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Dienstcode: 1911

Beiträge zugunsten von Bildungseinrichtungen für schulische und pädagogische Aktivitäten

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Beschreibung

Die Provinz kann den Bildungsorganisationen einen Beitrag gewähren. Einrichtungen, die Fortbildungsmaßnahmen für Schulleiter und Schulleiterinnen und Lehrkräfte an italienischsprachigen Schulen in der Autonomen Provinz Bozen anbieten, können beim Italienischen Schulamt einen Beitrag beantragen.


Wer kann den Dienst nutzen

Einrichtungen, die Fortbildungsmaßnahmen für Schulleiter und Schulleiterinnen und Lehrkräfte an italienischsprachigen Schulen in der Provinz anbieten.


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen sind festgelegt im Beschluss der Landesregierung vom 17. Februar 2003, Nr. 440: „Kriterien und Modalitäten zur Gewährung von Beiträgen im Sinne des Landesgesetzes vom 10. November 1976, Nr. 45, im Bereich der Aus- und Weiterbildungstätigkeiten für das Lehr-, Direktions- und Erziehungspersonal der italienischsprachigen Schulen“.

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die Bildungseinrichtungen eine Mindestanzahl von 10 Teilnehmern/Teilnehmerinnen garantieren müssen, um die Finanzierung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen von der Provinz erhalten zu können.



So wird es gemacht

Der Beitragsantrag ist an das Amt für Schulfinanzierung zu richten, das ein Rundschreiben veröffentlicht hat, in dem alle nützlichen Informationen enthalten sind.

 


So geht es weiter

Einrichtungen, denen der Beitrag gewährt wurde, müssen die Rechnungslegung über die angefallenen Ausgaben einreichen, für die Vorschüsse geleistet wurden. Die Rechnungslegung muss spätestens am 31. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Beitrag gewährt wurde eingereicht werden. Es steht ein praktischer Leitfaden zur Rechnungslegung der Beiträge der Provinz zur Verfügung.

Um die Auszahlung der gewährten Beiträge (Auszahlungsantrag Beitrag 2025-2026) durch die Autonome Provinz Bozen zu erhalten, wie im Landesgesetz vom 27. Juli 2015 Nr. 9 vorgesehen, müssen die Bildungseinrichtungen Folgendes nachweisen:

  1. die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit, für die der Beitrag gewährt wurde;
  2. die tatsächlich angefallenen Ausgaben für die oben genannten Zwecke;
  3. die Erfüllung aller Verpflichtungen in Bezug auf Steuern und Sozialversicherungen, die sich aus den oben genannten Ausgaben ergeben;
  4. die Anwesenheitsliste, die von mindestens 10 Teilnehmern und Teilnehmerinnen für die gesamte Dauer der Maßnahme gegengezeichnet wurde.

Zeiten und Fristen

Die Einrichtungen müssen ihren Beitragsantrag bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einreichen.

Einrichtungen, denen Beiträge gewährt wurden, müssen die Rechnungslegung über die angefallenen Ausgaben einreichen, für die Vorschüsse geleistet wurden. Die Rechnungslegung muss spätestens am 31. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Beitrag gewährt wurde eingereicht werden.


Häufig gestellte Fragen

Welchen Organisationen kann der Beitrag gewährt werden?

Einrichtungen ohne Gewinnabsicht oder öffentliche und private Körperschaften ohne Gewinnabsicht, die Fortbildungsmaßnahmen für Schulleiter und Schulleiterinnen und Lehrkräfte an italienischsprachigen Schulen in der Provinz anbieten.

Wo kann ich weitere Informationen erhalten?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der für diesen Dienst zuständigen Einrichtung.

Welche Frist gilt für die Einreichung des Beitragsantrags?

Der Antrag muss bis zum 31. Mai eines jeden Jahres eingereicht werden.

Welche Frist gilt für die Einreichung der Rechnungslegung über die angefallenen Ausgaben?

Die Rechnungslegung muss spätestens am 31. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Beitrag gewährt wurde, eingereicht werden.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen und den EU-Vorschriften. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen

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