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Dienstcode: 1876

Beiträge für die Projektion von Qualitätsfilmen der italienischen Kultur

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Beschreibung

Antrag auf finanzielle Vergünstigungen zur Förderung der Filmkultur zugunsten von Organisationen und Kinobetreibern/Kinobetreiberinnen für die Vorführung von qualitativ wertvollen Filmen in italienischer Sprache.

Auch diese Förderung fällt als „De-minimis-Beihilfen“ unter die Vorschriften für staatliche Beihilfen. Als qualitativ wertvoll gelten Filme, die ein Qualitätssiegel, einen Preis oder eine andere offizielle Anerkennung erhalten haben, die für ihre Qualität zeugt.

Pro Kinosaal (oder Organisation) können Beiträge für maximal 20 Filmtitel beantragt werden; für Multiplex-Kinos können unabhängig von der Anzahl der Kinosäle Beiträge für maximal 40 Filmtitel beantragt werden.

 


Wer kann den Dienst nutzen

  • Körperschaften;
  • Stiftungen;
  • Verbände;
  • Genossenschaften;
  • Ausschüsse;
  • Kinobetreiber/Kinobetreiberinnen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen;
  • Organisationen müssen seit mindestens zwei Jahren und Kinobetreiber/Kinobetreiberinnen seit mindestens drei Jahren eine ununterbrochene Tätigkeit in der Provinz Bozen ausüben.

Darüber hinaus, die Organisationen müssen:

  • nicht gewinnorientiert sein;
  • die Gründungsurkunde und die Satzung müssen in Form einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten oder eingetragenen Privaturkunde abgefasst sein, aus denen die Tätigkeit im Bereich Film und Kultur hervorgehen muss;
Die Kinobetreiber und Kinobetreiberinnen müssen:
  • eine regelmäßige und qualifizierte Filmtätigkeit ausüben;
  • in das Register der Handelskammer eingetragen sein oder, im Falle von ausländischen Unternehmen oder Betreibern/Betreiberinnen ohne Sitz in Italien, in das entsprechende Register des Herkunftsstaates eingetragen sein.

 



So wird es gemacht

Unterschreiben Sie den oben genannten Antrag digital und senden Sie ihn per PEC an die folgende Adresse educazionepermanente@pec.prov.bz.it und fügen Sie darin angegebenen Unterlagen bei.


So geht es weiter

  1. Wenn Sie die Voraussetzungen für den Antrag auf Förderung erfüllen, prüft das Amt Ihren Antrag auf der Grundlage der Anzahl der eingegangenen Anträge und der verfügbaren finanziellen Mittel.
  2. Fällt die Überprüfung des Antrags positiv aus, können Ihnen die Beiträge gewährt werden. Das Verwaltungsverfahren dauert höchstens 120 Tage.
  3. Nach dem Ende der Vorführungen, für die Beiträge gewährt wurden, müssen Sie zum Jahresende den Auszahlungsantrag für Beiträge für die Vorführung von qualitativ wertvollen Filmen einreichen. Auch in diesem Fall dauert das Verwaltungsverfahren höchstens 120 Tage ab dem Datum der Einreichung des Antrags.

Zeiten und Fristen

Sie können Ihren Antrag auf Beihilfe für die Vorführung von qualitativ wertvollen Filmen bis spätestens zum 31. Januar eines jeden Jahres stellen.
Die Frist für die Einreichung des Auszahlungsantrags ist der 31. März des Jahres, das auf das Jahr der Beantragung folgt.


Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Beitrag?

Die Höhe des Beitrags für jeden einzelnen qualitativ wertvollen Film wird von der Landesregierung festgelegt Dekret Nr. 5870/2020.

Im Laufe des Jahres X wurden mir 20 Zuschüsse für die Vorführung von Qualitätsfilmen gewährt, jedoch habe ich nur 18 davon genutzt. Ist es möglich, die verbleibenden 2 Zuschüsse im Januar des Folgejahres zu verwenden, vor Einreichung des neuen Antrags?

Nein, die Zuschüsse werden ausschließlich für Qualitätsvorführungen anerkannt, die im Jahr der Bewilligung durchgeführt wurden.

Es wurden mir 20 Beiträge für die Vorführung von qualitativ wertvollen Filmen gewährt, aber ich habe am Ende des Jahres 30 Filme vorgeführt. Habe ich einen Vorteil, wenn ich sie in meinem Auszahlungsantrag anführe?

Nur wenn Sie Zweifel daran haben, dass einige der ersten 20 Filme, die im Antrag angegeben sind, nicht die anerkannten Qualitätskriterien erfüllen.

Mir wurden 10 Beiträge für die Vorführung von qualitativ wertvollen Filmen gewährt, aber ich habe am Ende des Jahres 20 Filme vorgeführt. Habe ich einen Vorteil, wenn ich sie meinem Auszahlungsantrag anführen?

Ja, wenn Sie beabsichtigen, für Ihre künftigen jährlichen Vorführungen weitere Beiträge zu beantragen.

Kann ich den Auszahlungsantrag auch nach dem 31. März einreichen?

Auszahlungsanträge, die nach dem Stichtag 31. März eingehen, können nicht mehr angenommen werden und der Zuschuss wird von Amts wegen widerrufen.


Rechtliche Grundlagen