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Dienstcode: 3007

Vereinfachtes Verfahren zur Abnahme und Ermächtigung von Anlagen zur Verwertung, Wiederverwendung und Beseitigung eigener Abfälle

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Beschreibung

Vereinfachtes Verfahren für die Abnahme und die Ermächtigung der Abfallbewirtschaftungsanlagen.


Wer kann den Dienst nutzen

Alle Unternehmen oder Firmen, die Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen betreiben möchten.



Was benötigen Sie

  • Antragsformular: Antrag im vereinfachten Verfahren;
  • technischer Bericht über das Verwertungsverfahren;
  • zwei Stempelmarken im Wert von jeweils 16;Euro kaufen, eine für den Antrag und eine für die Ausstellung der Ermächtigung.

Das Datum der Zahlung der Stempelsteuer muss vor dem Datum der digitalen Unterschrift der Eigenerklärung liegen.

Für alle telematisch erteilten Verwaltungsakten oder -maßnahmen ist die Stempelsteuer pauschal in Höhe von 16,00 Euro zu bezahlen, unabhängig von der Anzahl der Blätter (Absatz 591, Stabilitätsgesetz Nr. 147/2013).

Für den Antrag

Die Stempelsteuer können Sie entrichten, indem Sie im Ansuchen die Identifikationsnummer und das Datum der Stempelmarke angeben. Dazu gibt es ein vorgesehenes Feld.

Für die Ausstellung der Ermächtigung

Die Stempelsteuer können Sie entrichten, indem man das folgende Formular Stempelsteuer zur Ausstellung der Ermächtigung;als PEC an folgende Adresse senden:;abfallwirtschaft.gestionerifiuti@pec.prov.bz.it.



So geht es weiter

  • Das Amt erhält Ihr Ansuchen;
  • Sie erhalten die Ermächtigung per PEC.

Zeiten und Fristen

Sie können sechs Monate vor Ablauf und in jedem Fall bei einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit ein Ansuchen um Erneuerung der Ermächtigung stellen.


Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich weitere Informationen erhalten?

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Kontakte der Website der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz.

Welche Kosten entstehen zusätzlich zu den Stempelmarken?

Abgesehen von der Zahlung der Stempelmarken fallen keine weiteren Verwaltungskosten an. Allerdings können dem Antragsteller oder der Antragstellerin technische Kosten für die Erstellung des technischen Berichts oder anderer erforderlicher Anlagen entstehen.

Ist vor Erteilung der Ermächtigung ein Ortsaugenschein der Anlage erforderlich?

Ja, in einigen Fällen kann das Amt für Abfallwirtschaft eine technische Inspektion durchführen, um die Konformität der Anlage zu überprüfen, bevor es die Ermächtigung erteilt.

Was muss ich tun, wenn die geplante Tätigkeit nicht den Voraussetzungen des Ministerialdekrets vom 05.02.1998 entspricht?

Entspricht die geplante Abfallbewirtschaftung nicht den Voraussetzungen des Dekrets, können Sie das vereinfachte Verfahren nicht in Anspruch nehmen. In diesem Fall muss ein Antrag auf Genehmigung im ordentlichen Verfahren nach Landesrecht gestellt werden, das ausführlichere Unterlagen und längere Bearbeitungszeiten erfordert.