oder – bei Postzustellung – senkrecht am rechten Rand der ersten Seite des Dokuments. Bei Dateien, die auf das SUAP-Portal geladen werden, finden Sie die Protokollnummer im Dateinamen.