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Dienstcode: 1985

Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von nicht-biologischer Bienenwachs

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Beschreibung

Es ist möglich, in einem Bio-Betrieb nicht-biologisches Bienenwachs zu verwenden, wenn kein biologisch erzeugtes Bienenwachs zur Verfügung steht. Diese Möglichkeit muss den Einschränkungen entsprechen, die in Anlage II, Teil II, Nummer 1.2.2, Buchstabe f, Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegt sind.


Wer kann den Dienst nutzen

Betreiber und Betreiberinnen landwirtschaftlicher Bio-Betriebe, die beabsichtigen, nicht-biologisch erzeugtes Bienenwachs zu verwenden.


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen die Eigenschaften des Bienenwachses, das Sie verwenden möchten. Biologisch erzeugtes Bienenwachs darf nicht verfügbar sein.


Was benötigen Sie

Um die Einführung von nicht-biologischem Bienenwachs in den Bio-Betrieb zu beantragen, müssen Sie folgende Vorbereitungen treffen: einen Ausdruck der Internet-Seite www.bioland.de/erzeuger/warenboerse der die Nichtverfügbarkeit von biologisch hergestelltem Wachs bestätigt.
Dieser Dienst ist kostenlos.



So geht es weiter

Die Bestätigung über die Nichtverfügbarkeit (Ausnahmegenehmigung) müssen Sie der Kontrollstelle bei der jährlichen Kontrolle vorlegen.


Zeiten und Fristen

Der Antrag muss vor dem Kauf des Wachses gestellt werden.


Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Lieferant oder Lieferantin von biologischem Bienenwachs die Plattform nutzen, um die Verfügbarkeit meines Bienenwachses für die Vermarktung anzugeben?

Ja, wenn Sie ein Lieferant oder eine Lieferantin von biologischem Bienenwachs sind, können Sie Ihre Verfügbarkeit von Wachs für die Vermarktung über die Plattform mitteilen.

Wie registriere ich als Lieferant oder Lieferantin von biologischem Bienenwachs mein Angebot auf der Plattform?

Um Ihre Verfügbarkeit zu registrieren, müssen Sie folgende Schritte durchführen:

  • melden Sie diese Verfügbarkeit dem Bioland Verband Südtirol per E-Mail an folgende Adresse: info@bioland-suedtirol.it;
  • registrieren Sie Ihre Verfügbarkeit in der Datenbank;
  • geben Sie die folgenden Daten an:
  • Adresse und Telefonnummer des Unternehmers oder der Unternehmerin, der oder die ökologisches Bienenwachs herstellt, das in den Handelskreislauf aufgenommen werden soll;
  • die zuständige Kontrollstelle und den Identifizierungscode, der dem Anbieter oder der Anbieterin von der Kontrollstelle zugewiesen wurde.

Was muss ich als Lieferant oder Lieferantin von biologischem Bienenwachs tun, wenn ich meine Verfügbarkeit angemeldet habe?

Nachdem Sie Ihre Verfügbarkeit auf der Plattform registriert haben:

  • aktualisieren Sie konstant die Daten über Ihre Verfügbarkeit;
  • dem Bioland Verband Südtirol (auch wenn er oder sie kein Mitglied ist) den Verkauf des Tieres unverzüglich mitteilen;
  • sechs Wochen nach der letzten Aktualisierung wird Ihr Angebot aus der Bio-Datenbank gelöscht.

Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlage

Die Verordnung (EU) 2018/848, Anhang II Teil II Nummer 1.2.2 Buchstabe f Ziffer i.

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Zuständige Stelle

Amt für Landmaschinen und biologische Produktion

Landhaus 6 – Peter Brugger, Brennerstraße 6, 39100 Bozen
Telefon 1: +39 0471 41 51 20
Telefon 2: +39 0471 41 51 21
Fax: +39 0471 41 51 29
E-Mail: lamagr.bio@provinz.bz.it
PEC: lamagr.bio@pec.prov.bz.it
Website: landwirtschaft.provinz.bz.it

Kontakte:

Sara Gottardi: Tel.: +39 0471 41 51 23; E-Mail: sara.gottardi@provinz.bz.it

Parteienverkehr:

Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr;
Donnerstag: von 9:00 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr.