Beschreibung
Genehmigung, die mit einer endgültigen Maßnahme der Abteilung Gesundheit (zuständige Behörde) erteilt wird, die dem Unternehmen den Betrieb einer Apotheke erlaubt.
Die Abteilung Gesundheit erkennt, ebenfalls durch einen eigenen Erlass, jede Änderung des Firmennamens und der Eigentumsverhältnisse von Apothekengesellschaften sowie der Leitung der von dieser Gesellschaft betriebenen Apotheke an.
Wie in den sektoralen Vorschriften vorgesehen, kann das Eigentum an privaten Apothekenbetrieben nicht nur natürlichen Personen gewährt werden. Sie kann auch für Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit beschränkter Haftung gewährt werden.
