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Dienstcode: 3006

Abgabe einer Stellungnahme des Amtes für Menschen mit Behinderungen zur Vergabe von WOBI-Sozialwohnungen an öffentliche Einrichtungen und gemeinnützige Organisationen

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Beschreibung

Antrag auf Erstellung des Gutachtens durch das Amt für Menschen mit Behinderungen für die Vermietung von Sozialwohnungen des Instituts für den sozialen Wohnbau (WOBI):

  • an die territorial zuständigen öffentlichen Träger der Sozialdienste für die Verwirklichung von stationären Wohneinrichtungen (Trainingswohnungen, Wohngemeinschaften, Wohnhäuser) oder von anderen Wohndiensten mit begrenzter Kapazität, die vorzugsweise einen familienähnlichen Charakter aufweisen;
  • an private gemeinnützige Organisationen für die Verwirklichung von anderen Wohndiensten mit begrenzter Kapazität, die vorzugsweise einen familienähnlichen Charakter aufweisen;

für folgende Zielgruppen: Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen, die mindestens einen ständigen Aufenthalt in Südtirol haben.
Ein positives Gutachten der Abteilung Soziales, im konkreten Fall des Amtes für Menschen mit Behinderungen, ist nicht mit einer öffentlichen Finanzierung der Wohneinrichtung oder des Wohndienstes verbunden.
Das erteilte Gutachten kann jederzeit widerrufen werden, wenn das Amt für Menschen mit Behinderungen Kenntnis erhält, dass die Nutzung der Wohnung, von der im Antrag erklärten Nutzung abweicht.
Der stationäre Dienst, für den ein Gutachten der Abteilung Soziales angefordert wird, unterliegt der Verpflichtung zur Genehmigung und eventuell zur Akkreditierung gemäß Beschluss der Landesregierung vom 30. Juli 2024, Nr. 633: soziales.provinz.bz.it
Für Sozialwohnungen, die von privaten Körperschaften beim Südtiroler Sanitätsbetrieb beantragt werden, erstellt die Abteilung Soziales keine Gutachten.


Wer kann den Dienst nutzen

Das Institut für den sozialen Wohnbau sucht um ein Gutachten für die Vermietung von Sozialwohnungen beim Amt für Menschen mit Behinderungen an folgende Körperschaften an:

  • öffentliche Träger: Bezirksgemeinschaften, Betrieb für Sozialdienste Bozen,
  • private Träger: private Organisationen ohne Gewinnabsichten, die Sozialhilfe leisten und die gemäß ihrem Statut und ihres Gründungsaktes unter anderem die Führung von sozialen Diensten zum Ziel haben.

Was benötigen Sie

Im Falle von öffentlichen Trägern:
Das WOBI stellt einen schriftlichen Antrag an das Amt für Menschen mit Behinderungen, dem folgende Anlagen beigelegt sind:

  • der vom territorial zuständigen öffentlichen Träger der sozialen Dienste eingereichten Antrag für die Vermietung einer Sozialwohnung,
  • das Konzept der stationären Wohneinrichtung oder eines anderen Wohndienstes, die vorgesehenen Unterlagen sowie die vom öffentlichen Träger selbst angegebene Begründung in Bezug auf die territoriale Planung der sozialen stationären Wohndienste.
Im Falle von privaten Trägern:
Das WOBI stellt einen schriftlichen Antrag an das Amt für Menschen mit Behinderungen, dem folgende Anlagen beigelegt sind:
  • der Antrag für die Vermietung einer Sozialwohnung zugunsten einer privaten Organisation ohne Gewinnabsichten, der auf Vorschlag des privaten Trägers vom territorial zuständigen öffentlichen Träger der sozialen Dienste eingereicht wurde,
  • das Konzept der stationären Wohneinrichtung oder eines anderen Wohndienstes, die vorgesehenen Unterlagen sowie die vom öffentlichen Träger angegebene Begründung in Bezug auf die territoriale Planung der stationären sozialen Wohndienste.

Dieser Dienst ist gebührenfrei.



So geht es weiter

Im Falle von öffentlichen Trägern:

  • Das Amt für Menschen mit Behinderungen erstellt das Gutachten an das WOBI innerhalb von 60 Tagen;
  • Auf der Grundlage des Gutachtens des Amtes für Menschen mit Behinderungen (befürwortend/ablehnend) vermietet das WOBI/ vermietet das WOBI nicht die Sozialwohnung an den territorial zuständigen öffentlichen Träger der Sozialdienste.
Im Falle von privaten Trägern:
  • Wenn der territorial zuständigen öffentlichen Träger den Vorschlag einer privaten Organisation ohne Gewinnabsichten positiv bewertet, reicht er innerhalb von 60 Tagen beim WOBI einen Antrag auf Vermietung einer Sozialwohnung ein;
  • Das Amt für Menschen mit Behinderungen erstellt das Gutachten an das WOBI innerhalb von 60 Tagen;
  • Auf der Grundlage des Gutachtens des Amtes für Menschen mit Behinderungen vermietet das WOBI bei positivem Gutachten die Sozialwohnung an die private Organisation ohne Gewinnabsichten. Bei ablehnendem Gutachten vermietet das WOBI die Sozialwohnung nicht an die private Organisation ohne Gewinnabsichten.

Zeiten und Fristen

Für den Antrag: Das Amt für Menschen mit Behinderungen erstellt das Gutachten für das WOBI innerhalb von 60 Tagen;
Dauer des Gutachtens:

  • im Falle von öffentlichen Trägern der Sozialdienste: Die Dauer des Gutachtens für die Vermietung von Sozialwohnungen an öffentliche Träger entspricht der im Antrag angegebenen Nutzungsdauer der Wohnung,
  • im Falle von privaten Trägern: Das Gutachten für die Vermietung von Sozialwohnungen an private Organisationen ohne Gewinnabsichten bezieht sich auf eine Mietdauer von insgesamt 4 Jahren und kann ein einziges Mal für eine weitere Mietdauer von 4 Jahren verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt nach Mitteilung des territorial zuständigen öffentlichen Trägers der Sozialdienste an das WOBI, sowie an das Amt für Menschen mit Behinderungen, mit der bestätigt wird, dass die Nutzung der Wohnung durch den privaten Träger in Übereinstimmung mit dem Konzept erfolgt, auf dessen Grundlage das Gutachten formuliert worden war. Dieser Mitteilung ist ein Bericht des privaten Trägers zur Umsetzung des Konzeptes.

Die Mitteilung muss mindestens 6 Monate vor Ablauf der Fälligkeit übermittelt werden.


Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich weitere Informationen finden?

Weitere Informationen über die Vermietung von Sozialwohnungen finden Sie auf Website der zuständigen Einrichtung WOBI.

Ich bin eine private Organisation ohne Gewinnabsichten und möchte beim WOBI eine Sozialwohnung anmieten, um in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für psychische Gesundheit oder dem Dienst für Abhängigkeitserkrankungen einen Wohndienst für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Abhängigkeitserkrankungen zu verwirklichen. Muss ich in diesem Fall diesen Dienst nutzen?

Nein. In diesem Fall ist die Abteilung Gesundheit für die Erstellung des Gutachtens für die Anmietung der Sozialwohnung zuständig.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.
Rechtsgrundlagen:

  • Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 5: „Öffentlicher und sozialer Wohnbau“ und Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz”;
  • Dekret der Abteilungsleiterin vom 28. März 2024, Nr. 4109 „Verfahren zur Erstellung des Gutachtens der Abteilung Soziales für die Vermietung von Sozialwohnungen an öffentliche Körperschaften und private Organisationen ohne Gewinnabsichten gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5 “.