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Dienstcode: 3020

Beantragung der Erneuerung und eines Duplikats des Bootsführerscheins

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Beschreibung

Antrag auf Erneuerung und Zweitschrift des Bootsführerscheines innerhalb von 12 Meilen vor der Küste.


Wer kann den Dienst nutzen

BürgerInnen, die einen Bootsführerschein besitzen, der sie berechtigt, innerhalb von 12 Meilen vor der Küste ein Boot zu führen.

 


Voraussetzungen

Der Bootsführerschein muss vom Führerscheinamt der Autonomen Provinz Bozen ausgestellt worden sein.


Was benötigen Sie

Für die Erneuerung und Validierung des Bootsführerscheines:

  • pagoPA-Zahlungsbeleg mit dem Tarifcode N019;
  • Originalbootsführerschein;
  • ärztliches Zeugnis im Original mit einer Stempelmarke im Wert von 16,00 € und einem beglaubigten Foto;
  • gültiger Erkennungsausweis im Original;
  • Steuernummer (Gesundheitskarte).

Für die Erneuerung und Validierung des Bootsführerscheines mit gleichzeitigem Austausch des Bootsführerscheines:

  • pagoPA-Zahlungsbeleg mit dem Tarifcode B023;
  • Originalbootsführerschein;
  • zwei 3x3 cm große identische Passbilder ohne Kopfbedeckung mit hellem Hintergrund auf Fotopapier (die nicht älter als sechs Monate sein dürfen);
  • ärztliches Zeugnis im Original mit einer Stempelmarke im Wert von 16,00 € und einem vom Amtsarzt oder von der Amtsärztin beglaubigten Foto;
  • gültiger Erkennungsausweis im Original;
  • Steuernummer (Gesundheitskarte).

Für die Änderung des Wohnsitzes in Ihrem Bootsführerschein:

  • pagoPA-Zahlungsbeleg mit dem Tarifcode N019;
  • Originalbootsführerschein;
  • gültiger Erkennungsausweis im Original;
  • Steuernummer (Gesundheitskarte).

Zur Beantragung einer Zweitschrift des Bootsführerscheines wegen Verlust, Diebstahl oder Zerstörung:

  • pagoPA-Zahlungsbeleg mit dem Tarifcode B124;
  • Anzeige des Diebstahls oder Verlustes des Originalbootsführerscheins;
  • zwei 3x3 cm große identische Passbilder ohne Kopfbedeckung mit hellem Hintergrund auf Fotopapier (die nicht älter als sechs Monate sein dürfen);
  • gültiger Erkennungsausweis im Original;
  • Steuernummer (Gesundheitskarte);
  • Sie müssen das Jahr kennen, in dem der Bootsführerschein erworben wurde.

Zur Beantragung einer Zweitschrift des Bootsführerscheines wegen Verlust, Diebstahl oder Zerstörung mit gleichzeitiger Validierung:

  • pagoPA-Zahlungsbeleg mit dem Tarifcode N019 + B124;
  • Anzeige des Diebstahls oder Verlustes des Originalbootsführerscheins;
  • ärztliches Zeugnis im Original mit einer Stempelmarke im Wert von 16,00 € und einem vom Amtsarzt oder von der Amtsärztin beglaubigten Foto;
  • zwei 3x3 cm große identische Passbilder ohne Kopfbedeckung mit hellem Hintergrund auf Fotopapier (die nicht älter als sechs Monate sein dürfen);
  • gültiger Erkennungsausweis im Original;
  • Steuernummer (Gesundheitskarte).

Zur Beantragung einer Zweitschrift des Bootsführerscheines wegen Beschädigung:

  • pagoPA-Zahlungsbeleg mit der Tarifnummer B123;
  • beschädigter Originalbootsführerschein;
  • zwei 3x3 cm große identische Passbilder ohne Kopfbedeckung mit hellem Hintergrund auf Fotopapier (die nicht älter als sechs Monate sein dürfen);
  • gültiger Erkennungsausweis im Original;
  • Steuernummer (Gesundheitskarte).

Zur Beantragung einer Zweitschrift des Bootsführerscheines wegen Beschädigung mit gleichzeitiger Validierung:

  • pagoPA-Zahlungsbeleg mit dem Tarifcode B123 + N019;
  • beschädigter Originalbootsführerschein;
  • ärztliches Zeugnis im Original mit einer Stempelmarke im Wert von 16,00 € und einem vom Amtsarzt oder von der Amtsärztin beglaubigten Foto;
  • zwei 3x3 cm große identische Passbilder ohne Kopfbedeckung mit hellem Hintergrund auf Fotopapier (die nicht älter als sechs Monate sein dürfen);
  • gültiger Erkennungsausweis im Original;
  • Steuernummer (Gesundheitskarte).

Wenn Sie ein Nicht-EU-Bürger oder eine Nicht-EU-Bürgerin sind, müssen Sie das Original Ihrer gültigen Aufenthaltsgenehmigung vorlegen. Wenn sie abgelaufen ist, müssen Sie auch das Original der postalischen Verlängerungsbescheinigung vorlegen.

