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Dienstcode: 1971

Beiträge für Kreditbürgschaften (Confidi/Garfidi)

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Beschreibung

Aufstockung des Risikofonds von Kreditgarantiegenossenschaften. Ziel der Kreditgarantiegenossenschaften ist es, kleinen und mittleren Unternehmen durch die Gewährung von Kreditbürgschaften und durch die Beratung im Bereich der Unternehmensfinanzierung den Zugang zu Bankfinanzierungen zu erleichtern.


Wer kann den Dienst nutzen

Kreditgarantiegenossenschaften in der Autonomen Provinz Bozen.


Voraussetzungen

Anspruch auf Beiträge zur Aufstockung des Risikofonds haben Kreditgarantiegenossenschaften. Sie müssen die Voraussetzungen von Art. 2, Absatz (a) des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4 erfüllen, wie unten angegeben:

  1. das Reinvermögen muss zusammen mit dem Risikofonds mindestens 1,5 Millionen Euro betragen;
  2. das Verhältnis zwischen der Summe aus Vermögen und Risikofonds (abzüglich notleidender Engagements) und den bestehenden Garantien (ohne notleidende Engagements) muss mindestens 10 % betragen;
  3. der von ihnen angewandte Prozess der Bewertung und des Managements des Garantierisikos muss den Best Practices der gesamtstaatlichen Garantiegenossenschaften entsprechen.

Die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen sind anhand der Bilanz zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres festzustellen.

Die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen gelten nicht für die in Artikel 4 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, bezeichneten Personen.


Was benötigen Sie

Um den Beihilfeantrag einzureichen, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • die Jahresabschlüsse der Genossenschaft für das am 31. Dezember des Vorjahres endende Geschäftsjahr;
  • eine vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Genossenschaft unterzeichnete Erklärung mit der bestätigt wird:
  1. die Liste der im Vorjahr zugunsten von Unternehmen übernommenen Garantien und die zugrunde liegenden Finanzierungen;
  2. die Teile der Garantien, die von der 50 %-Grenze abweichen, mit Angabe des Fonds, aus dem sie gewährt wurden;
  3. eine tabellarische Übersicht der übernommenen Garantien, die zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres, auf das sich der Beitragsantrag bezieht, noch ausstehen;
  4. der Gesamtbetrag der vom Garantiefonds gemäß Gesetz vom 23. Dezember 1996, Nr. 662, in geltender Fassung für das Haushaltsjahr, auf sich der Beitragsantrag bezieht, gewährten Rückbürgschaften. Außerdem eine Liste der vom Fonds im letzten Haushaltsjahr gewährten Rückbürgschaften;
  5. den Gesamtbetrag des von den Aktionären/Aktionärinnen gezeichneten und eingezahlten Grundkapitals zum Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres;
  6. den Betrag der im Vorjahr neu gezeichneten und eingezahlten Anteile und die Zahl der zurückgegebenen Anteile;
  7. den Betrag der im Vorjahr in Anspruch genommenen Garantien und der zugrunde liegenden Finanzierungen;
  8. den Betrag der notleidenden Garantien und der zugrunde liegenden Finanzierungen;
  9. und schließlich die Zunahme bzw. Abnahme der Mitgliederzahl im vergangenen Jahr.

 



So geht es weiter

  • Der Antrag wird auf Vollständigkeit überprüft;
  • Im Falle eines positiven Ergebnisses wird das Dekret zur Beitragsgewährung ausgefertigt;
  • Die vorgesehenen Beiträge werden im Rahmen der Mittelausstattung des betreffenden Kapitels des Landeshaushalts gewährt und in einer einzigen Rate ausgezahlt.

 


Zeiten und Fristen

Der Beihilfeantrag muss bis zum 30. Juni, nach Abschluss des Jahresabschlusses eingereicht werden.


Häufig gestellte Fragen

Ich bin freiberuflich tätig. Kann ich einen Antrag stellen?

Nein, nur Kreditgarantiegenossenschaften in der Autonomen Provinz Bozen können den Antrag stellen.