Beschreibung
Bei der Landesabteilung Gesundheit ist das Landesverzeichnis der Personen angelegt, die für die Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Bewertungsorgans (UBO) des Südtiroler Sanitätsbetriebes geeignet sind.
Das Dekret des Landeshauptmanns vom 20. November 2020, Nr. 43 und nachfolgende Änderungen, sieht ein öffentliches Auswahlverfahren für die Eintragung in das entsprechende Landesverzeichnis vor. Es enthält die „Durchführungsverordnung über die Regelung des Unabhängigen Bewertungsorgans und des technischen Kollegiums beim Südtiroler Sanitätsbetrieb“. Konkret wird auf Absatz 4 des Artikels 2 Bezug genommen.
Um in dieses ständige Landesverzeichnis aufgenommen zu werden, müssen alle Bewerberinnen und Bewerber die in der ständigen Ausschreibung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Siehe Anhang A des Dekrets Nr. 14720/2022 – siehe unten.
Ernennung der UBO-Mitglieder:
Die UBO arbeitet unabhängig von den anderen Organen des Sanitätsbetriebs und setzt sich aus drei betriebsexternen Fachpersonen zusammen. In Ermangelung betriebsexterner Fachpersonen können betriebsinterne Fachpersonen ernannt werden, die im entsprechenden Landesverzeichnis eingetragen sind. Die ernannten betriebsinternen Fachpersonen werden für die Dauer des Auftrags in den unbezahlten Wartestand versetzt.
Die Mitglieder der UBO werden alle drei Jahre von der Landesregierung ernannt; eine Wiederernennung ist möglich. Die Ernennung erfolgt durch Auswahl der in Frage kommenden Bewerber oder Bewerberinnen im Landesverzeichnis.
Die Voraussetzungen und Modalitäten sowie Informationen über das Landesverzeichnis sind in der ständigen Kundmachung (Anlage A des Dekrets Nr. 14720/2022 – siehe unten) zu finden.
