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Dienstcode: 1953

Rekurs gegen die Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Beteiligung an den Gesundheitskosten aufgrund von Bedürftigkeit (E99)

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Beschreibung

Rekurs gegen die Ablehnung des Antrages um Befreiung der Kostenbeteiligung an der Gesundheitsausgabe wegen Bedürftigkeit. In der Provinz Bozen gibt es nämlich eine Ticketbefreiung (Befreiung der Kostenbeteiligung an der Gesundheitsausgabe) aus Gründen der Bedürftigkeit.

Die Einreichung des Antrags sowie die Feststellung des entsprechenden Anspruchs erfolgen über den Dienst für finanzielle Sozialhilfe des jeweils zuständigen Sozialsprengels. Dieser stellt eine Bescheinigung aus, die ab dem Ausstellungsdatum ein Jahr lang gültig ist. Diese Bescheinigung muss dem zuständigen Gesundheitssprengel zur Registrierung vorgelegt werden.


Wer kann den Dienst nutzen

Alle, die einen Rekurs gegen die Ablehnung des Antrages auf Befreiung der Kostenbeteiligung an der Gesundheitsausgabe wegen Bedürftigkeit einlegen möchten.


Voraussetzungen

Um einen Rekurs einzureichen, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Anmeldung beim Landesgesundheitsdienst;
  • Angehörigkeit zu einem De-facto-Haushalt mit einem Faktor der wirtschaftlichen Lage von weniger als 1,5;
  • Ablehnung der Ticketbefreiung aus Gründen der Bedürftigkeit.


Was benötigen Sie

Für den Rekurs müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • die Ablehnungsmaßnahme (Bescheid über die Ablehnung der Ticketbefreiung aus Gründen der Bedürftigkeit, ausgestellt vom Dienst für finanzielle Sozialhilfe des jeweils zuständigen Sozialsprengels).
  • Rekurs Bedürftigkeit..

Sie müssen eine Stempelmarke in Höhe von 16 Euro kaufen.

 


So wird es gemacht

Wenn der Antrag auf Ticketbefreiung abgelehnt oder die entsprechende Bescheinigung nicht ausgestellt wird, ist ein Rekurs möglich.

Der Rekurs muss per Post, persönlich oder per zertifizierter elektronischer Post (PEC) zugestellt werden: gesundheitssteuerung.governosanitario@pec.prov.bz.it an das Amt für Gesundheitsökonomie (23.3) der Abteilung Gesundheit der Autonomen Provinz Bozen.

 


So geht es weiter

Das Amt für Gesundheitsökonomie leitet den Rekurs an den zuständigen Sozialsprengel weiter, der den Antrag prüft und seine Gegendarstellung übermittelt. Auf der Grundlage der Neubewertung durch den zuständigen Sozialsprengel trifft das Amt für Gesundheitsökonomie die endgültige Entscheidung und teilt sie Ihnen mit.


Zeiten und Fristen

Sie müssen den Rekurs innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung einreichen.


Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich weitere Informationen finden?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der für diesen Dienst zuständigen Einrichtung.

Muss ich das vom Dienst bereitgestellte Formular verwenden?

Nein, der Rekurs kann auch formlos eingereicht werden, er muss aber die im Formular angegebenen Elemente enthalten.

Kann ich auf den Rekurs verzichten?

Ja, es ist möglich, auf den Rekurs zu verzichten.