Anspruch auf Beiträge zur Aufstockung des Risikofonds haben Kreditgarantiegenossenschaften. Sie müssen die Voraussetzungen von Art. 2, Absatz (a) des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4 erfüllen, wie unten angegeben:
- das Reinvermögen muss zusammen mit dem Risikofonds mindestens 1,5 Millionen Euro betragen;
- das Verhältnis zwischen der Summe aus Vermögen und Risikofonds (abzüglich notleidender Engagements) und den bestehenden Garantien (ohne notleidende Engagements) muss mindestens 10 % betragen;
- der von ihnen angewandte Prozess der Bewertung und des Managements des Garantierisikos muss den Best Practices der gesamtstaatlichen Garantiegenossenschaften entsprechen.
Die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen sind anhand der Bilanz zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres festzustellen.
Die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen gelten nicht für die in Artikel 4 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, bezeichneten Personen.