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Dienstcode: 2952

Landesrangordnung der amtsführenden und vertretenden Gemeindesekretäre und Gemeindesekretärinnen

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Beschreibung

Die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Sekretariatsdienstes in den Gemeinden muss auch im Fall einer Abwesenheit oder vorübergehenden Verhinderung des Gemeindesekretärs oder der Gemeindesekretärin gewährleistet sein. Daher gilt:

  • Verfügt die Gemeinde nicht über einen Vizegemeindesekretär oder eine Vizegemeindesekretärin, so sorgt der Landeshauptmann mittels Dekret für die Amtsführung oder Vertretung des Sekretariatssitzes;
  • Ist der Sekretariatssitz vakant, wird in gleicher Weise vorgegangen, für die Zeit, die für die Durchführung des Wettbewerbs und die Amtsübernahme des neuen Gemeindesekretärs oder der neuen Gemeindesekretärin erforderlich ist.

Der Auftrag zur Amtsführung oder Vertretung kann erteilt werden an:

  • den Sekretär oder die Sekretärin einer Nachbargemeinde oder einen Gemeindesekretär oder eine Gemeindesekretärin in Verfügbarkeit;
  • Personen, die in die Rangordnung zur Erteilung der Aufträge zur Amtsführung und Vertretung von Sekretariatssitzen aufgenommen wurden.

Die Kosten für die Amtsführung oder Vertretung trägt die Gemeinde, bei der der Dienst geleistet wird. Die entsprechende Entschädigung ist im Bereichsabkommen geregelt.

 


Wer kann den Dienst nutzen

Gemeinden.


Voraussetzungen

  • Die Gemeinde darf nicht über einen Vizegemeindesekretär oder eine Vizegemeindesekretärin verfügen;
  • Soll die Vertretung des Gemeindesekretärs oder der Gemeindesekretärin durch den Sekretär oder die Sekretärin einer Nachbargemeinde erfolgen, ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin dieser Gemeinde anzuhören. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn innerhalb von 24 Stunden keine Stellungnahme abgegeben wird;
  • Soll die Vertretung des Gemeindesekretärs oder der Gemeindesekretärin über die landesweite Rangordnung für Amtsführungs- und Vertretungsaufträge erfolgen, ist deren Reihenfolge einzuhalten.

 


Was benötigen Sie

Nachdem eine geeignete und verfügbare Person entweder in den Nachbargemeinden oder in der Rangordnung zur Erteilung der Aufträge zur Amtsführung und Vertretung von Sekretariatssitzen gefunden wurde, sind für das Ansuchen folgende Unterlagen vorzubereiten:

Dieser Dienst ist gebührenfrei.

 



So geht es weiter

Die Person übernimmt den Dienst in der Gemeinde, für die sie ermächtigt wurde.


Zeiten und Fristen

Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der betroffenen Gemeinde muss mindestens acht Tage vor der Abwesenheit des Gemeindesekretärs oder der Gemeindesekretärin ein schriftliches Ansuchen an den Landeshauptmann richten.