Mietbeiträge zugunsten von genossenschaftlichen Körperschaften
Wer kann den Dienst nutzen
Den Dienst können genossenschaftliche Körperschaften nutzen, die im Landesregister der Autonomen Provinz Bozen eingetragen sind und ihre Tätigkeit überwiegend in Südtirol ausüben.
Zusätzlich muss die genossenschaftliche Körperschaft zu einer der folgenden Kategorien gehören:
Sozialgenossenschaften;
Produktions- und Arbeitsgenossenschaften, die zu mindestens 60 % aus Arbeitnehmenden bestehen, die aus einem der folgenden Gründe entlassen wurden: infolge eines Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens, der endgültigen Schließung des Unternehmens oder eines erheblichen Personalabbaus;
Produktions- und Arbeitsgenossenschaften, die einen Betrieb übernehmen und sich zu mindestens 60 % aus Arbeitnehmenden zusammensetzen, die seit mindestens einem Jahr in dem zu übernehmenden Unternehmen beschäftigt waren;
Genossenschaftliche Körperschaften, die innovative oder sozial wertvolle unternehmerische Tätigkeiten ausüben;
Genossenschaftliche Körperschaften, die unternehmerische Tätigkeiten ausüben, unter besonderer Berücksichtigung der Berufsausbildung und Arbeitsvermittlung von Frauen und Jugendlichen sowie Weiterbildung, Umschulung und beruflichen Eingliederung von Personen mit Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden. Diese Ziele müssen sich aus den Statuten ergeben und ein überwiegendes Gewicht bei den Aktivitäten der Genossenschaft haben;
Bürgergenossenschaften und Sozialunternehmen in Form von Genossenschaften.
Voraussetzungen
Förderfähige Ausgaben
Es sind keine Mindest‑ oder Höchstgrenzen für die förderfähigen Ausgaben vorgesehen.
Es können mehrere Fördergesuche pro Jahr gestellt werden.
Förderfähige Initiativen
Die Beiträge können, unter Anwendung der De-minimis-Regelung, für folgende Vorhaben gewährt werden: Anmietung von Liegenschaften für die Durchführung der Tätigkeit der genossenschaftlichen Körperschaft, einschließlich jener zur landwirtschaftlichen Nutzung.
Mietverträge mit Untervermietung an Dritte sind nicht zulässig.
Beitragssatz
Die Beiträge können im Ausmaß von 50% der zulässigen Ausgabe, die wiederum 50 % des Mietzinses entspricht, gewährt werden.
Für die Verfolgbarkeit der Geldflüsse wird ein einheitlicher Projektcode (CUP) vergeben. Der vom zuständigen Amt mitgeteilte CUP-Code muss auf allen buchhalterischen Unterlagen und Zahlungsnachweisen (z.B. Rechnungen und Bankbelegen) angeführt werden.
Pflichten
Es müssen die vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen für den Genossenschaftstyp eingehalten werden, für den die Förderungen gewährt wurden. Diese Beschränkungen gelten für die gesamte Dauer der Genehmigung des Beitrages.
Was benötigen Sie
- Das Antragsformular
- Betriebsentwicklungsplan mit:
b) ausgeübte Tätigkeit (Sitz der Genossenschaft, angebotene Dienstleistungen, Nutznießer der Leistungen);
c) Businessplan mit einem Bezugszeitrahmen von mindestens drei Jahren;
- Kopie des unterzeichneten Mietvertrages;
- Entrichtung der Stempelgebühr von 16,00 Euro. Davon befreit sind die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.
- Das Abrechnungsformular
- Ausgabennachweise gemäß Beschreibung im Formular
So wird es gemacht
Füllen Sie die vorgesehenen Formulare aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen hinzu. Sie finden die Formulare im Abschnitt „Was benötigen Sie“.
Wandeln Sie anschließend alle Unterlagen in eine PDF-Datei um und unterzeichnen Sie die Datei digital.
Senden Sie alle Unterlagen in einer einzigen Mitteilung an die PEC-Adresse gen.coop@pec.prov.bz.it.
So geht es weiter
Das zuständige Amt nimmt den Antrag entgegen und prüft die Voraussetzungen.
Nach Eingang des Antrags erhält die genossenschaftliche Körperschaft eine Mitteilung über die Einleitung des Beitragsverfahrens und den einheitlichen Projektcode (CUP). Die Mitteilung wird über die zertifizierte elektronische Post (PEC) und direkt im entsprechenden Bereich von myCIVIS übermittelt.
Zeiten und Fristen
Die Berechnung des Beitrags beginnt im Monat nach der Antragstellung.
Das Amt schließt das Verfahren innerhalb von 120 Tagen ab. Ausgenommen sind Unterbrechungen gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 (Regelung des Verwaltungsverfahrens). Nach Abschluss des Verfahrens erhält die genossenschaftliche Körperschaft eine Mitteilung über die zertifizierte elektronische Post (PEC).
Sie müssen den Antrag auf Auszahlung bis zum 31. Dezember des Jahres stellen, das auf die Gewährung des Beitrags folgt.
Die Ausgaben für mehrjährige Mietverträge müssen bis Dezember des Jahres abgerechnet werden, das auf das Jahr der Verbuchung folgt. Sie müssen dabei den Zeitplan einhalten, den das zuständige Amt genehmigt hat.
Rechtliche Grundlagen
Zuständige Stelle
Amt für Genossenschaftswesen
Landhaus 10, Crispistraße 15, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 49 36
E-Mail: gen@provinz.bz.it
Website: genossenschaften.provinz.bz.it
