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Dienstcode: 2093

Sonderausbildung in Allgemeinmedizin

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Beschreibung

Jedes Jahr wird ein öffentlicher Wettbewerb für die Zulassung zur dreijährigen Sonderausbildung in Allgemeinmedizin ausgeschrieben. Nach Abschluss der Ausbildung erhalten wird den Teilnehmern der Titel „Arzt für Allgemeinmedizin“ oder „Ärztin für Allgemeinmedizin“.
Dieser Titel ist auf EU-Ebene anerkannt.
Jährlich sind 30 Ausbildungsplätze verfügbar.

Er ist Voraussetzung, um mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst einen Vertrag als Arzt oder Ärztin für Allgemeinmedizin abschließen zu können. Die Ausbildung wird in Vollzeit oder Teilzeit angeboten. In letzterem Fall müssen jedoch einige Praktika in Vollzeit absolviert werden.

Im Unterschied zur Vollzeitausbildung, ist bei Teilzeitausbildung die Ausübung anderer Nebentätigkeiten während der Ausbildung erlaubt. Die Ausübung dieser Tätigkeiten ist zulässig, sofern diese mit den Ausbildungszeiten vereinbar sind. Ausnahmen werden für Zeiten gemacht, in denen die Ausbildung in Vollzeit stattfindet.
Du kannst die Ausschreibung unter folgendem Link einsehen: Ausschreibung.


Wer kann den Dienst nutzen

Hochschulabsolventen und Hochschulabsolventinnen der Medizin und Chirurgie, die den Titel „Arzt für Allgemeinmedizin“ oder „Ärztin für Allgemeinmedizin“ anstreben.


Voraussetzungen

Für die Zulassung zum Wettbewerb müssen Sie folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Hochschulabschluss in Medizin und Chirurgie (muss bis spätestens 12:00 Uhr mittags des Tages vor der Aufnahmeprüfung nachgereicht werden);

  • Befähigung zur Ausübung des Arztberufes. Die Staatsprüfung ist erforderlich. Kandidaten und Kandidatinnen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen das in Anhang A des gesetzesvertretenden Dekrets vom 17. August 1999, Nr. 368 vorgesehene Diplom vorweisen. Das Diplom muss bis spätestens zum Kursbeginn und für die gesamte Dauer des Lehrgangs vorgelegt werden;

  • Eintragung in das Berufsverzeichnis der Ärzte- und Zahnärztekammer in Italien (bis spätestens zum Kursbeginn und für die gesamte Dauer des Lehrgangs);

  • keine strafrechtlichen Verurteilungen oder strafrechtliche Verfahren;

  • Alter von nicht mehr als 61 Jahren;

  • zudem ist der offizielle Zweisprachigkeitsnachweis der Provinz Bozen mindestens auf Niveau „B2“ des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder höher erforderlich. Dies muss bis spätestens 12:00 Uhr mittags des Tages vor der Aufnahmeprüfung nachgereicht werden. Für weitere Informationen zur Prüfung klicken Sie hier: B2: Selbstständige Sprachverwendung (provinz.bz.it).

 


Was benötigen Sie

Für den Antrag sind die folgenden Unterlagen erforderlich:

  • Antrag zur Teilnahme am Wettbewerb für die Zulassung zur Sonderausbildung in Allgemeinmedizin;
  • Lebenslauf mit Unterschrift und Datum (nicht älter als sechs Monate);
  • Hochschulabschluss in Medizin und Chirurgie;
  • Bescheinigung, welche die Befähigung zur Ausübung des Arztberufes bestätigt;
  • Bescheinigung zur Eintragung in das Berufsverzeichnis der Ärzte- und Zahnärztekammer in Italien;
  • Bestätigung über den Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises, mindestens auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder höher;
  • Kopie des gültigen Erkennungsausweises oder eines gleichwertigen Dokuments.

Dieser Dienst ist gebührenfrei.


