Was ist unter einer „De-minimis-Beihilfe“ zu verstehen?
Die genannten Beihilfen werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor gewährt. Diese sieht vor, dass Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, eine De-minimis-Beihilfe bis zu einem Höchstbetrag von 25.000 Euro im laufenden Steuerjahr und in den beiden vorangegangenen erhalten können.
Kann ich die Beihilfe ansuchen, wenn ich weniger als einen Hektar Wiese habe?
Ja, Sie können ein Ansuchen stellen, auch wenn Sie weniger als einen Hektar haben, aber die Mindestfläche muss mindestens 1/3 Hektar betragen. Außerdem wird Ihnen die Beihilfe nicht gewährt, wenn der Gesamtbetrag unter 200 Euro liegt.
Wann kann ich die Wiese schneiden, um Anspruch auf die Beihilfe zu haben?
Das hängt von der Zone ab, in der sich Ihre Wiese befindet:
- ab dem 25. Juni, wenn sie in der unteren Zone liegt (bis 1200 m);
- ab dem 1. Juli, wenn sie in der mittleren Zone liegt (von 1200 bis 1450 m);
- ab dem 8. Juli, wenn sie in der oberen Zone liegt (über 1450 m).