Beschreibung
Beiträge für Einrichtungen, die Initiativen der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich anbieten.

Beiträge für Einrichtungen, die Initiativen der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich anbieten.
Einrichtungen, die von der Autonomen Provinz Bozen, gemäß den geltenden nationalen und Landesvorschriften, als CME-Provider akkreditiert wurden.
Sie müssen eine Stempelmarke im Wert von 16,00 Euro erwerben, sofern keine Befreiung vorliegt, und die Referenznummer der Stempelmarke auf dem Antragsformular für die Gewährung des Beitrags angeben.
Für die Auszahlung des Beitrages ist ein Antrag auf dem hierfür vorgesehenen Formular einzureichen. Dem Antrag sind die detaillierte Aufstellung der entstandenen Kosten sowie die entsprechenden Rechnungsbelege, gemäß den „Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an akkreditierte CME-Provider für Initiativen der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich“, die mit Beschluss der Landesregierung vom 15. März 2016, Nr. 294, Art. 7, Absatz 4 festgelegt wurden, beizulegen.
Logos: Fordern Sie das Logo der Autonomen Provinz Bozen bei der zuständigen Ansprechperson an, wenn der Antrag auf Gewährung eines Beitrages auch Ausgaben für die Redaktion, Grafik und Druck von Programmen, Einladungen, Plakaten, Foldern, Broschüren und Prospekten betrifft, die sich auf die Bildungsinitiative beziehen.
Der Antrag ist beim zuständigen Amt in Übereinstimmung mit den Kriterien für die Gewährung von Beiträgen (Beschluss der Landesregierung vom 15. März 2016, Nr. 294, Art. 4) einzureichen.
Jede einzelne Initiative ist mit einem detaillierten Programm über das CME-Portal www.ecmbz.it zu akkreditieren.
Alle Angaben sowie spezifische und buchhalterische Informationen zu jeder einzelnen Initiative sind im Portal Ge.Co geco.provinz.bz.it einzugeben, nachdem Sie sich mit Ihren persönlichen Zugangsdaten angemeldet haben.
Die Anträge auf Gewährung des Beitrags und der anschließende Auszahlungsantrag sowie die entsprechenden Unterlagen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft.
Das zuständige Amt kann weitere Unterlagen anfordern, die für erforderlich gehalten werden.
Die antragstellende Einrichtung muss der Aufforderung (laut Pt. 2) zur Berichtigung der Daten oder zur Ergänzung der vorgelegten Unterlagen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt derselben nachkommen. Wird der Aufforderung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Folge geleistet, wird der Antrag archiviert.
Das zuständige Amt ermittelt die zulässigen Ausgaben anhand der mit dem Beitragsantrag eingereichten Kostenvoranschläge. Das Amt setzt den Betrag fest und teilt ihn der antragstellenden Einrichtung nach Erlass des Dekrets zur Gewährung des Beitrags mit.
Die Auszahlung des Beitrags erfolgt nach Vorlage der erforderlichen Verwaltungs- und Rechnungsunterlagen, die für die Rechnungslegung erforderlich sind.
Veröffentlichungspflicht bis zum 30. Juni des Folgejahres: Einrichtungen, die auch von anderen Landesämtern Beiträge erhalten, sind verpflichtet, diese in der vom Gesetz vorgesehenen Weise zu veröffentlichen:
Etwa Mitte Dezember vor dem Jahr der Beitragsgewährung.
Der Zugang ist vom 1. bis 31. Jänner des Jahres der Beitragsgewährung möglich.
Ja, jeder CME-Provider kann für maximal 15 Initiativen einen Antrag einreichen. Auch die Auflagen werden in die Berechnung einbezogen.
Es sind Weiterbildungsinitiativen in Präsenz (RES), online als Fernunterricht (FAD) und im Arbeitsumfeld (FSC) zugelassen, sofern diese über die CME-Plattform akkreditiert wurden.
Nein, die Weiterbildungsmaßnahmen müssen bis zum 31. Dezember des Jahres der Beitragsgewährung abgeschlossen sein.
Ja, damit der Beitrag ausgezahlt werden kann, müssen für jede einzelne Initiative mindestens 8 Personen weitergebildet werden, davon 25% mit einem CME-Berufsprofil.
Ja, sofern sie vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Auszahlungsantrags ausgestellt werden und sich eindeutig auf die Initiative beziehen, für die der Beitrag gewährt wurde.
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 81 40
E-Mail: pbb.ges@provinz.bz.it
PEC: pfc.pbb.san@pec.prov.bz.it
Website: gesundheit.provinz.bz.it
Simonetta Colombo
Telefon: +39 0471 41 81 58
E-Mail: simonetta.colombo@provinz.bz.it