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Dienstcode: 1869

Beiträge für die ordentliche Tätigkeit von Weiterbildungseinrichtungen für die deutsche und ladinische Sprachgruppe

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Beschreibung

Zur Förderung der Weiterbildung in Südtirol erhalten Weiterbildungseinrichtungen für die deutsche und ladinische Sprachgruppe finanzielle Unterstützung für die Führung der Einrichtung.

Dabei wird unterschieden zwischen der Finanzierung der ordentlichen Tätigkeit und der Finanzierung von Personalkosten.


Wer kann den Dienst nutzen

Ansuchen können Weiterbildungsorganisationen laut Art. 6 des Landesgesetzes Nr. 41/1983.

Weiterbildungsorganisationen sind Einrichtungen, die

  • keine Gewinnabsicht haben;
  • ihren Sitz in Südtirol haben oder dort tätig sind;
  • die Veranstaltungen für alle zugänglich machen und ihr Programm der Öffentlichkeit bekanntgeben;
  • der Landesregierung die Daten über ihre Tätigkeit, über die Finanzierung, über die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie über das Lehr- und Verwaltungspersonal zugänglich machen;
  • sich als leistungsfähig erwiesen haben oder, wenn es sich um eine neue Einrichtung handelt, die Gewähr für Leistungsfähigkeit bieten (mind. 200 Weiterbildungsstunden pro Jahr).
  • in ihren Statuten bzw. Gründungsakten die Weiterbildung verankert haben.
Für Weiterbildungseinrichtungen und Bildungshäuser gilt zusätzlich:
  • Sie setzen mindestens 1800 Weiterbildungsstunden pro Jahr oder, falls es sich um ein Bildungshaus handelt, mindestens 1600 Teilnehmertage pro Jahr um.
  • Sie befassen sich vorwiegend mit Weiterbildung (80 %);
  • Sie arbeiten kontinuierlich und planmäßig;
  • Sie räumen den Mitarbeitenden und Teilnehmenden ein Mitspracherecht bei der Planung und Durchführung der Bildungsveranstaltungen ein, damit die Maßnahmen den effektiven Bedürfnissen angepasst werden;

Voraussetzungen

Ansuchen um Personalfinanzierung

Ansuchen können Einrichtungen einreichen, die mindestens 1.800 Weiterbildungsstunden (WBh á 45 Minuten) nachweisen. Auch jene Bildungshäuser können ansuchen, die mindestens 1.600 Teilnehmertage (TNT) nachweisen.

Die Anerkennung von Kosten für Personal erfolgt gestaffelt nach umgesetzter Tätigkeit:

  • Bei 1.800 WBh bzw. 1.600 TNT = 1 Verwaltungskraft
  • Bei 2.400 WBh bzw. 2.000 TNT = 1 pädagogische Mitarbeiterin oder Mitarbeiter
  • Bei 4.000 WBh bzw. 3.500 TNT = 1 weitere pädagogische Mitarbeiterin oder Mitarbeiter
Das Ansuchen um Personalfinanzierung wird gemäß Art. 8, Beschluss der LR vom 25. September 2018, Nr. 961, erfolgen.

Ansuchen um Förderung der ordentlichen Tätigkeit

  • Ansuchen können jene Organisationen, die mindestens 200 Weiterbildungsstunden (45 Minuten) im vergangenen Jahr durchgeführt haben.
  • Die Weiterbildungs- und Bildungsorganisationen können die im Vorjahr erreichten Weiterbildungsstunden als Berechnungsgrundlage im Antrag angeben.
  • Neue antragstellende Bildungs- oder Weiterbildungsorganisationen müssen planen, mindestens 200 Weiterbildungsstunden im Kalenderjahr des Ansuchens durchzuführen. Erreichen sie diese nicht, wird der Antrag widerrufen.
  • Für die ordentliche Tätigkeit kann bis zum 10. November des Vorjahres ein gesondertes Ansuchen um Vorschuss gestellt werden. Voraussetzung ist, dass im Vorjahr ein Beitrag von mindestens 15.000 Euro für die ordentliche Tätigkeit gewährt wurde.
Das Ansuchen um Förderung der ordentlichen Tätigkeit erfolgt gemäß Art. 9, Beschluss der LR vom 25. September 2018, Nr. 961.

