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Dienstcode: 1957

Genehmigung zum Verkauf von Arzneimitteln über Handelsgeschäfte

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Beschreibung

Verfahren für alle, die einen Handelsbetrieb für den Verkauf von Arzneimitteln eröffnen wollen. Sämtliche Informationen über das Verfahren sowie die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Website des Gesundheitsministeriums.


Wer kann den Dienst nutzen

Alle, die einen Handelsbetrieb für den Verkauf von Arzneimitteln eröffnen möchten.


Voraussetzungen

  • Der verantwortliche Apotheker oder die verantwortliche Apothekerin muss im Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der Landessprachen bezogen auf den Hochschulabschluss sein. Die Bescheinigung muss gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, ausgestellt werden;

Als gleichwertig erklärte Bescheinigungen sind ebenfalls gültig.

  • Bei kurzer Abwesenheit des verantwortlichen Apothekers oder der verantwortlichen Apothekerin muss der Gebrauch der Landessprachen gewährleistet sein. Dauert die Abwesenheit des verantwortlichen Apothekers/der verantwortlichen Apothekerin länger als sieben Tage muss das stellvertretende Apothekenpersonal ebenfalls über eine der genannten Bescheinigungen über die Sprachkenntnis verfügen. Die Bescheinigung muss eine der oben genannten sein;

  • Handelsbetriebe, die zum Verkauf von Arzneimitteln ermächtigt sind, müssen den Käufern oder Käuferinnen beim Verkauf die deutschsprachige Fassung der Packungsbeilage zur Verfügung stellen.

Die Übergabe muss zum Zeitpunkt des Verkaufs und laut den Bestimmungen des Ministerialdekrets vom 13. April 2007 erfolgen;

  • Der Inhaber/die Inhaberin des Handelsbetriebs muss dem Amt für Gesundheitssteuerung und der Apothekerkammer der Autonomen Provinz Bozen die Daten der tätigen Apotheker und Apothekerinnen mitteilen (23.2 AN- BZW. ABMELDUNG DER APOTHEKERMITARBEITER).

Die Mitteilung muss bei Dienstantritt erfolgen und den Namen des verantwortlichen Apothekers oder der verantwortlichen Apothekerin enthalten.
Dauert die Abwesenheit des verantwortlichen Apothekers/der verantwortlichen Apothekerin länger als 7 Tage muss die Stellvertretung mitgeteilt werden (23.2 Stellvertretung/Ersatz).
Dieselbe Mitteilung muss auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgen.



So wird es gemacht

Alle Informationen über das zu befolgende Verfahren finden Sie auf der Website des Gesundheitsministeriums.

Da das Amt für Gesundheitssteuerung - Abteilung Gesundheit die Aufsicht über die zum Verkauf von Arzneimitteln zugelassenen Handelsbetriebe ausübt, sind alle ausgefüllten Formulare zur Kenntnisnahme auch an dieses Amt zu senden.



Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen

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