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Dienstcode: 2088

Beiträge für Ausgaben und Initiativen zur Umsetzung des Landesgesundheitsplanes 

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Beschreibung

Antrag auf Beiträge zugunsten von privaten und öffentlichen Einrichtungen, die im Gesundheitsbereich tätig sind und die Ziele verfolgen und/oder Strategien unterstützen, die im Landesgesundheitsplan vorgesehen sind. Diese Einrichtungen können Beiträge für laufende Ausgaben und Initiativen in den folgenden Bereichen beantragen:

  • ergänzende Gesundheitsversorgung;

  • Maßnahmen zur Unterstützung von Patienten und Patientinnen und ihrer Familien;

  • Unterstützung des Selbstmanagements von Patienten und Patientinnen;

  • Prävention und Gesundheitsförderung;

  • Förderung von Organ- und Gewebespenden.

Es werden Beiträge für die laufenden Ausgaben der Einrichtungen gewährt, die für den normalen Betrieb ihrer Organisation und für die Durchführung ihrer Tätigkeiten im Gesundheitsbereich anfallen.

Es werden Beiträge für Initiativen im Bereich der Gesundheitsinformation, -förderung und -erziehung gewährt, die in den speziellen Richtlinien festgelegt sind.


Wer kann den Dienst nutzen

Private und öffentliche Einrichtungen, die im Gesundheitsbereich tätig sind


Voraussetzungen

Die antragstellenden Einrichtungen müssen:

  1. einen Sitz mit administrativer und finanzieller Autonomie in Südtirol haben, oder
  2. über eine angemessene Organisationsstruktur in Südtirol verfügen.

Die Haupttätigkeit muss:

  • im Gesundheitsbereich ausgeübt werden;
  • in Südtirol erfolgen.

Was benötigen Sie

Für das Ansuchen müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • Satzung und Gründungsurkunde;
  • Bericht über die ausgeführte Tätigkeit im Vorjahr mit einer Gegenüberstellung der Planungsziele und der erreichten Ergebnisse, samt statistischen Daten;
  • Planungsbericht über die im Bezugsjahr vorgesehene Tätigkeit;
  • Finanzierungsplan;
  • verschiedene Erklärungen, die in den geltenden Vorschriften vorgesehen sind.

Sie müssen eine Stempelmarke in Höhe von 16 Euro kaufen, es sei denn, Sie sind davon befreit.



So geht es weiter

Das Amt prüft die Unterlagen und kann fehlende Unterlagen fordern, die innerhalb von 15 Tagen nach der Aufforderung durch das Amt eingereicht werden müssen.

Innerhalb von 180 Tagen nach Einreichung des Antrags wird der Beschluss über die Gewährung des Beitrags erlassen, außer im Falle von Fristunterbrechungen. Dieser Beschluss enthält die Feststellungen zu Beitragsanträgen für laufende Ausgaben und Initiativen.


Zeiten und Fristen

Reichen Sie Ihren Antrag ist bis zum 18. Dezember des Jahres vor dem Bezugsjahr des Beitrages ein. Die Formulare für den Beitragsantrag stehen ab Mitte November auf dem Portal des Online-Dienstes myCIVIS zur Verfügung.
Frist für den Auszahlungsantrag: Dieser ist gleichzeitig mit der Rechnungslegung einzureichen. Einreichungsfrist: vom 1. März bis zum 30. April (letztere gilt als Ausschlussfrist) des Jahres, das auf die Gewährung des Beitrags folgt.
Die Formulare für den Antrag auf Auszahlung des Zuschusses sind etwa einen Monat vor dem ersten Termin für die Einreichung des Antrags (Anfang Februar) auf My Civis verfügbar.

Veröffentlichungspflicht 30. Juni des Folgejahres:

Einrichtungen, die auch von anderen Landesämtern Beiträge erhalten, sind verpflichtet, diese auf ihrer Website unter der Rubrik „Transparenz“ zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung besteht für die im Vorjahr tatsächlich erhaltenen Beiträge, die sich insgesamt auf 10.000 Euro oder mehr belaufen. Dabei ist der Gesamtbetrag der ausgezahlten Beiträge zu berücksichtigen, auch wenn diese von verschiedenen Landesämtern gewährt worden sind.
Sofern dies hier von Bedeutung ist, betrifft die Verpflichtung Vereine zur Förderung des Gemeinwesens (VFG), Stiftungen und ehrenamtliche Organisationen (EO), die wirtschaftliche Beziehungen zu öffentlichen Verwaltungen unterhalten. Weitere Informationen finden Sie in der hier veröffentlichten Mitteilung.

Häufig gestellte Fragen

Welche Einrichtungen können einen Beitrag für laufende Ausgaben erhalten?

Es wird darauf hingewiesen, dass nur die folgenden Einrichtungen für die laufenden Ausgaben zugelassen sind:

  • Vereinigungen von Patienten und Patientinnen;
  • Einrichtungen, die Organ- und Gewebespenden fördern;
  • Einrichtungen, die das Selbstmanagement von Patienten und Patientinnen als Haupttätigkeit fördern;
  • Einrichtungen, die verschiedene Methoden im psychologischen Bereich fördern oder psycho-rehabilitative Behandlungspfade anbieten;
  • Einrichtungen, die Freizeitaktivitäten für stationäre Patienten und Patientinnen von öffentlichen und vertragsgebundenen Gesundheitseinrichtungen organisieren;
  • Einrichtungen, die Unterstützungs- und Begleitungsdienste für Patienten und Patientinnen anbieten;
  • Einrichtungen, deren Hauptziel die Prävention und Gesundheitsförderung ist;
  • Einrichtungen, welche die geschlechterspezifische Medizin fördern;
  • Dachverbände der oben genannten Einrichtungen.

Was sind die Pflichten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Veröffentlichungspflichten im Bereich Beiträge)?

Die Begünstigten von Beiträgen für Initiativen müssen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit darauf hinweisen, dass die Tätigkeiten durch die Autonome Provinz Bozen, Abteilung Gesundheit, finanziell unterstützt wurden. Dieser erfolgt, indem das aus den herunterladbaren Vorlagen ausgewählte Logo verwendet wird. Diese Vorlagen können unter folgenden Links heruntergeladen werden.

Wo kann ich die Gehaltstabellen der Provinz finden?

Konsultieren Sie die Gehaltstabellen der Provinz. Hierbei handelt es sich um Bruttogehälter und nicht um Personalkosten.
Weitere häufig gestellte Fragen (FAQ) finden Sie unter dem folgenden Anlage: Häufig gestellte Fragen.



Zuständige Stelle

Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100, Bozen

Telefon: +39 0471 41 81 40 / +39 0471 41 81 41

E-Mail: pbb.ges@provinz.bz.it

PEC: pfc.pbb.san@pec.prov.bz.it

Website: gesundheit.provinz.bz.it

Ansprechpartner

Irene Magagna, Telefon: +39 0471 41 81 53, E-Mail: irene.magagna@provinz.bz.it

Parteienverkehr

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.
Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.