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Dienstcode: 2983

Genehmigung für den Einsatz von Drohnen in Schutzgebieten

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Beschreibung

Ansuchen um Genehmigung für Drohnenflüge in Schutzgebieten.

Zum Schutz der bedeutendsten Natura 2000-Gebiete in Südtirol und einiger Naturdenkmäler gelten seit dem 30. Januar 2023 Einschränkungen für den Betrieb von Drohnen (unter 25 kg) in 18 geografischen Zonen. Im Luftraum innerhalb dieser Gebiete sind UAS-Operationen (Unmanned Aircraft System – UAS) verboten, mit folgenden Ausnahmen:

  • Staatliche UAS gemäß Artikel 744 ff. der Verkehrsordnung für Luftverkehr;
  • UAS < 25 kg im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Naturparke/Schutzgebiete oder mit eindeutig öffentlichem Interesse. Was Tätigkeiten im öffentlichen Interesse betrifft, wird klargestellt, dass nur solche anerkannt werden, die mit den Schutzzielen der jeweiligen Schutzgebiete im Einklang stehen und den Status des Schutzgebiets weder direkt noch indirekt verändern.

Es ist möglich, eine Ausnahmegenehmigung für Flüge zu wissenschaftlichen Forschungszwecken oder für technische Erhebungen und Aufnahmen zu beantragen.

Flüge mit anderen Zwecken als oben angegeben können von den zuständigen Ämtern nicht genehmigt werden.

Die beantragten Tätigkeiten sind mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.


Wer kann den Dienst nutzen

  • Wer Drohnentätigkeiten im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Naturparke/Schutzgebiete durchführt.
  • Wer Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ausübt, die im Einklang mit den Schutzzielen des jeweiligen Schutzgebiets stehen.
  • Wer nach vorheriger Vereinbarung mit dem Amt naturwissenschaftliche Forschung betreibt.
  • Wer technische Erhebungen oder Aufnahmen durchführt.

Voraussetzungen

Sie müssen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprich.

Der Pilot oder die Pilotin muss eine Drohnenlizenznummer oder eine Registrierungsnummer besitzen.

Die Drohne muss über einen europäischen UAS-Betreibercode verfügen.

Eine Ausnahmegenehmigung kann nur für Flüge mit UAS < 25 kg beantragt werden, wenn diese folgenden Zwecken dienen:
  • wissenschaftliche Forschung;
  • technische Erhebungen und Aufnahmen.

Eine Mitteilung an das Amt für Natur ist erforderlich bei Flügen mit UAS < 25 kg, wenn diese folgenden Zwecken dienen:

  • Durchführung der Tätigkeit im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Naturparks oder Schutzgebiete;
  • Durchführung von Tätigkeiten, die ein klares öffentliches Interesse aufweisen und mit den Schutzzielen übereinstimmen.

Tätigkeiten im öffentlichen Interesse gelten nur dann als solche, wenn sie mit den Schutzzielen übereinstimmen, die zur Ausweisung des jeweiligen Schutzgebiets geführt haben. Diese Tätigkeiten dürfen den Zustand des Schutzgebiets weder direkt noch indirekt verändern oder beeinträchtigen.


Was benötigen Sie

Nur für das Formulae B - Antrag um Ausnahmegenehmigung müssen Sie zwei Stempelmarken im Wert von je 16 Euro beilegen. 

Von der Stempelsteuer befreit sind alle laut Gesetz vorgesehenen Ausnahmen sowie Anträge, die über die Gemeinde oder andere öffentliche Körperschaften eingereicht werden.

Zur Entrichtung der Stempelsteuer geben Sie im Formular "Stempelgebühr für die Ausstellung der Ermächtigung" im vorgesehenen Feld die Seriennummer und das Ausstellungsdatum der Stempelmarke an. Alternativ können Sie das Formular F23 verwenden und den ausgefüllten und eingescannten Vordruck dem Antrag beilegen (ABGABENKENNZAHL = 456T; AMT ODER KÖRPERSCHAFT = TBD).


So wird es gemacht

Laden Sie das Formular für das Ansuchen herunter und füllen Sie es aus. Legen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.

Senden Sie das Ansuchen an das Amt für Natur an eine der folgenden Adressen:


So geht es weiter

  • Das Amt erhält Ihren Antrag.
  • Wenn das Ansuchen den Voraussetzungen entspricht und die Unterlagen vollständig sind, wird eine Ausnahmegenehmigung für den Drohneneinsatz erteilt.
  • Bei einer Mitteilung mittels Formular A nimmt das Amt davon Kenntnis und antwortet per E-Mail nur, wenn es Anmerkungen oder kritische Punkte gibt.

