Beschreibung
Ansuchen um Genehmigung für Drohnenflüge in Schutzgebieten.
Zum Schutz der bedeutendsten Natura 2000-Gebiete in Südtirol und einiger Naturdenkmäler gelten seit dem 30. Januar 2023 Einschränkungen für den Betrieb von Drohnen (unter 25 kg) in 18 geografischen Zonen. Im Luftraum innerhalb dieser Gebiete sind UAS-Operationen (Unmanned Aircraft System – UAS) verboten, mit folgenden Ausnahmen:
- Staatliche UAS gemäß Artikel 744 ff. der Verkehrsordnung für Luftverkehr;
- UAS < 25 kg im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Naturparke/Schutzgebiete oder mit eindeutig öffentlichem Interesse. Was Tätigkeiten im öffentlichen Interesse betrifft, wird klargestellt, dass nur solche anerkannt werden, die mit den Schutzzielen der jeweiligen Schutzgebiete im Einklang stehen und den Status des Schutzgebiets weder direkt noch indirekt verändern.
Es ist möglich, eine Ausnahmegenehmigung für Flüge zu wissenschaftlichen Forschungszwecken oder für technische Erhebungen und Aufnahmen zu beantragen.
Flüge mit anderen Zwecken als oben angegeben können von den zuständigen Ämtern nicht genehmigt werden.
Die beantragten Tätigkeiten sind mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.
