Beschreibung
Bei der Landesabteilung Gesundheit wird ein Landesverzeichnis mit Geeigneten für die Ernennung zum Verwaltungsdirektor oder zur Verwaltungsdirektorin des Südtiroler Sanitätsbetriebs erstellt.

Bei der Landesabteilung Gesundheit wird ein Landesverzeichnis mit Geeigneten für die Ernennung zum Verwaltungsdirektor oder zur Verwaltungsdirektorin des Südtiroler Sanitätsbetriebs erstellt.
Alle, die sich in das Landesverzeichnis der Geeigneten für die Verwaltungsdirektion des Südtiroler Sanitätsbetriebs eintragen lassen wollen.
Um sich zu registrieren, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Andernfalls muss es sich um einen Kandidaten oder eine Kandidatin außerhalb der öffentlichen Verwaltung handeln. Insbesondere müssen sie mindestens fünf Jahre effektive Dienstzeit in höheren fachlichen oder administrativen Führungsfunktionen bei öffentlichenoder privaten Körperschaften, Betrieben oder Einrichtungen nachweisen.
Für die Anmeldung müssen Sie Folgendes einreichen:
Der Bericht muss die folgenden Informationen enthalten:
Sie müssen eine Stempelmarke in Höhe von 16 Euro kaufen.
Sie müssen Ihren Antrag beim Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen einreichen per:
Landesverzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zum Verwaltungsdirektor oder zur Verwaltungsdirektorin des Südtiroler Sanitätsbetriebs:
Nach erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung erfolgt die Zulassung zum Kolloquium;
Der Direktor oder die Direktorin nimmt folgende Aufgaben wahr:
Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin wird vom Generaldirektor oder der Generaldirektorin nach Anhörung der Landesregierung ernannt. Gemäß Art. 10 Absatz 8 des Landesgesetzes Nr. 3 vom 21. April 2017 erfolgt die Auswahl unter jenen Personen, die in den entsprechenden Landesverzeichnissen laut Absatz 8 eingetragen sind.
Das Arbeitsverhältnis des Verwaltungsdirektors oder der Verwaltungsdirektorin ist ausschließlich. Das Arbeitsverhältnis wird durch einen privatrechtlichen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren geregelt, der verlängert werden kann. Es wird mit einem zwischen drei und fünf Jahren befristeten, erneuerbaren privatrechtlichen Vertrag geregelt, dessen Inhalt von der Landesregierung festgelegt wird, und zwar unter Beachtung der im dritten Titel des fünften Buches des Zivilgesetzbuches enthaltenen Bestimmungen zur selbständigen Arbeit und unter Berücksichtigung der kollektivvertraglich festgelegten wirtschaftlichen Behandlung für die entsprechenden ranghöchsten Positionen.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.
Landesgesetz vom 21. April 2017, Nr. 3 in geltender Fassung: „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“;
Dekret des Landeshauptmanns vom 7. August 2017, Nr. 28: „Landesverzeichnisse der für die Ernennung zur Sanitätsdirektorin/zum Sanitätsdirektor, zur Pflegedirektorin/zum Pflegedirektor beziehungsweise zur Verwaltungsdirektorin/zum Verwaltungsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs geeigneten Personen“;
Dekret Nr. 20481/2017 - Ständige Kundmachung zum Eintragungsverfahren in das Landesverzeichnis für d;
Dekret Nr. 4281/2022 - Ernennung der Kommission für die Bewertung der Ansuchen um Eintragung in das;
Dekret Nr. 19576/2023 - Ersetzung von zwei Mitgliedern der Bewertungskommission gemäß Dekret der Dir.
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 81 40 / +39 0471 41 81 41
E-Mail: pfc.san@provincia.bz.it
PEC: pbb.ges@provinz.bz.it
Website: gesundheit.provinz.bz.it
Parteienverkehr: