Beschreibung
Bei der Landesabteilung Gesundheit wird ein Landesverzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zum Generaldirektor oder zur Generaldirektorin des Sanitätsbetriebs erstellt.

Bei der Landesabteilung Gesundheit wird ein Landesverzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zum Generaldirektor oder zur Generaldirektorin des Sanitätsbetriebs erstellt.
Alle, die sich in das Landesverzeichnis der Geeigneten für die Generaldirektion des Südtiroler Sanitätsbetriebs eintragen lassen wollen.
Um sich zu registrieren, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Für die Anmeldung müssen Sie Folgendes einreichen:
* Diejenigen, die auf der nationalen Liste stehen, müssen nur die mit einem Sternchen versehenen Dokumente vorlegen.
Sie müssen nur die Unterlagen beifügen, die in der Anmeldung zur Eintragung in das Landesverzeichnis ausdrücklich verlangt werden. Die öffentliche Verwaltung behält sich das Recht vor, alle oben genannten Unterlagen anzufordern.
Sie müssen eine Stempelmarke in Höhe von 16 Euro kaufen.
Sie müssen Ihren Antrag beim Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen einreichen per:
Der Direktor und die Direktorin sind als gesetzliche Vertretung des Sanitätsbetriebs für die Gesamtleitung des Sanitätsbetriebs verantwortlich.
Unbeschadet der der Verwaltung übertragenen Aufgaben sind der Generaldirektor und die Generaldirektorin insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig:
Der Generaldirektor oder die Generaldirektorin wird von der Landesregierung ernannt. Die Auswahl erfolgt unter den Kandidaten und Kandidatinnen des in Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, die im Landesverzeichnis laut Absatz 1 eingetragen sind, wobei mindestens 30 Tage vor der Ernennung eine entsprechende Bekanntmachung auf den Internetseiten des Landes Südtirol und des Sanitätsbetriebs veröffentlicht werden muss. Innerhalb von 120 Tagen ab Ernennung der Generaldirektorin/des Generaldirektors durch die Landesregierung erfolgt eine Vorstellung und Anhörung der Selbigen/des Selbigen im Südtiroler Landtag.
Das Arbeitsverhältnis des Generaldirektors oder der Generaldirektorin ist ausschließlich. Das Arbeitsverhältnis ist durch einen privatrechtlichen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren geregelt, der verlängert werden kann. Die Vertragsbedingungen werden von der Landesregierung in Übereinstimmung mit den im dritten Titel des fünften Buches des Zivilgesetzbuches enthaltenen Bestimmungen zur selbständigen Arbeit und unter Berücksichtigung der kollektivvertraglich festgelegten wirtschaftlichen Behandlung für die entsprechenden ranghöchsten Positionen.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.
Landesgesetz vom 21. April 2017, Nr. 3 in geltender Fassung: „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“;
Dekret des Landeshauptmanns vom 7. August 2017, Nr. 27: „Landesverzeichnis der für die Ernennung zur Generaldirektorin/zum Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs geeigneten Personen“;
Dekret Nr. 3043/2018 - Kundmachung zum Eintragungsverfahren in das Landesverzeichnis zur Ernennung d;
Dekret Nr. 144/2024 - Ersetzung Mitglieder der Bewertungskommission.
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 81 40 / +39 0471 41 81 41
E-Mail: pfc.san@provincia.bz.it
PEC: pfc.pbb.san@pec.prov.bz.it
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