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Dienstcode: 2099

Eintragung in das Landesverzeichnis der Geeigneten für die Pflegedirektion des Südtiroler Sanitätsbetriebes

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Beschreibung

Bei der Abteilung Gesundheit wird ein Landesverzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zum Pflegedirektor/zur Pflegedirektorin des Südtiroler Sanitätsbetriebs erstellt.


Wer kann den Dienst nutzen

Alle, die sich für die Eintragung in das Landesverzeichnis der Geeigneten für die Pflegedirektion des Südtiroler Sanitätsbetriebes interessieren.


Voraussetzungen

Um sich zu registrieren, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie dürfen das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und müssen die Voraussetzungen für den Zugang zum öffentlichen Dienst erfüllen;
  • Sie müssen ein Fachlaureat;in einem Gesundheitsberuf besitzen;
  • Sie müssen für Ihren Hochschulabschluss eine Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache (Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 in geltender Fassung) oder einen gleichwertigen Nachweis vorlegen;
  • Sie müssen eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer Sprachgruppe besitzen (Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung);
  • Besitz der Bescheinigung über die Management-Ausbildung im Gesundheitsbereich laut geltender Gesetzgebung oder die im Ausland erlangten und von der zuständigen Fachkommission des Landes laut Artikel 46/ter des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, bewerteten Bildungsabschlüsse im Managementbereich.;Der Nachweis über die Management-Ausbildung kann auch innerhalb von 18 Monaten ab Einreichen des Eintragungsantrags nachgereicht werden;;
  • mindestens fünf Jahre Berufserfahrung im eigenen Berufsbild in koordinierender Funktion oder in einer ähnlichen Führungsposition
  • es darf keiner der Ausschlussgründe gemäß Artikel 3, Absatz 11 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502 vorliegen;

Was benötigen Sie

  • Antrag auf Eintragung in das Landesverzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zum Pflegedirektor/zur Pflegedirektorin von Südtirol;
  • Lebenslauf „Europass-Modell“ (vollständig ausgefüllt und unterzeichnet – gilt als Ersatzerklärung);
  • Masterabschluss in einem Gesundheitsberuf;
  • bei im Ausland erworbenen Studientiteln: Erklärung der Gleichwertigkeit;
  • bei im Ausland erworbenen Studientiteln: Bescheinigung über die Gesamtnote oder Prüfungszeugnis;
  • Bescheinigung über die Management-Ausbildung im Gesundheitswesen. Die Bescheinigung kann innerhalb von 18 Monaten nach Einreichung des Antrags vorgelegt werden;
  • unterzeichneter Bericht über die Managementerfahrungen in den letzten fünf Jahren (siehe Artikel 7 der Kundmachung);
  • Kopien von Bescheinigungen über die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen. Falls erforderlich, können die Originale später angefordert werden;
  • Zertifikat über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache für den Hochschulabschluss (Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 in geltender Fassung) oder ein gleichwertiger Nachweis;
  • Bescheinigung über die Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen – im Original nicht älter als 6 Monate – in einem verschlossenen Umschlag gemäß Artikel 20/ter, Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752. Diese Bescheinigung muss beim Vorstellungsgespräch vorgelegt werden. Alle Kandidaten und Kandidatinnen (ausgenommen jene, die nicht in der Provinz Bozen ansässig sind) müssen die Bescheinigung über die Sprachgruppenzugehörigkeit bereits vor dem Ausfüllen des Ansuchens beim Gericht abegholt haben. Auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Südtiroler Landesverwaltung und des Südtiroler Sanitätsbetriebs müssen die Bescheinigung vorlegen. Für Personen, die nicht in der Provinz Bozen ansässig sind, ist die Ersatzerklärung nicht mehr zulässig und muss auf dem üblichen Weg abgegeben werden;
  • gültiges Ausweisdokument (falls nicht digital signiert).

Sie müssen nur die Unterlagen beifügen, die in der Anmeldung zur Eintragung in das Landesverzeichnis ausdrücklich verlangt werden. Die öffentliche Verwaltung behält sich das Recht vor, alle oben genannten Unterlagen anzufordern.
Sie müssen eine Stempelmarke im Wert von 16,00 € kaufen.


