Beschreibung
Private Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen können der Pflicht zur Anstellung von Menschen mit Behinderung auch im Falle von Leiharbeit nachkommen.

Private Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen können der Pflicht zur Anstellung von Menschen mit Behinderung auch im Falle von Leiharbeit nachkommen.
Arbeitsagenturen.
Vertrag: Der Leiharbeitsvertrag muss eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten haben und kontinuierlich bei demselben entleihenden Unternehmen bestehen.
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin:
Um die Anerkennung zu beantragen, müssen Sie das folgende Formular vorbereiten.
Dieser Dienst ist gebührenfrei.
Das ausgefüllte Formular ist über PEC as.sl@pec.prov.bz.it an das Amt für Arbeitsmarktintegration zu senden.
Das entleihende Unternehmen kann beantragen, dass die Einstellung eines Leiharbeiters/einer Leiharbeiterin zur Erfüllung der Einstellungsverpflichtung gemäß der Pflichtquote anerkannt wird.
Die Anerkennung wird per PEC an die Adresse geschickt, von der das Ansuchen ausgeht.
Das Ansuchen um Anerkennung muss mindestens 15 Tage vor dem geplanten Einstellungstermin eingereicht werden.
Die Pflichtquote ist die Mindestzahl von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die geschützten Kategorien angehören und die der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin beschäftigen muss, um seine/ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Zu diesen geschützten Personengruppen gehören beispielsweise Menschen mit Behinderungen. Diese Verpflichtungen sind gesetzlich vorgeschrieben.
Nein, das Ansuchen muss von der Arbeitsagentur gestellt werden, die den Leiharbeitsvertrag abgeschlossen hat.
Der Leiharbeitsvertrag muss eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten haben und kontinuierlich bei demselben entleihenden Unternehmen bestehen.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.
Rechtsgrundlagen:
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100, Bozen
Telefon: +39 0471 41 86 00
E-Mail: as@provinz.bz.it
PEC: as.sl@pec.prov.bz.it
Website: arbeit.provinz.bz.it