Informationen zum Zeitpunkt

Die Anträge müssen gestellt werden, bevor Kosten anfallen.


Was benötigen Sie

Senden Sie den Antrag an das Amt für Weiterbildung und Sprachen. Verwenden Sie das vorgesehene Formular, getrennt nach Gesetz: entweder Weiterbildung oder Zweisprachigkeit/Landessprachen.

Legen Sie dem Antrag alle vorgesehenen Anlagen bei.

Fügen Sie dem Ansuchen eine Stempelmarke im Wert von 16,00 € bei. Wenn Sie von der Stempelmarke befreit sind, geben Sie das entsprechende Gesetz an.

Ansuchen um Finanzierung

Ansuchen Vorschuss Ordentliche Tätigkeit – Führung der Einrichtung

Ansuchen Ordentliche Tätigkeit - Führung der Einrichtung

Ansuchen Personalfinanzierung

Antrag auf Auszahlung der Finanzierung (Abrechnung)

Abrechnung ordentliche Tätigkeit – Führung der Einrichtung

Abrechnung Personalfinanzierung


So wird es gemacht

Der Präsident oder die Präsidentin muss den Antrag digital unterzeichnen. Senden Sie den Antrag anschließend über die PEC-Adresse Ihrer Einrichtung an weiterbildung@pec.prov.bz.it.

Wenn Ihre Einrichtung keine digitale Signatur und keine zertifizierte E‑Mail-Adresse hat, muss der Antrag handschriftlich unterzeichnet werden. Senden Sie den Antrag zusammen mit einer Kopie des Ausweises des Präsidenten oder der Präsidentin an amt.weiterbildung@provinz.bz.it.


So geht es weiter

Nachdem der Antrag für ordentliche Tätigkeit bzw. Personalfinanzierung im Amt eingegangen ist, wird er überprüft.

Sie erhalten dann eine schriftliche Genehmigung oder einen ablehnenden Bescheid mit Begründung.

Wird der Antrag genehmigt und ist die Tätigkeit durchgeführt, müssen Sie den Antrag auf Auszahlung des Beitrags an das Amt schicken. Im Abschnitt "Was benötigen Sie" finden Sie die Formulare für die Abrechnung.


Zeiten und Fristen

Die Anträge müssen bis zum 31. Dezember eingereicht werden.

Die Abrechnungen müssen bis zum 31. Dezember des Jahres, auf das sich der Antrag bezieht, beim Amt eingereicht werden. Ist dies nicht möglich, muss dem Amt eine Mitteilung mit der Bitte um Verlängerung der Abrechnungsfrist zugesandt werden.



Zuständige Stelle

Amt für Weiterbildung und Sprachen

Landhaus 7, Andreas-Hofer-Straße 18, 39100, Bozen

Telefon: +39 471 41 33 90 / +39 0471 41 33 91

E-Mail: amt.weiterbildung@provinz.bz.it

PEC: weiterbildung@pec.prov.bz.it

Website "Weiterbildung": weiterbildung.provinz.bz.it

Website "Sprachen": sprachen.provinz.bz.it

Kontakte

Marion Egger, Telefon: +39 0471 41 29 57, E-Mail: marion.egger@provinz.bz.it

Barbara Trebo, Telefon: +39 0471 41 33 98, E-Mail: barbara.trebo@provinz.bz.it

Helene Oberleiter, Telefon: +39 0471 41 33 93, E-Mail: helene.oberleiter@provinz.bz.it

Parteienverkehr

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.

Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.