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Dienstcode: 2085

Eintragung in die Rangordnung für die befristete Aufnahme des Kindergartenpersonals

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Beschreibung

Eintragung in die Rangordnung für befristete Anstellungen des Kindergartenpersonals, die für die Wahl der verfügbaren Stellen erforderlich ist.

Die Rangordnung wird im Abschnitt “Die nächsten Schritte” veröffentlicht.


Wer kann den Dienst nutzen

Alle Personen, die in den Kindergärten arbeiten möchten:

  • als Kindergärtner oder Kindergärtnerin;
  • als pädagogischer Mitarbeiter oder als pädagogische Mitarbeiterin.

Voraussetzungen

Allgemeinen Voraussetzungen

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anstellung im Landesdienst sind in folgender Anlage angegeben: allgemeine Voraussetzungen.

Studien- oder Berufstitel

Der erforderliche Studien- oder Berufstitel ist in den folgenden Anlagen angegeben:

Sprachliche Voraussetzungen

Artikel 19 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, sieht vor, dass in Südtirol der Unterricht in den Kindergärten, Grund- und Sekundarschulen in der Muttersprache der Schülerinnen und Schüler, das heißt in italienischer oder deutscher Sprache, von Lehrkräften erteilt wird, für welche die betreffende Sprache ebenfalls Muttersprache ist. Artikel 9 Absätze 9 und 10 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, sehen vor, dass zur Verwirklichung dieses Grundsatzes des muttersprachlichen Unterrichts für die Eintragung in die Rangordnungen für die Berufsbilder des Kindergartenpersonals der Nachweis oder die Erklärung verlangt wird, dass die Unterrichtssprache der besuchten Oberschule oder der nächstniedrigeren Ausbildungsstufe jener Sprache entspricht, auf welche sich die jeweilige Rangordnung für die Aufnahme des Personals bezieht. Ist dies nicht der Fall, muss das betroffene Personal eine eigene Sprachprüfung bestehen, deren Modalitäten von der Landesregierung festgelegt werden. Der Zweisprachigkeitsnachweis laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ersetzt diese Sprachprüfung nicht. Die Sonderbestimmungen für das ladinischsprachige Personal bleiben aufrecht. Diese Sprachprüfung muss auch bestanden werden, wenn die vom Personal erklärte Muttersprache mit keiner der Sprachen übereinstimmt, auf welche sich die Rangordnungen für die Aufnahme des Personals beziehen.

Die Modalitäten für die genannte Sprachprüfung sind in folgender Anlage angeführt:

Besondere Voraussetzungen für ladinischsprachiges Personal:


Was benötigen Sie

Um in die Rangordnung eingetragen zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen vorbereiten:

  • Fotokopie des Diploms oder der Diplome oder Ersatzerklärung;
  • Fotokopie der Anerkennung des Studientitels (fakultativ);
  • Zweisprachigkeitsnachweis (fakultativ).

Falls das Gesetz Nr. 104/1992 Anwendung findet, haben Sie Anspruch auf den Vorrang in der Rangordnung und bei der Stellenwahl, wozu Sie das folgende Formular ausfüllen müssen: Gesetz Nr. 104 - Antrag auf vorrangige Stellenwahl.

Wenn Sie in Grundschulen Dienst leisten oder geleistet haben, können Sie folgenden Antrag ausfüllen Antrag auf Anerkennung des Dienstes in Grundschulen.

Dieser Dienst ist gebührenfrei.


So wird es gemacht

Sie können sich über den Online-Dienst in die Rangordnung eintragen; Der Online-Dienst ist nur während des im Abschnitt „Zeiten und Fristen“ angegebenen Zeitraums aktiv. Das Verfahren ist Folgendes:

  • Klicken Sie auf die Schaltfläche „Zum Online-Dienst“;
  • je nach den Voraussetzungen der Bürger und Bürgerinnen gibt es verschiedene Möglichkeiten des Zugangs zu den Online-Diensten der öffentlichen Verwaltungen bzw. der Anmeldung;
  • füllen Sie das Online-Ansuchen aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.


Zeiten und Fristen

Das Ansuchen kann vom 15. Oktober bis zum 15. Dezember, innerhalb 12:00 Uhr, für das darauffolgende Kindergartenjahr eingereicht werden.

Das Online-Gesuch kann auch von jenen Personen eingereicht werden, welche die Zugangsvoraussetzung bezüglich des Studien- oder Berufstitels erst innerhalb des darauffolgenden 28. Februars erlangen.

Die Fristen für die Erstellung der Ranglisten sind wie folgt:

  • die vorläufige Rangordnung wird im April oder Mai des auf das Ansuchen darauffolgenden Jahres veröffentlicht;
  • die endgültige Rangordnung wird etwa zwei Wochen nach der Veröffentlichung der vorläufigen Rangordnung veröffentlicht.

 


Häufig gestellte Fragen

Senden Sie mir eine E-Mail zu, um mich über die Veröffentlichung der Rangordnung zu informieren?

Nein, Sie erhalten keine Benachrichtigung von uns. Sie müssen sich selbst informieren, indem Sie die Website Ermitteln Sie Ihre Position in der Rangordnung konsultieren.

Was kann ich tun, wenn ich das Ansuchen um eine befristete Aufnahme nicht rechtzeitig eingereicht habe?

Für das betreffende Kindergartenjahr können Sie bei der Online-Stellenwahl keine Stelle wählen. Sie können über Direktberufung aufgenommen werden, wenn Sie das entsprechende Ansuchen an die Kindergartensprengel senden: Ansuchen um Direktberufung – nur per Email bei den Kindergarten- und/oder Schulsprengeln einzureich.

Ich habe keinen Zweisprachigkeitsnachweis. Kann ich trotzdem für die Eintragung in die Rangordnung ansuchen?

Ja, Sie können für die Eintragung in die Rangordnung trotzdem ansuchen, da der Zweisprachigkeitsnachweis keine Zugangsvoraussetzung ist.



Zuständige Stelle

Dienststelle für Kindergarten- und Integrationspersonal

Landhaus 8, Rittner Straße 5, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 16 00
E-Mail: kindergartenpersonal@provinz.bz.it
PEC: kindergartenpersonal.personalematerne@pec.prov.bz.it
Website: personal.provinz.bz.it

Ansprechpartner

Marlene Palla, Telefon: +39 0471 41 16 10, E-Mail: marlene.palla@provincia.bz.it
Silvia Gasser, Telefon: +39 0471 41 16 07, E-Mail: silvia.gasser@provincia.bz.it

Parteienverkehr

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.
Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.