So wird es gemacht

Sie müssen Ihren Antrag beim Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen einreichen. Sie können den Antrag per E-Mail an folgende Adresse senden pbb.ges@provinz.bz.it, per PEC an pfc.pbb.san@pec.prov.bz.it oder persönlich oder auf dem Postweg (Einschreiben mit Rückschein empfohlen).


So geht es weiter

  • Es werden die Rangordnungen veröffentlicht (Rangordnung der Ergebnisse der Aufnahmeprüfung - 1. Session, Rangordnung der Ergebnisse der Aufnahmeprüfung - 2. Session). Sie können auf der Grundlage dieser Ergebnisse an der Ausbildung teilnehmen;
  • die Ausbildung hat eine Dauer von drei Jahren. Im Falle einer Teilzeitausbildung verlängert sich die Dauer entsprechend;
  • die praktische Ausbildung findet in verschiedenen Abteilungen der Krankenhäuser statt. Sie findet auch in akkreditierten Praxen von Ärzten und Ärztinnen für Allgemeinmedizin statt. Die theoretische Ausbildung findet im Rahmen regelmäßiger Seminarveranstaltungen in Bozen statt;
  • konsultieren Sie das Programm der Ausbildung;
  • Die Gewinner und Gewinnerinnen des Wettbewerbs müssen auf eigene Kosten eine Versicherung gegen Berufsrisiken und gegen Unfälle, die mit der Ausbildungstätigkeit zusammenhängen, abschließen. Sie müssen den entsprechenden Abschlussbeleg einreichen. Dieser Abschlussbeleg muss vor dem Beginn der Ausbildungstätigkeit vorgelegt werden;
  • Ärzte und Ärztinnen, die eine Sonderausbildung in Allgemeinmedizin absolviert haben, sind verpflichtet, für drei Jahre als Arzt oder Ärztin für Allgemeinmedizin tätig zu sein. Dieser Dienst muss innerhalb von fünf Jahren nach Erlangung des entsprechenden Diploms erbracht werden. Diese Tätigkeit wird im Gebiet der Provinz Bozen freiberuflich oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt. Diese Tätigkeit wird in den Formen und Diensten ausgeübt, in denen sie vorgesehen ist;
  • Während der Ausbildung wird gemäß Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 46/2003 ein monatliches Landesstipendium in Höhe von 2.084,00 Euro gewährt. Ferner wird eine zusätzliche monatliche finanzielle Zuwendung gemäß der Artikel 11 des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 46/2003 in Höhe von 700,00 Euro gezahlt. Darüber hinaus wird gemäß Artikel 10 des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 46/2003 weitere Zusatzentschädigung in Höhe von 450,00 Euro pro Monat gewährt. Dieser Betrag wird all jenen gezahlt, die im Besitz eines Zweisprachigkeitsnachweises Niveau C1 sind (bezogen auf den Hochschulabschluss, oder eines gleichwertigen Nachweises C1 gemäß des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) sind. Es handelt sich jeweils um Bruttobeträge. Im Falle einer Teilzeitausbildung werden die Beträge entsprechend verringert.

Zeiten und Fristen

Es gibt jährlich zwei Fristen für die Einreichung von Anträgen zur Zulassung zum Wettbewerb:

  • Die Gesuche für die erste Session sind ab dem 21. Januar 2026 bis spätestens 23. Februar 2026, 12:00 Uhr, einzureichen;
  • die Gesuche für die zweite Session sind ab dem 18. Mai 2026 bis spätestens innerhalb 12:00 Uhr des 19. Juni 2026 einzureichen.

Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen


Zuständige Stelle

Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon 1: +39 0471 41 81 40
Telefon 2: +39 0471 41 81 41
E-Mail: pbb.ges@provinz.bz.it
PEC: pfc.pbb.san@pec.prov.bz.it
Website: gesundheit.provinz.bz.it

Ansprechpartner

Gigliotti Miriam, Telefon: +39 0471 41 81 28
Cortese Elena, Telefon: +39 0471 41 81 44

Parteienverkehr

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 09:00 bis 12:00 Uhr.
Donnerstag: von 08:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.