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Dienstcode: 3012

Ermächtigung zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen

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Beschreibung

Ansuchen um Ermächtigung zur Ausübung von Verwertungs-bzw. Beseitigungsverfahren von Abfällen, wenn keine Projektgenehmigung erforderlich ist. Diese Ermächtigung wird vom Amt für Abfallwirtschaft der Agentur für Umwelt und Klimaschutz erteilt.


Wer kann den Dienst nutzen

Alle Unternehmen oder Firmen, die Abfälle entsorgen möchten.


Was benötigen Sie

  • Antragsformular: Ansuchen – Ermächtigung;
  • Technischer Bericht über das Verwertungs- bzw. Beseitigungsverfahren;
  • Projektunterlagen: Auszug aus dem Bauleitplan, Lagepläne, eventuelle Details und Schnitte;
  • Eventuelle Zustimmung der Gemeinde zur Ausübung der Verwertungs- bzw. Beseitigungsverfahren.

Sie müssen zwei Stempelmarken im Wert von jeweils 16 Euro kaufen, eine für den Antrag und eine für die Ausstellung der Ermächtigung:

Das Datum der Zahlung der Stempelsteuer muss vor dem Datum der digitalen Unterschrift der Eigenerklärung liegen.

Für alle telematisch erteilten Verwaltungsakten oder -maßnahmen ist die Stempelsteuer pauschal in Höhe von 16,00 Euro zu bezahlen, unabhängig von der Anzahl der Blätter (Absatz 591, Stabilitätsgesetz Nr. 147/2013).



So geht es weiter

  1. Das Amt erhält Ihren Antrag;
  2. Sie erhalten per PEC die Ermächtigung zur Ausübung von Verwertungs-bzw. Beseitigungsverfahren von Abfällen.

Zeiten und Fristen

Sie können sechs Monate vor Ablauf und in jedem Fall bei einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit ein Ansuchen um Erneuerung der Ermächtigung stellen.


Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich weitere Informationen erhalten?

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Kontakte der Website der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz.

Wie lange gilt die Ermächtigung?

Die Ermächtigung ist zeitlich begrenzt (max. 10 Jahre) und muss durch fristgerechte Einreichung eines Antrags, d. h. sechs Monate vor Ablauf, erneuert werden.

Ist es möglich, die Ermächtigung auf ein anderes Unternehmen zu übertragen?

Nein, die Ermächtigung wird ausschließlich dem antragstellenden Unternehmen erteilt und ist an die angegebenen spezifischen Betriebsbedingungen gebunden. Im Falle einer Übernahme oder eines Eigentümerwechsels muss ein neues Ansuchen gestellt werden.

Was passiert, wenn ich Verwertungs- oder Beseitigungstätigkeiten ohne Ermächtigung durchführe?

Die Ausübung ohne Ermächtigung wird nach den geltenden Vorschriften zur Abfallbewirtschaftung strafrechtlich geahndet.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen.

Rechtsgrundlagen

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