Zeiten und Fristen

Der Antrag muss mindestens 15 Arbeitstage vor dem geplanten Flug eingereicht werden.


Häufig gestellte Fragen

Warum darf ich meine Drohne in bestimmten Gebieten Südtirols nicht verwenden?

Die Naturparks in Südtirol stehen unter besonderem Landschaftsschutz. Dieser Schutz verbietet es, die Ruhe dieser Gebiete durch störende und unnötige Geräusche zu beeinträchtigen. Ausgenommen sind Geräusche, die durch zulässige Tätigkeiten verursacht werden.

Diese Naturparks sind zudem Teil des Netzwerks der Natura 2000 Gebiete. Dort gelten die europäischen Richtlinien „Habitat“ und „Vögel“, die einen besonders strengen Schutz dieser Gebiete vorsehen.

Auch wenn der durch Drohnen verursachte Lärm mitunter gering erscheint, können ferngesteuerte Luftfahrtsysteme insbesondere für Wildtiere eine erhebliche Störquelle darstellen.

Zum Schutz der Naturparks und anderer sensibler Bereiche (wie bestimmter Naturdenkmäler) gelten ab dem 30. Januar 2023 Flugbeschränkungen für Drohnen (unter 25 kg) in 18 festgelegten Gebieten.

In welchen Schutzgebieten gelten Einschränkungen für den Einsatz von Drohnen?

Zum Schutz der Natur und der Wildtiere wurden in 18 Schutzgebieten Südtirols Flugbeschränkungen für Drohnen (unter 25 kg) eingeführt. Diese Beschränkungen wurden von ENAC mit der aktualisierten Maßnahme vom 4. April 2023 erlassen.

Die betroffenen Gebiete sind auf dem Portal D-Flight veröffentlicht (Registrierung erforderlich) und umfassen:

  • ENV–002A Biotopo Ahrau di Stegona | Biotop Stegener Ahrau
  • ENV–002B Biotopo Castelfeder | Biotop Castelfeder
  • ENV–002C Biotopo Lago di Caldaro | Biotop Kalterer See
  • ENV–002D Biotopo Lago di Favogna | Biotop Fennberger See
  • ENV–002E Biotopo Ontaneti della Rienza (Dobbiaco) | Biotop Rienzau (Toblach)
  • ENV–002F Biotopo Ontaneto di Sluderno | Biotop Schludernser Au
  • ENV–002G Biotopo Valsura | Biotop Falschauer
  • ENV–002H Monumento naturale Città dei Sassi | Naturdenkmal Stadt der Steine
  • ENV–002I Monumento naturale Gola di Bletterbach | Naturdenkmal Bletterbachschlucht
  • ENV–002J Monumento naturale Lago di Carezza | Naturdenkmal Karrersee
  • ENV–002K Parco naturale Fanes-Sennes-Braies | Naturpark Fanes-Sennes-Prags
  • ENV–002L Parco naturale Gruppo di Tessa | Naturpark Texelgruppe
  • ENV–002M Parco naturale Monte Corno | Naturpark Trudner Horn
  • ENV–002N Parco naturale Puez Odle | Naturpark Puez-Geisler
  • ENV–002O Parco naturale Sciliar-Catinaccio | Naturpark Schlern-Rosengarten
  • ENV–002P Parco naturale Tre Cime | Naturpark Drei Zinnen
  • ENV–002Q Parco naturale Vedrette di Ries-Aurina | Naturpark Rieserferner-Ahrn
  • ENV–002R Prati Armentara | Armentarawiesen

Wo finde ich weitere Informationen zu diesem Thema?

Sie können folgende Dokumente einsehen:

Oder das Portal D-Flight (Registrierung erforderlich): D-Flight | Home.

Welche Zwecke für Drohnenflüge sind nicht genehmigungsfähig?

Nicht genehmigungsfähige Drohnennutzung sind zum Beispiel:

  • Flüge für Hochzeitsvideos oder andere rein private Zwecke;
  • Flüge für Werbe- oder Imagefilme (einschließlich PR-Aktivitäten, Influencer-Projekte oder Inhalte für soziale Medien);
  • Foto- und Filmaufnahmen für kommerzielle Produktionen, ausgenommen naturkundliche Dokumentationen, die in Absprache mit dem Amt für Natur erfolgen.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EU) 2019/947, Artikel 15, Absatz 1a;
  • ENAC Prot. 09.12.2022 – 0153215-P;
  • ENAC Prot. 04.04.2023 – 0043198-P.

Sie können die Datenschutzerklärung unter folgendem Link nachlesen: Datenschutzerklärung.