Wenn der Antrag durch eine andere Person gestellt wird, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht beifügen, die mit einer vollständigen Fotokopie eines gültigen Erkennungsausweises des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin vorgelegt werden muss. Ebenso muss die bevollmächtige Person einen gültigen Erkennungsausweis vorweisen. Eines der beiden Fotos muss beglaubigt sein (im Fall der Erneuerung z. B. von der Wohngemeinde und vom Amtsarzt/der Amtsärztin).

Die Kosten für den Dienst betragen:

  • Erneuerung und Validierung des Bootsführerscheins – N019: 16,00 €
  • Erneuerung und Validierung des Bootsführerscheines mit gleichzeitigem Austausch des Bootsführerscheines – B023: 37,73 €;
  • Änderung des Wohnsitzes auf dem Bootführerschein – N019: 16,00 €;
  • Zweitschrift des Bootsführerscheines wegen Verlust, Diebstahl oder Zerstörung – B124: 34,73 €;
  • Zweitschrift des Bootsführerscheines wegen Verlust, Diebstahl oder Zerstörung mit gleichzeitiger Validierung – N019 + B124: 16,00 € + 34,73 €;
  • Zweitschrift des Bootsführerscheines wegen Beschädigung – B123: 66,73 €;
  • Zweitschrift des Bootsführerscheines wegen Beschädigung mit gleichzeitiger Validierung – B123 + N019: 66,73 € + 16,00 €.

So wird es gemacht

  • Beim Schalterdienst der Abteilung Mobilität in Bozen, Rittner Straße Nr. 12 (bei der Talstation der Rittner Seilbahn). Sie sollten vorzugsweise einen Termin über den Online-Dienst myCIVIS vormerken, oder
  • bei einer Autoagentur oder einer Fahrschule.

Um die Gebühren zu bezahlen, müssen Sie die folgenden Schritte befolgen:

  1. Melden Sie sich im reservierten Bereich des Autofahrerportals „Portale dell’automobilista“ mittels SPID (Öffentliches System für die digitale Identität) oder CIE (elektronische Identitätskarte) an oder, wenn Sie minderjährig sind, mit den Zugangsdaten (Anmeldename und Passwort), die Sie nach der Registrierung im Portal erhalten haben;
  2. Wählen Sie die Menüpunkte „Accesso ai servizi“ (Zugang zu den Diensten) und dann „Pagamento pratiche online pagoPa“ (pagoPA-Online-Zahlungen);
  3. Wählen Sie „Nuovo pagamento“ (Neue Zahlung);
  4. Wählen Sie die Tarifliste von Bozen;
  5. Wählen Sie den Tarif des gewünschten Antrags aus, legen Sie ihn in den Warenkorb und bestätigen Sie. Achtung: Die meldeamtlichen Daten (Name, Zuname, Steuernummer, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsprovinz und -gemeinde) der ZAHLUNGSPFLICHTIGEN PERSON müssen mit den meldeamtlichen Daten DES AKTENFÜHRERS ODER DER AKTENFÜHRERIN übereinstimmen. Daher müssen Sie im Falle eines anderen Aktenführers oder einer anderen Aktenführerin als dem Benutzer oder der Benutzerin, der/die mit SPID oder CIE mit dem Portal verbunden ist, alle oben genannten meldeamtlichen Daten ändern, die Daten des Aktenführers oder der Aktenführerin in der Datei einfügen und bestätigen;
  6. Wählen Sie den Punkt „I miei pagamenti“ (Meine Zahlungen) und den zu zahlenden Antrag.

Sie können Zahlungen aus der Liste der Anträge im Warenkorb vornehmen, indem Sie die Schaltfläche „+“ klicken

  • mit „Paga online“ (Online-Zahlung): Auf diese Weise zahlen Sie direkt von der Website aus per Kreditkarte, Debitkarte usw.

oder

Wenn Sie Hilfe bei pagoPA-Zahlungen benötigen, können Sie eine E-Mail an folgende Adresse senden: assistenza@mot-centroservizi-pagopa.it.

 


So geht es weiter

Sobald Ihr Bootsführerschein fertig ist, werden Sie telefonisch benachrichtigt.


Zeiten und Fristen

  • Wenn Sie 59 Jahre alt oder jünger sind, ist Ihr Bootsführerschein zehn Jahre lang gültig;
  • wenn Sie 60 Jahre oder älter sind, ist Ihr Bootsführerschein fünf Jahre lang gültig.

Häufig gestellte Fragen

Wann muss der Bootsführerschein ausgetauscht werden?

Eine Änderung des Bootsführerscheins ist erforderlich:

  • wenn der Bootsführerschein die Form eines Büchleins hat;
  • wenn der Bootsführerschein eine längliche und rechteckige Form hat.

Wie lange gilt das ärztliche Zeugnis für die Beantragung?

Das ärztliche Zeugnis ist sechs Monate ab dem Ausstellungsdatum gültig.

Wie lange muss ich warten, bis ich einen Anruf zur Verlängerung meines Bootsführerscheins erhalte?

Sie müssen ein oder zwei Wochen warten.


Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen:

  • Dekret des Präsidenten der Republik vom 9. November 1997, Nr. 431, Artikel 19;
  • Dekret des Präsidenten der Republik vom 9. November 1997, Nr. 431, Artikel 32.

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