So wird es gemacht

Sie müssen Ihren Antrag beim Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen per E-Mail an die folgende Adresse einreichen: pfc.san@provincia.bz.it, PEC: pfc.pbb.san@pec.prov.bz.it, oder persönlich oder per Post (Einschreiben mit Rückschein empfohlen).


So geht es weiter

Landesverzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zum Pflegedirektor/zur Pflegedirektorin in Südtirol:

  • um in dieses Landesverzeichnis aufgenommen zu werden, müssen die Bewerber und Bewerberinnen, die die in der Kundmachung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, ein Kolloquium absolvieren;
  • prüft die Kommission im Vorfeld die eingereichte Dokumentation und bewertet die
    Übereinstimmung der Lebensläufe und der erklärten Berufserfahrungen bezogen auf die
    auszuübenden Funktionen sowie die abgegebenen Titel. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung erfolgt die Zulassung zum Vorstellungsgespräch;
  • die Eintragung in das Landesverzeichnis ist vier Jahre lang gültig;
  • die Personen auf der Liste sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt, ohne Angabe der erreichten Punktzahl;
  • die Voraussetzungen und Modalitäten sowie Informationen über das Landesverzeichnis sind in der ständigen Kundmachung (Anlage A) zu finden.

Zeiten und Fristen

  • Der Antrag muss bis zum 30. September bis 12. Uhr des betreffenden Zweijahreszeitraums eingereicht werden;
  • Wenn die vorgenannte Frist an einem Feiertag oder bei geschlossenen Landesämtern abläuft, wird sie von Rechts wegen bis zum nächsten Tag verlängert, der kein Feiertag ist oder an dem die Landesämter geöffnet sind;
  • Sie können ungeachtet des Ablaufs der Geltungsdauer dieser Kundmachung jederzeit einen Antrag auf Eintragung in das Landesverzeichnis stellen.

Häufig gestellte Fragen

Was sind die Aufgaben des Pflegedirektors bzw. der Pflegedirektorin im Südtirol?

Der Pflegedirektor bzw. die Pflegedirektorin im Südtirol nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • er/sie leitet die unterstellten Gesundheitsdienste in Zusammenarbeit mit dem Sanitätsdirektor/der Sanitätsdirektorin und unter Beachtung der jeweiligen institutionellen Zuständigkeiten;
  • er/sie leitet das Pflege-, Technik-, Rehabilitations- und Präventionspersonal in Fragen, die in seine Zuständigkeit fallen. er/sie verwaltet auch das Hilfspersonal und das technische Pflegepersonal und setzt dabei auf Qualität, interdisziplinäre Zusammenarbeit und Teamwork;
  • er/sie gewährleistet die Kontinuität der Versorgungswege unter seiner Verantwortung und sorgt für die Kontrolle der Wirksamkeit, Qualität und Angemessenheit der erbrachten Leistungen sowie der Effizienz der verwalteten Dienste;
  • er/sie hat auch die Aufgabe, Aktivitäten zur sozialen und gesundheitlichen Integration zu fördern, zu koordinieren, zu überprüfen und zu kontrollieren.

Wie wird der Pflegedirektor bzw. die Pflegedirektorin ernannt?

Der Pflegedirektor bzw. die Pflegedirektorin wird vom Generaldirektor bzw. von der Generaldirektorin nach Rücksprache mit der Landesregierung ernannt. Die Ernennung erfolgt nach einer Auswahl unter den Bewerbern und Bewerberinnen auf den Landesverzeichnissen der Geeigneten, wie in Artikel 10 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, vorgesehen.

Wie lange ist die Amtszeit des Pflegedirektors bzw. der Pflegedirektorin? Um welche Art von Arbeitsvertrag handelt es sich?

Das Beschäftigungsverhältnis des Pflegedirektors bzw. der Pflegedirektorin ist exklusiv. Es handelt sich um einen befristeten privaten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren, der verlängert werden kann. Die Klauseln werden von der Landesregierung unter Beachtung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Buch 5, Titel 3) über die Selbstständigkeit und unter Berücksichtigung der tariflichen Vergütung für leitende Positionen festgelegt.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen