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Landwirtschaftliche Mindest- und Höchstwerte zur Festlegung der Enteignungsvergütungen

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Beschreibung

Veröffentlichung der landwirtschaftlichen Mindest- und Höchstwerte, die jährlich von der Landesschätzungskommission unter dem Vorsitz des Direktors oder der Direktorin des Amtes für Schätzungen festgelegt werden.

Diese Werte werden zur Berechnung der Enteignungsentschädigung von genutzten, nicht bebaubaren Flächen zusteht. Diese Werte werden auch zur Festlegung der Entschädigung für die Auferlegung einer Dienstbarkeit verwendet.

Siehe Landwirtschaftliche Mindest- und Höchstwerte.


Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter „nicht bebaubaren“ Grundstücken?

Darunter fallen alle Grundstücke, die keine Bebauung mit Gebäuden zulassen. Typischerweise handelt es sich um landwirtschaftliche Grundstücke. Die vom Amt für Schätzungen veröffentlichten Werte beziehen sich auf diese Art von Grundstücken, insbesondere auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke.

Welche Voraussetzungen gelten für nicht bebaubare Grundstücke?

Nicht bebaubare Grundstücke sind solche, auf denen keine Gebäude (Häuser, Hallen usw.) errichtet werden dürfen.

Dies ist der Fall, weil der Gemeindeplan für Raum und Landschaft (GPlanRL) diesen Grundstücken keine Baurechte zuweist.

Wenn ein Grundstück beispielsweise als landwirtschaftlich eingestuft ist, darf es nicht für Wohn- oder Industriebauten genutzt werden.

Ausnahmen:

In einigen Fällen darf auf landwirtschaftlichen Grundstücken gebaut werden, aber nur für landwirtschaftliche Zwecke (z. B. Schuppen, Lager) oder für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem geschlossenen Hof.

Warum werden die landwirtschaftlichen Werte in die Klassen A, B, C unterteilt?

Weil nicht alle landwirtschaftlichen Grundstücke die gleiche Qualität haben.

Die Unterteilung in Klassen dient dazu, Folgendes zu unterscheiden:

  • Klasse A: Grundstücke hoher Qualität (ertragreicher, produktiver) und höherer Wert;
  • Klasse B: mittlere Qualität;
  • Klasse C: niedrige Qualität und niedrigerer Wert.

Jede Kulturart (Wiese, Wald, Obstgarten usw.) wird anhand agronomischer Kriterien bewertet, die mit dem Ertrag und den Bodenverhältnissen zusammenhängen.

Entsprechen diese landwirtschaftlichen Werte den tatsächlichen Marktwerten?

Ja. Das Amt für Schätzungen überprüft jährlich den Markt für landwirtschaftliche Grundstücke, um sicherzustellen, dass die Werte aktuell und realistisch sind.

Wie wir vorgehen:

  • Wir analysieren die im Laufe des Jahres erfassten Kauf- und Verkaufsverträge;
  • Wir arbeiten mit landwirtschaftlichen Verbänden wie dem Südtiroler Bauernbund zusammen;
  • Eine Fachkommission entscheidet jedes Jahr, ob die Werte aktualisiert werden müssen.

Wichtig: Im Jahr 2016 hat der Verfassungsgerichtshof anerkannt, dass die landwirtschaftlichen Werte der Provinz Bozen korrekt und rechtmäßig sind.

Das bedeutet, dass sie mit dem tatsächlichen Marktwert übereinstimmen und zur Berechnung der Enteignungsvergütung herangezogen werden können.

Bozen ist die einzige Provinz in Italien, in der die tabellarischen landwirtschaftlichen Werte offiziell auch gesetzlich als gültig anerkannt sind.

Werden bei einem landwirtschaftlichen Grundstück mit besonderen Qualitätsmerkmalen diese bei der Berechnung der Entschädigung berücksichtigt?

Ja, auf jeden Fall. Landwirtschaftliche Grundstücke mit besonderen Qualitäts- oder Lagemerkmalen werden höher bewertet. Zum Beispiel:

Es wurde eine spezielle Klasse A+ für hochwertige Obstanlagen und Weinberge geschaffen:
  • wie Club-Sorten-Anlagen (z. B. Pink Lady, Jazz, Kanzi) oder
  • Weinberge, die Weine der „Sonderlinie“ erzeugen.
Auch die Lage des Grundstücks wird berücksichtigt:
  • Nähe zu bewohnten Zentren;
  • Lage in landschaftlich wertvollen Gebieten;
  • All diese Elemente führen zu einem höheren landwirtschaftlichen Wert und somit zu einer höheren Entschädigung im Falle einer Enteignung.