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Dienstcode: 2995

Rekurse zu Sozialleistungen und Tarifbegünstigungen seitens der Sozialdienste

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Beschreibung

Die Sektion für Einsprüche ist ein Gremium der Abteilung Soziales welches die Einsprüche behandelt, die Bürger oder Bürgerinnen gebührenfrei gegen folgende Entscheidungen einreichen können, wenn sie der Meinung sind, dass diese Entscheidungen nicht rechtens sind:

  • gegen Entscheidungen der Sozialsprengel hinsichtlich der finanziellen Sozialhilfeleistungen und der Berechnungen der Tarifbeteiligungen des Nutzers der Nutzerin und seiner/Ihrer Familiengemeinschaften;
  • gegen Entscheidungen der Sozialsprengel hinsichtlich der Leistung Bevorschussung des Unterhaltsbeitrags zum Schutz Minderjähriger und Volljähriger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres;
  • gegen Entscheidungen der öffentlichen Körperschaften, die soziale Dienste verwalten, in Bezug auf die Aufnahme und Unterbringung in einer stationären oder teilstationären Einrichtung.
Keinen Einspruch können die Bürger oder Bürgerinnen bei der Sektion für Einsprüche der Abteilung Soziales einreichen:
  • wenn der Sozialsprengel das Soziale Mindesteinkommen abgelehnt oder gekürzt hat, mit der Begründung einer fehlenden persönlichen Aktivierung oder Beteiligung an einem sozialen Projekt (Artikel 19, Absätze 7 und 7/bis, Dekret des Landeshauptmanns Nr. 30/2000);
  • wenn der Sozialsprengel die Finanzielle Sozialhilfeleistung abgelehnt hat, da Mitglieder der Familiengemeinschaft ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol unterbrochen haben (Artikel 17, Dekret des Landeshauptmanns Nr. 30/2000);
  • wenn es eine Ablehnung oder den Widerruf des Beitrags für die Wohnungsnebenkosten betrifft, welche aufgrund einer Mitteilung des Instituts für den sozialen Wohnbau erfolgt ist, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller/die Antragstellerin wiederholt gegen die Mieterordnung des Wohnbauinstituts verstoßen hat;
  • Gegen Entscheidungen des Sprengels betreffend die Ticketbefreiung mit dem Code 99; dafür ist die Abteilung Gesundheit zuständig und daher müssen Einsprüche dagegen dort eingereicht werden.

Wer kann den Dienst nutzen

Alle Bürger und Bürgerinnen, die einen Entscheid (Brief) des Sozialsprengels erhalten haben, aus dem hervorgeht, dass ihr Ansuchen um Finanzielle Sozialhilfeleistungen oder Berechnung einer Tarifbegünstigung abgelehnt oder in einem geringen Ausmaß gewährt wurde und sie der Meinung sind, dass diese Entscheidung nicht rechtens ist.


Voraussetzungen

Sie können ausschließlich aus Rechtsgründen gegen Entscheidungen der Sozialsprengel bezüglich der finanziellen Sozialhilfe oder der Tarifberechnung und der öffentlichen Körperschaften, die soziale Dienste verwalten, bezüglich der Aufnahme oder Unterbringung in stationären- oder teilstationäre Einrichtungen einreichen und müssen dafür eine entsprechende Entscheidung vorliegen haben.


Was benötigen Sie

  • Die Entscheidung des Sozialsprengels bezüglich der finanziellen Sozialhilfe oder der Tarifberechnung;
  • Entscheidung der öffentlichen Körperschaften, die soziale Dienste verwalten, bezüglich der Aufnahme oder Unterbringung in stationären- oder teilstationäre Einrichtungen;
  • Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular für den Einspruch (Einspruch an die Sektion Einsprüche – Abteilung Soziales): wobei vor allem auf die Begründung, weshalb sie die Entscheidung als nicht rechtmäßig erachten, wert gelegt werden muss.
  • Personalausweis.
Dieser Dienst ist gebührenfrei.

So wird es gemacht

  1. Laden Sie das Formular für den Einspruch herunter, füllen Sie es aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei;
  2. Reichen Sie den Einspruch, samt Personalausweis und beigelegten Dokumenten bei der Abteilung Soziales – Sektion für Einsprüche ein:

So geht es weiter

  • Die Sektion für Einsprüche fordert die Gegendarstellungen vom Sozialsprengel oder der Körperschaft an, welche die Entscheidung erlassen hat;
  • Die Sektion für Einsprüche prüft den Einspruch und trifft eine Entscheidung;
  • Die Sektion für Einsprüche übermittelt die Entscheidung dem Bürger oder der Bürgerin mittels Einschreiben mit Rückschein oder PEC.

Zeiten und Fristen

Der Einspruch muss innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Entscheidung  seitens des Sozialsprengels oder der Körperschaft bei der Abteilung Soziales – Sektion für Einsprüche eingereicht werden.


Häufig gestellte Fragen

Wo finde ich allgemeine Informationen zu den Leistungen der Finanziellen Sozialhilfe und zu Tarifbegünstigungen?

Sie finden diese auf der Homepage MyCivis nach Auswahl der Leistung und des für sie territorial zuständigen Sozialsprengels oder direkt beim zuständigen Sozialsprengel auf dessen Gebiet sie wohnen.

Wo kann ich Erläuterungen zu den Entscheidungen der Sozialsprengel oder der öffentlichen Körperschaften erhalten, die soziale Dienste verwalten?

Für Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an den Sozialsprengel oder an die öffentliche Körperschaft, die die Entscheidung erlassen hat.

Wie muss ich meinen Einspruch begründen?

Sie müssen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung ausdrücklich darlegen und genau angeben, wo und weshalb der Sozialsprengel oder die Körperschaft einen Fehler gemacht hat.



Zuständige Stelle

Abteilung Soziales

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 82 00 / +39 0471 41 82 01
E-Mail: soziales@provinz.bz.it
PEC: soziales.politichesociali@pec.prov.bz.it
Website: provinz.bz.it/familie-soziales-gemeinschaft/soziales
Ansprechpartner:
Hansjörg Mayr: Tel.: +39 0471 41 82 10
Parteienverkehr:

  • Tel Auskünfte: Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr;
Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.
  • Termine nach Vereinbarung: Dienstag, Mittwoch von 9:00 bis 12:00 Uhr und Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr