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Dienstcode: 2945

Beiträge an Verbände und Körperschaften (Wirtschaft)

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Beschreibung

Antrag auf Gewährung von Beiträgen an Institute, Körperschaften, Verbände und Organisationen. Sie dienen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der Produktivität sowie zur Fortbildung und Spezialisierung in den Wirtschaftsbereichen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen.

Die Beiträge werden auf der Grundlage von zwei Gesetzen gewährt:

  • Landesgesetz vom 28. November 1973, Nr. 79 (nachstehend „Landesgesetz 79/1973“ genannt);
  • Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, Art. 23/quater (nachstehend „Landesgesetz 4/1997“ genannt).

Nachstehend sind die Initiativen angeführt, die im Rahmen des Landesgesetzes 79/1973 gefördert werden können:

  • Studien, Untersuchungen, Analysen und Entwicklungsprojekte, einschließlich Marketinginitiativen und Imagekampagnen, die auf die betreffenden Sektoren, Wirtschaftszweige oder Berufe beschränkt sind. Auch Produkte oder geografische Gebiete von entsprechendem Interesse werden einbezogen. Firmenwerbung ist nicht erlaubt;
  • Initiativen zur Verbesserung der Technologien, Betriebsorganisation und Betriebsführung. Diese Initiativen zielen auf die Regelung der Betriebsnachfolge, zur Förderung der Ethik in der Wirtschaft. Weitere Ziele sind die Steigerung der Qualität im Allgemeinen zur Erhöhung des Niveaus des Umwelt-, Arbeits- und Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz;
  • Organisation von Konferenzen, Kongressen und anderen Informationsveranstaltungen;
  • Organisation, Vorbereitung und Teilnahme an Berufswettbewerben;
  • Organisation und Durchführung von Berufswettbewerben in Südtirol;
  • Produktion von Multimedia-Material zur Dokumentation und Förderung von Berufen;
  • in  Innovation, Networking für  Start-up-Unternehmen und Teilnahme an Veranstaltungen;
  • andere Initiativen zur Entwicklung der jeweiligen Wirtschaftssektoren, Branchen oder Berufe.

Interne Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Initiative sind ebenfalls förderfähig, und zwar bis zu 10 % der zulässigen externen Kosten. Die Ausgaben müssen in einer detaillierten Übersicht ordnungsgemäß dokumentiert werden. Im Rahmen von Stichprobenkontrollen ist eine Dokumentation mit entsprechenden Belegen erforderlich.

Nachstehend sind die Initiativen angeführt, die im Rahmen des Landesgesetzes 4/1997 gefördert werden können:

  • Studien, Forschungs-, Analyse- und Entwicklungsprojekte;
  • Organisation von und Teilnahme an Konferenzen, Kongressen, Seminaren, Kursen und anderen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Informationsveranstaltungen;
  • Organisation von und Teilnahme an Messen und Ausstellungen in der Region Trentino-Südtirol. Ausnahmsweise kann auch die Organisation von oder die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Region gestattet werden. In diesem Fall muss die Initiative in Absprache mit dem Sonderbetrieb IDM Südtirol - Alto Adige   erfolgen  oder von diesem als wichtig erachtet werden. Handwerksausstellungen und Ausstellungen der lokalen Wirtschaft müssen mehrere Gemeinden desselben geografischen Gebiets umfassen;
  • Beratung;
  • Gründung von Unternehmenskooperationen in Form eines Konsortiums, einer Genossenschaft oder einer anderen Rechtsform;
  • andere Initiativen für die Entwicklung von Unternehmen in der jeweiligen  Wirtschaftssektoren, Branchen oder Berufen.

Interne Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Initiative sind ebenfalls förderfähig, und zwar bis zu 10 % der zulässigen externen Kosten im Rahmen der De-minimis-Regelung.


Wer kann den Dienst nutzen

Die Gesuche können von  Instituten, Einrichtungen, Verbänden und Organisationen eingereicht werden.

Die Begünstigten sind:

  • im Sinne des Landesgesetzes 79/1973: Institute, Einrichtungen, Verbände und Organisationen;
  • im Sinne des Landesgesetzes 4/1997: Unternehmen, die indirekte Empfänger von geförderten Initiativen sind (d.h. die Antragstellende fungieren als Vermittler: sie erhalten den Zuschuss und geben ihn an die Begünstigten weiter).

Voraussetzungen

Beiträgen nach Landesgesetz 79/1973

Die Beiträge dürfen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen;

Initiativen müssen:

  • die Entwicklung der genannten Wirtschaftssektoren im Allgemeinen unterstützen;
  • nicht an einzelne Unternehmen gerichtet werden.

Beiträgen gemäß Landesgesetz 4/1997, Art. 23/quater

Beiträge werden gewährt:
  • gemäß  der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Freistellungsregelung);
  • oder, als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gewährt.
Die Initiativen müssen auf einzelne Unternehmen ausgerichtet sein.

Was benötigen Sie

Antrag

Unterlagen

Unterlagen, die dem Antrag beigefügt werden müssen:
  • Kostenvoranschläge oder detaillierte Kostenaufstellungen;
  • Beschreibung der Initiative mit Angabe der Ziele, der Zeiten für die Umsetzung  sowie der Nebeneffekte und Auswirkungen in den jeweiligen Wirtschaftssektoren;
  • Zeitplan der Initiativen, wenn sie über einen Zeitraum von mehreren Jahren durchgeführt werden sollen;
  • Finanzierungsplan;
  • alle weiteren, vom zuständigen Landesamt angeforderten, Unterlagen.

Wirtschaftlicher Eigentümer

Erklärung des wirtschaftlichen Eigentümers/der wirtschaftlichen Eigentümerin.

Andere Informationen

Sie müssen eine Stempelmarke im Wert von 16 Euro kaufen, die auf eine der folgenden Arten zu zahlen ist:

  • @e.bollo;
  • Stempelmarke (Datum und eindeutigen Identifikationscode angeben).


So geht es weiter

  1. Das Amt nimmt Ihren Antrag entgegen und prüft die Voraussetzungen;
  2. Wenn Ihre Bewerbung angenommen wird, können Sie die folgenden Beiträge erhalten;
  • gemäß Landesgesetz Nr. 79/1973 können folgende Beiträge gewährt werden:
  • bis zu 80 % der zulässigen Kosten für Initiativen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Berufswettbewerben in Südtirol und  die Produktion von Multimedia-Material;
  • bis zu 50 % der zulässigen Ausgaben für alle anderen vorgesehenen Initiativen.
  • gemäß Landesgesetz Nr. 4/1997 können folgende Beiträge gewährt werden:

Für Studien, Forschung, Analysen und Entwicklungsprojekte:;

  • bis zu 50 % der zulässigen Kosten (freigestellt);
  • bis zu 50 % auch im Rahmen der De-minimis-Regelung, wenn es sich um  gesetzlich vorgesehenen Initiativen handelt; 

Für die Organisation von und die Teilnahme an Konferenzen, Kongressen, Seminaren, Kursen und anderen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Informationsveranstaltungen:

  • bis zu 50 % der zulässigen Kosten (freigestellt);
  • bis zu 40 % im Rahmen der De-minimis-Regelung, wenn es sich um  gesetzlich vorgesehenen Initiativen handelt;

Für die Organisation von und die Teilnahme an Messen und Ausstellungen in der Region Trentino-Südtirol sowie für die Beratung:

  • bis zu 50 % der zulässigen Kosten (freigestellt);

Für die Gründung von Unternehmenskooperationen in Form eines Konsortiums, einer Genossenschaft oder einer anderen Rechtsform sowie für andere Initiativen zur Entwicklung von Unternehmen in den jeweiligen Wirtschaftssektoren, Branchen oder Berufen:

  • bis zu 50 % der zulässigen Kosten (im Rahmen der De-minimis-Regelung).
  1. Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach Übermittlung der folgenden Ausgabendokumentation in PDF-Format an die PEC-Adresse des zuständigen Landesamtes: 

Die Ausgaben sind im Mindestausmaß der zugelassenen Kosten zu belegen. Ist der Betrag der belegten Ausgaben geringer als jener der zugelassenen Ausgaben, wird der Beitrag im Verhältnis gekürzt.


Zeiten und Fristen

Sie müssen Ihren Antrag vor der Durchführung der Initiative und bis zum 31. Oktober einreichen.


Häufig gestellte Fragen

Die Rechnungen wurden vor der Antragstellung ausgestellt. Sind sie abrechnungsfähig?

Die Rechnungen müssen nach dem Datum der Antragstellung ausgestellt werden.

Bis wann wird der Beitrag ausgezahlt?

In der Regel innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des Auszahlungsantrags.

Muss der einheitlicher Projektcode (CUP) auf allen Rechnungen angegeben werden?

Ja, der CUP muss auf allen Rechnungen vorhanden sein, die von Unternehmen mit Sitz in Italien ausgestellt werden.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen:

Die entsprechende Datenschutzerklärung können Sie unter den folgenden Link einsehen:  Datenschutz.

 


Zuständige Stelle

Abteilung Wirtschaftsentwicklung

Garibaldistraße 14
39100 Bozen
E-Mail: wirtschaft@provinz.bz.it
PEC: wirtschaft.economia@pec.prov.bz.it
Website: wirtschaft.provinz.bz.it

Telefon

+39 0471 41 36 40 - Amt für Handwerk und Gewerbegebiete
+39 0471 41 37 00 - Amt für Industrie und Gruben
+39 0471 41 37 40 - Amt für Handel und Dienstleistungen

Parteienverkehr

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: von 9:00 bis 12.00 Uhr.
Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.