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Dienstcode: 2154

Antrag auf Bauabnahme und Ermächtigung zur Abwasserableitung

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Beschreibung

Antrag auf Bauabnahme und Ermächtigung zur Abwasserableitung.

Wer kann den Dienst nutzen

Eigentümer und Eigentümerinnen von Siedlungen, Gebäuden und Anlagen mit einer Abwasserableitung, deren Durchführung gemäß Artikel 38 des Landesgesetzes 8/2002 genehmigt wurde.


Was benötigen Sie

Um eine Bauabnahme und Ermächtigung zur Abwasserableitung zu beantragen, müssen Sie das Antragsformular mit Stempelmarke: Bauabnahme und Ermächtigung zur Abwasserableitung. Das Datum der Inbetriebnahme der Ableitung muss im Antrag angegeben werden.

Anlagen zum Antrag:

  • Erklärung, in der die Konformität mit den im Projekt angegebenen Merkmalen bescheinigt wird und die von einem oder einer in ein Berufsregister eingetragenen qualifizierten Techniker oder Technikerin unterzeichnet ist (in das Formular unter Punkt 1 integrierte Erklärung);
  • alle in der Projektbegutachtung vorgeschriebenen Unterlagen, Prüfungen oder technischen Kontrollen (z. B. Dichtheitsprüfungen, Videoinspektionen usw.);
  • Stempelsteuer für die Ausstellung der abschließenden Maßnahme: Stempelsteuer für die Ausstellung der abschließenden Maßnahme.

Sie müssen zwei Stempelmarken im Wert von je 16 Euro kaufen, es sei denn, Sie sind per Gesetz davon befreit.

  • Die Stempelsteuer kann entrichtet werden, indem Sie im Antrag (im dafür vorgesehenen Feld) die Identifikationsnummer und das Datum der Stempelmarke angeben;
  • Für alle auf telematischem Weg ausgestellten Verwaltungsakte und -verfügungen ist die Stempelsteuer in pauschaler Höhe von 16,00 Euro geschuldet. Diese Maßnahme gilt unabhängig von der Anzahl der Blätter. Dies ist in Paragraph 591 des Stabilitätsgesetzes Nr. 147/2013 festgelegt.

So wird es gemacht

Sie können Ihren Antrag stellen, indem Sie die im Abschnitt „Was benötigen Sie“ genannten Unterlagen senden. Senden Sie die Unterlagen an die für die Arbeiten zuständige Gemeinde gemäß Anlage M. Für die übrigen Anlagen senden Sie die Unterlagen per PEC an das Amt für Gewässerschutz der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz: gewaesserschutz.tutelaacque@pec.prov.bz.it.


So geht es weiter

Das Amt nimmt Ihren Antrag entgegen und prüft ihn auf Vollständigkeit
Die Agentur führt die technische Abnahme innerhalb von 150 Tagen nach dem für die Inbetriebnahme festgelegten Datum durch. Die Agentur erteilt die Genehmigung. In dieser Genehmigung werden Emissionsgrenzwerte, technische Vorschriften sowie die Häufigkeit und Art der Kontrollen festgelegt.
Mit der Einreichung des Genehmigungsantrags gilt die Entladung ab dem im Antrag angegebenen Datum als vorläufig genehmigt.

Zeiten und Fristen

Sie müssen den Antrag auf Bauabnahme und Ermächtigung zur Ableitung mindestens 15 Tage vor der Aktivierung der Ableitungen für die gemäß Artikel 38 des genannten Gesetzes genehmigten Arbeiten einreichen.


Häufig gestellte Fragen

Ich habe die Bauarbeiten an meiner Anlage abgeschlossen, aber noch keinen Antrag auf Bauabnahme gestellt, kann ich die Tätigkeit aufnehmen?

Nein, die Tätigkeit kann erst aufgenommen werden, nachdem der Antrag auf Bauabnahme und Ermächtigung eingereicht wurde. Zwischen der Einreichung des Antrags und dem Beginn der Tätigkeit müssen mindestens 15 Tage liegen.

Hat die Ermächtigung zur Ableitung ein Verfallsdatum?

Nein. Nur Ermächtigungen für Tätigkeiten, die zur Ableitung gefährlicher Stoffe führen, sind vier Jahre lang gültig. Das Ablaufdatum ist jedoch immer in der Ermächtigungsakte angegeben.

Was versteht man unter der Ableitung gefährlicher Stoffe?

Es handelt sich um Ableitungen aus Betrieben, in denen Tätigkeiten unter Verwendung der in den Anlagen F und H des Landesgesetzes 8/2002 aufgeführten Stoffe durchgeführt werden. Es handelt sich um Betriebe, in deren Abwässern das Vorhandensein der Stoffe festgestellt wird. Es handelt sich also um Ableitungen, bei denen das Vorhandensein der Stoffe selbst festgestellt wird.

Wo kann ich weitere Informationen erhalten?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz.