Beschreibung
Förderungen zugunsten von Sozialgenossenschaften und besonderen Arten von Genossenschaften für die Finanzierung von Mietkosten.

Förderungen zugunsten von Sozialgenossenschaften und besonderen Arten von Genossenschaften für die Finanzierung von Mietkosten.
Den Dienst können genossenschaftliche Körperschaften nutzen, die im Landesregister der Autonomen Provinz Bozen eingetragen sind und ihre Tätigkeit überwiegend in Südtirol ausüben.
Zusätzlich muss die genossenschaftliche Körperschaft zu einer der folgenden Kategorien gehören:
Sozialgenossenschaften;
Produktions- und Arbeitsgenossenschaften, die zu mindestens 60 % aus Arbeitnehmenden bestehen, die aus einem der folgenden Gründe entlassen wurden: infolge eines Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens, der endgültigen Schließung des Unternehmens oder eines erheblichen Personalabbaus;
Produktions- und Arbeitsgenossenschaften, die einen Betrieb übernehmen und sich zu mindestens 60 % aus Arbeitnehmenden zusammensetzen, die seit mindestens einem Jahr in dem zu übernehmenden Unternehmen beschäftigt waren;
Genossenschaftliche Körperschaften, die innovative oder sozial wertvolle unternehmerische Tätigkeiten ausüben;
Genossenschaftliche Körperschaften, die unternehmerische Tätigkeiten ausüben, unter besonderer Berücksichtigung der Berufsausbildung und Arbeitsvermittlung von Frauen und Jugendlichen sowie Weiterbildung, Umschulung und beruflichen Eingliederung von Personen mit Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden. Diese Ziele müssen sich aus den Statuten ergeben und ein überwiegendes Gewicht bei den Aktivitäten der Genossenschaft haben;
Bürgergenossenschaften und Sozialunternehmen in Form von Genossenschaften.
Für die förderfähigen Ausgaben gibt es keine Mindest- oder Höchstgrenze.
Sie können pro Jahr mehrere Fördergesuche einreichen.
Die Beiträge können, unter Anwendung der De-minimis-Regelung, für folgendes Vorhaben gewährt werden: Anmietung von Liegenschaften für die Durchführung der Tätigkeit der genossenschaftlichen Körperschaft, einschließlich jener zur landwirtschaftlichen Nutzung.
Mietverträge mit Untervermietung an Dritte sind nicht zulässig.
Die Beiträge können im Ausmaß von 50% der zulässigen Ausgabe, die wiederum 50 % des Mietzinses entspricht, gewährt werden.
Es müssen die vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen für den Genossenschaftstyp eingehalten werden, für den die Förderungen gewährt wurden. Diese Voraussetzungen gelten für die gesamte Dauer der Genehmigung des Beitrages.
Füllen Sie die vorgesehenen Formulare aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen hinzu. Sie finden die Formulare im Abschnitt „Was benötigen Sie“.
Wandeln Sie anschließend alle Unterlagen in eine PDF-Datei um und unterzeichnen Sie die Datei digital.
Senden Sie alle Unterlagen in einer einzigen Mitteilung an die PEC-Adresse gen.coop@pec.prov.bz.it.
Das zuständige Amt nimmt den Antrag entgegen und prüft die Voraussetzungen.
Nach Eingang des Antrags erhält die genossenschaftliche Körperschaft eine Mitteilung über die Einleitung des Beitragsverfahrens und den einheitlichen Projektcode (CUP). Die Mitteilung wird über die zertifizierte elektronische Post (PEC) und direkt im entsprechenden Bereich von myCIVIS übermittelt.
Die Berechnung des Beitrags beginnt im Monat nach der Antragstellung.
Das Amt schließt das Verfahren innerhalb von 120 Tagen ab. Ausgenommen sind Unterbrechungen gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 (Regelung des Verwaltungsverfahrens). Nach Abschluss des Verfahrens erhält die genossenschaftliche Körperschaft eine Mitteilung über die zertifizierte elektronische Post (PEC).
Sie müssen den Antrag auf Auszahlung bis zum 31. Dezember des Jahres stellen, das auf die Gewährung des Beitrags folgt.
Die Ausgaben für mehrjährige Mietverträge müssen bis Dezember des Jahres abgerechnet werden, das auf das Jahr der Verbuchung folgt. Sie müssen dabei den Zeitplan einhalten, den das zuständige Amt genehmigt hat.
Sie kaufen eine Stempelmarke im Wert von 16,00 Euro und tragen den eindeutigen elektronischen Kodex dieser Marke auf der ersten Seite des Antragsformulars ein. Die Marke darf ausschließlich für dieses Dokument verwendet werden und ist gemäß Art. 37 DPR 642/1972 für 3 Jahre aufzubewahren.
Virtuelle Stempelmarke: falls Sie als Wirtschaftsteilnehmer eine Ermächtigung der Agentur für Einnahmen besitzen, können Sie die Stempelsteuer elektronisch zahlen. Die Zahlung erfolgt dann über das entsprechende Online-System der Steuerbehörde und wird im Antrag vermerkt.
Befreiung: Falls Ihre genossenschaftliche Körperschaft im RUNTS eingetragen ist und gemäß Art. 82 des Kodex des Dritten Sektors (GvD 117/2017) von der Stempelsteuer befreit ist, entfällt die Zahlung.
Landhaus 10, Crispistraße 15, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 49 36
E-Mail: gen@provinz.bz.it
Website: genossenschaften.provinz.bz.it