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Dienstcode: 2097

Eintragung in das Landesverzeichnis der Geeigneten für die Generaldirektion des Südtiroler Sanitätsbetriebes

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Beschreibung

Bei der Landesabteilung Gesundheit wird ein Landesverzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zum Generaldirektor oder zur Generaldirektorin des Sanitätsbetriebs erstellt.


Wer kann den Dienst nutzen

Alle, die sich in das Landesverzeichnis der Geeigneten für die Generaldirektion des Südtiroler Sanitätsbetriebs eintragen lassen wollen.


Voraussetzungen

Um sich zu registrieren, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie dürfen das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  • Sie müssen im Besitz eines Laureatsdiploms nach der alten Studienordnung bzw. eines Fachlaureatsdiplom oder Hochschulmaster ersten Grades sein;
  • Sie müssen im Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache für den Hochschulabschluss sein (gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 in geltender Fassung). Andernfalls müssen Sie einen gleichwertigen Nachweis vorweisen;
  • Sie müssen im Besitz einer Bescheinigung über die Zugehörigkeit oder Angliederung zur Sprachgruppe sein (gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung);
  • Sie müssen im Besitz der Bescheinigung über die Management-Ausbildung im Gesundheitsbereich laut geltender Gesetzgebung oder der im Ausland erlangten und von der zuständigen Fachkommission des Landes laut Artikel 46/ter des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, bewerteten Bildungsabschlüsse im Managementbereich sein. Der Nachweis über die Management-Ausbildung kann auch innerhalb von 18 Monaten ab Einreichen des Eintragungsansuchens nachgereicht werden;
  • Sie müssen:
    • mindestens fünf Jahre effektiver Dienst im öffentlichen oder privaten Bereich als Führungskräfte mit ausgewiesener Erfahrung im Gesundheitsbereich mit direkter Verwaltungsautonomie und Verantwortung bezüglich personeller und finanzieller Ressourcen, oder
    • mindestens sieben Jahre effektiver Dienst im öffentlichen oder im privaten Bereich als Führungskraft. Sie müssen über ausgewiesene Erfahrung in anderen Bereichen mit direkter Verwaltungsautonomie und Verantwortung bezüglich personeller und finanzieller Ressourcen verfügen;
  • es dürfen keine Ausschlussgründe nach Artikel 3, Absatz 11 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502 in geltender Fassung vorliegen. 
  • Sie müssen eine Interessenbekundung einreichen und sich in das nationale Verzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zum Generaldirektor oder zur Generaldirektorin des Sanitätsbetriebs eintragen lassen. Darüber hinaus müssen Sie die Voraussetzungen hinsichtlich Zugehörigkeit oder Angliederung zur Sprachgruppe erfüllen und im Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache für den Hochschulabschluss sein.

Was benötigen Sie

Für die Anmeldung müssen Sie Folgendes einreichen:

  • Antrag für die Eintragung in das Landesverzeichnis
  • Lebenslauf „Europass-Modell“ (vollständig ausgefüllt und unterzeichnet – gilt als Ersatzerklärung);
  • Liste der Titel – Anlage B;
  • ein Laureatsdiplom nach der alten Studienordnung bzw. eines Fachlaureatsdiploms oder eines Hochschulmasters ersten Grades;
  • zw. eines Fachlaureatsdiploms oder eines Hochschulmasters ersten Grades;
  • bei im Ausland erworbenen Studientiteln: Erklärung der Gleichwertigkeit;
  • bei im Ausland erworbenen Studientiteln: Bescheinigung über die Gesamtnote oder die Rigorosenzeugnisse; 
  • Bescheinigung über die Management-Ausbildung im Gesundheitsbereich laut geltender Gesetzgebung oder die im Ausland erlangten und von der zuständigen Fachkommission des Landes laut Artikel 46/ter des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, bewerteten Bildungsabschlüsse im Managementbereich;
  • Bericht über die Managementerfahrungen in den letzten fünf oder sieben Jahren.
Der Bericht muss die folgenden Informationen enthalten:
  • Position im Organigramm der Körperschaft/des Unternehmens;
  • Beschreibung der Tätigkeitsbereiche/Kompetenzen;
  • Anzahl und hierarchische Stellung der verwalteten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
  • direkt verwaltete Finanzmittel;
  • Bescheinigungen über die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen. Falls erforderlich, können die Originale später angefordert werden;
  • *Zertifikat über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache für den Hochschulabschluss (Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung) oder einen gleichwertigen Nachweis;
  • *Bescheinigung über die Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen – im Original nicht älter als 6 Monate – in einem verschlossenen Umschlag gemäß Artikel 20/ter, Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752. Diese Bescheinigung muss beim Vorstellungsgespräch vorgelegt werden. Es ist notwendig, dass alle Kandidatinnen und Kandidaten (ausgenommen, jene, die nicht in der Provinz Bozen ansässig sind) die Bescheinigung über die Sprachgruppenzugehörigkeit bereits vor Ausfüllen des Ansuchens beim Gericht abgeholt haben. Auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Südtiroler Landesverwaltung und des Südtiroler Sanitätsbetriebs müssen die Bescheinigung vorlegen. Für Personen, die nicht in der Provinz Bozen ansässig sind, ist die Ersatzerklärung nicht mehr zulässig und muss auf dem üblichen Weg abgegeben werden;
  • *gültiges Ausweisdokument (falls nicht digital signiert).

