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Dienstcode: 3019

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den Zugang zu Berufsprofilen im Sozialdienst

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Beschreibung

Anerkennung von im In- oder Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen für den Zugang zu den Berufsbildern der Sozialdienste in Südtirol.


Wer kann den Dienst nutzen

Alle Perosnen, die mit einem Ausbildungsnachweis Zugang zu den Berufsbildern der Sozialdienste in der Autonomen Provinz Bozen erhalten möchten.


Voraussetzungen

  • Die Anerkennung gilt nur auf dem Gebiet der Autonomen Provinz Bozen;
  • Sie müssen einen Ausbildungsnachweis im sozialen Bereich im In- und Ausland erworben haben;
  • die Inhalte der Ausbildung müssen mit den von der Landesverwaltung durchgeführten Ausbildungen im sozialen Bereich vergleichbar sein;
  • die Ausbildung muss zumindest die in den geltenden Vorschriften vorgesehene Mindestdauer haben.

Was benötigen Sie

  1. Antragsformular für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den Zugang zu den Berufsbildern in den sozialen Diensten: Formular;
  2. wenn Sie den Ausbildungsnachweis in Italien bei öffentlichen Einrichtungen erworben haben, benötigen Sie eine Erklärung zum Ersatz des Ausbildungsnachweises. Außerdem das Studienprogramm, d. h. die tatsächlich abgelegten Prüfungen/absolvierten Kurse mit Angabe der Stunden für jedes Fach und der Praktikumsstunden;
  3. wenn Sie den Ausbildungsnachweis in Italien bei privaten Einrichtungen oder in einem EU-Land erworben haben, eine beglaubigte Kopie des Ausbildungsnachweises und des Studienprogramms. Das Studienprogramm muss die tatsächlich abgelegten Prüfungen/absolvierten Kurse enthalten. Es müssen die Stundenzahl für jedes Fach und die Praktikumsstunden angegeben sein, die vom entsprechenden Ausbildungszentrum erstellt wurden. Andernfalls können Sie eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes vorlegen, mit der bescheinigt wird, dass es sich bei der Kopie der oben genannten Unterlagen um eine originalgetreue Abschrift handelt;
  4. wenn Sie den Ausbildungsnachweis in einem Nicht-EU-Land erworben haben: Werterklärung, die von der zuständigen Behörde (italienische Botschaft oder Konsulat) ausgestellt wurde;
  5. amtliche Übersetzung in die italienische oder deutsche Sprache des Ausbildungsnachweises und des Studienprogramms;
  6. Lebenslauf mit Angabe der Berufserfahrung;
  7. Erkennungsausweis.

 

Sie müssen zwei Stempelmarken im Wert von jeweils 16,00 Euro kaufen. Eine Stempelmarke ist auf dem Antrag und die zweite auf dem entsprechenden Verwaltungsakt (Urkunde) anzubringen.

 


So wird es gemacht

Laden Sie das Antragsformular herunter, füllen Sie es aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
Senden Sie den Antrag an das Amt für Menschen mit Behinderungen – Dienststelle für Personalentwicklung per E-Mail an dienstfuerpersonalentwicklung@provinz.bz.it.

Zeiten und Fristen

Es sind vier Einreichtermine pro Jahr vorgesehen:

  • 31. Januar,
  • 30. April,
  • 31. Juli,
  • 31. Oktober.

Läuft die Frist an einem Feiertag oder an einem Tag ab, an dem die Landesämter geschlossen sind, verlängert sich die Frist von Rechts wegen bis zum nächsten Tag, der kein Feiertag ist oder an dem die Landesämter geöffnet sind.


Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich weitere Informationen finden?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der für diesen Dienst zuständigen Einrichtung.

Welche Ausbildungen können anerkannt werden?

Nur abgeschlossene und vollständig beendete Ausbildungen.

Für die Berufsbilder der Sozialdienste, für deren Ausübung die Eintragung in ein Berufsverzeichnis erforderlich ist, erfolgt die Anerkennung nicht über dieses Verfahren. Ein Beispiel hierfür sind Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen. In diesem Fällen sollten Sie sich an die Abteilung Bildungsförderung wenden.

Wie kann ich die Kontaktperson für den Dienst erreichen?

Wenden Sie sich an die Verantwortliche für den Dienst, vorzugsweise per E-Mail an folgende Adresse: monika.gasser2@provincia.bz.it. Geben Sie in der E-Mail Ihre Telefonnummer an, über die Sie dann persönlich kontaktiert werden.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Die Rechtsgrundlage ist das Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, Artikel 9: „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen“, in geltender Fassung.

 

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