Was ist unter einer „De-minimis-Beihilfe“ zu verstehen?
Die genannten Beihilfen werden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 3118/2024 über die De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor gewährt. Diese Verordnung sieht De-minimis-Beihilfen in Höhe von bis zu 50.000,00 Euro vor.
Diese Beihilfen können im laufenden Haushaltsjahr und in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren an Unternehmen ausgezahlt werden, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss angeben, ob und wie viele De-minimis-Beihilfen er/sie in den letzten drei Haushaltsjahren erhalten hat.
Kann ich eine Beihilfe beantragen, wenn ich eine Fläche von weniger als einem Hektar anbaue?
Sie können die Beihilfe nur beantragen, wenn Sie mindestens 0,6 Hektar Getreidefläche anbauen, die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen ist. Sie müssen jedoch insgesamt mindestens einen Hektar Fläche haben, auf denen Wiesen, Futterpflanzen auf Wechselwiesen, Mais oder anderes Getreide, Gemüse, Erdbeeren oder Kräuter angebaut werden.
Darf ich gebeiztes Saatgut oder chemische Düngemittel verwenden?
Nein, um die Beihilfe zu erhalten, müssen Sie auf die Verwendung von gebeiztem Saatgut, mineralischen Düngemitteln, die im biologischen Anbau nicht zugelassen sind, sowie auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Klärschlamm und genetisch verändertem Saatgut verzichten.