* Diejenigen, die auf der nationalen Liste stehen, müssen nur die mit einem Sternchen versehenen Dokumente vorlegen.

Sie müssen nur die Unterlagen beifügen, die in der Anmeldung zur Eintragung in das Landesverzeichnis ausdrücklich verlangt werden. Die öffentliche Verwaltung behält sich das Recht vor, alle oben genannten Unterlagen anzufordern.

Sie müssen eine Stempelmarke in Höhe von 16 Euro kaufen.


So wird es gemacht

Sie müssen Ihren Antrag beim Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen einreichen per:

 


So geht es weiter

  • Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau verfügt die Eintragung in das Landesverzeichnis nach der positiven Bewertung durch die Kommission. Die Eintragung ist vier Jahre lang gültig. Das Landesverzeichnis wird alle zwei Jahre aktualisiert;
  • Personen, die im nationalen Verzeichnis stehen, werden nach der Interessenbekundung von Amtswegen in das Landesverzeichnis eingetragen. Voraussetzung dafür ist, dass sie die Voraussetzungen des Sonderstatuts der Autonomie und seiner Durchführungsbestimmungen erfüllen;
  • Das Landesverzeichnis wird auf dem Webportal der Provinz veröffentlicht. Die Einträge sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt, ohne Angabe der erreichten Punktzahl;
  • Für die Ernennung des Generaldirektors oder der Generaldirektorin bewertet der Bewertungskommission die Kandidaten und Kandidatinnen auf dem Landesverzeichnis hinsichtlich ihrer Titel und führt ein Kolloquium mit ihnen. Anschließend schlägt sie der Landesregierung eine Auswahlliste von Kandidaten und Kandidatinnen vor;
  • Die Landesregierung ernennt den Generaldirektor oder die Generaldirektorin aus der Liste der von der Kommission vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen. Es wird die Person ausgewählt, deren Voraussetzungen am besten mit den Merkmalen der zu vergebenden Aufgabe übereinstimmen.

Zeiten und Fristen

  • Sie müssen Ihren Antrag bis zum 2. Mai bis 12.00 Uhr in jedem Jahr einreichen;
  • Wenn die vorgenannte Frist an einem Feiertag oder bei geschlossenen Landesämtern abläuft, wird sie von Rechts wegen bis zum nächsten Tag verlängert, der kein Feiertag ist oder an dem die Landesämter geöffnet sind;
  • Sie können ungeachtet des Ablaufs der Geltungsdauer dieser Kundmachung jederzeit einen Antrag auf Eintragung in das Landesverzeichnis stellen.

 


Häufig gestellte Fragen

Was sind die Aufgaben des Direktors oder der Direktorin?

Der Direktor und die Direktorin sind als gesetzliche Vertretung des Sanitätsbetriebs für die Gesamtleitung des Sanitätsbetriebs verantwortlich.

Unbeschadet der der Verwaltung übertragenen Aufgaben sind der Generaldirektor und die Generaldirektorin insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig:

  • Erlass der Betriebsordnung; 
  • Verhandlungen mit dem Land zur Betriebsfinanzierung;
  • Führung des Sanitätsbetriebs und Erlass der entsprechenden Maßnahmen und Reglements, wobei sie/er in der Regel die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse, unbeschadet der einschlägigen Rechtsvorschriften, den Verantwortlichen der verschiedenen betrieblichen Organisationseinheiten entsprechend ihres in der Betriebsordnung festgelegten Zuständigkeitsbereichs überträgt; ihre/seine Zuständigkeiten im Bereich der allgemeinen Verwaltung, der Ausrichtung und Planung, der Lösung der positiven und negativen Zuständigkeitskonflikte sowie der Überprüfung und Bewertung der Gesamtleistung des Sanitätsbetriebs werden dadurch nicht berührt,
  • Erlass des integrierten Tätigkeits- und Organisationsplans sowie der Maßnahmen zur Jahresplanung,
  • Genehmigung des Jahreshaushaltsvoranschlags und des Jahresabschlusses,
  • Ernennungen, Abberufungen und ähnliche Akte, die ihr/ihm laut den geltenden Bestimmungen zustehen. Im Falle einer frühzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Generaldirektorin/des Generaldirektors, aus welchem Grund auch immer,   bleiben die laufenden Aufträge als Sanitätsdirektorin/Sanitätsdirektor, Pflegedirektorin/Pflegedirektor, Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor, Direktorin/Direktor der Organisationseinheit für die klinische Führung und Direktorin/Direktor eines Gesundheitsbezirks im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 dieses Gesetzes bestehen; alle übrigen von der Generaldirektorin/dem Generaldirektor vorgenommenen Ernennungen bleiben davon unberührt, 
  • Verhandlung und Festlegung der jeweiligen Jahresziele mit der Sanitätsdirektorin/dem Sanitätsdirektor, der Pflegedirektorin/dem Pflegedirektor und der Verwaltungsdirektorin/dem Verwaltungsdirektor,
  • Verhandlung und Festlegung, nach Anhören der anderen Mitglieder der Betriebsdirektion, der jeweiligen Jahresziele und der notwendigen Ressourcen mit der Direktorin/dem Direktor der Organisationseinheit für die klinische Führung, der Direktorin/dem Direktor des Departments für Gesundheitsvorsorge und den Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke. Die Zuweisung der zur Erreichung der Jahresziele notwendigen Ressourcen erfolgt auf der Grundlage von Vorgaben und Richtlinien, die bei der Bedarfsplanung zu beachten sind, und je nach dem effektiven Bedarf der Bevölkerung an Gesundheitsleistungen,
  • Festlegung, nach Anhören der anderen Mitglieder der Betriebsdirektion, der Dienste, Tätigkeiten und Verfahren, die für den gesamten Betrieb von Belang sind, sowie jener, die auf Bezirksebene von Belang sind, unter Beachtung der Landesgesundheitsplanung,
  • Erlass des Reglements zur Bewertung des Personals nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen,
  • Festlegung des betrieblichen Personalbestandes und Unterzeichnung von Zusatzkollektivverträgen auf Betriebsebene.

Wie wird der Generaldirektor oder die Generaldirektorin ernannt?

Der Generaldirektor oder die Generaldirektorin wird von der Landesregierung ernannt. Die Auswahl erfolgt unter den Kandidaten und Kandidatinnen des in Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3,  die im Landesverzeichnis laut Absatz 1 eingetragen sind, wobei mindestens 30 Tage vor der Ernennung eine entsprechende Bekanntmachung auf den Internetseiten des Landes Südtirol und des Sanitätsbetriebs veröffentlicht werden muss. Innerhalb von 120 Tagen ab Ernennung der Generaldirektorin/des Generaldirektors durch die Landesregierung erfolgt eine Vorstellung und Anhörung der Selbigen/des Selbigen im Südtiroler Landtag.

Wie lange dauert der Auftrag des Generaldirektors oder der Generaldirektorin? Um welche Art von Arbeitsvertrag handelt es sich?

Das Arbeitsverhältnis des Generaldirektors oder der Generaldirektorin ist ausschließlich. Das Arbeitsverhältnis ist durch einen privatrechtlichen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren geregelt, der verlängert werden kann. Die Vertragsbedingungen werden von der Landesregierung in Übereinstimmung mit den im dritten Titel des fünften Buches des Zivilgesetzbuches enthaltenen Bestimmungen zur selbständigen Arbeit und unter Berücksichtigung der kollektivvertraglich festgelegten wirtschaftlichen Behandlung für die entsprechenden ranghöchsten Positionen.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen