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Dienstcode: 1868

Beiträge für Sondermaßnahmen und Projekte der Weiterbildungseinrichtungen der deutschen und ladinischen Sprachgruppe

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Beschreibung

Weiterbildungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen können um einen Beitrag für Projekte und Sondermaßnahmen ansuchen. Als solche zählen innovative Maßnahmen, die wichtige Lücken im Angebot oder in der Entwicklung der Weiterbildung schließen.
Projekte sind innovative Programme, die einen hohen Entwicklungsaufwand erfordern und Lücken in der Entwicklung sowie im Angebot der Weiterbildung schließen.
Sondermaßnahmen betreffen kontinuierliche Maßnahmen, bei denen die Förderung über die ordentliche Tätigkeit nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.

 


Wer kann den Dienst nutzen

Die Anträge können jene Weiterbildungseinrichtungen sowie Bildungseinrichtungen einreichen, die die Voraussetzungen laut Landesgesetz Nr. 41/1983 erfüllen. Es sind Einrichtungen, die

  • keine Gewinnabsicht haben;
  • ihren Sitz in der Provinz Bozen haben oder dort tätig sind;
  • die Veranstaltungen für alle zugänglich machen und ihr Programm der Öffentlichkeit bekanntgeben;
  • der Landesregierung die Daten über ihre Tätigkeit, über die Finanzierung, über die Teilnehmer sowie über das Lehr- und Verwaltungspersonal zugänglich machen;
  • sich als leistungsfähig erwiesen haben oder, wenn es sich um eine neue Einrichtung handelt, die Gewähr für Leistungsfähigkeit bieten;
  • in ihren Statuten bzw. Gründungsakten die Weiterbildung verankert haben.

Für Weiterbildungseinrichtungen gilt zusätzlich:

  • mindestens 1800 Weiterbildungsstunden pro Jahr oder, falls es sich um ein Bildungshaus handelt, mindestens 1600 Teilnehmertage pro Jahr zu planen und durchzuführen. Die Zahl der Teilnehmertage ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Tage, an denen die Weiterbildung stattfindet, mit der Zahl der Teilnehmer;
  • sich vorwiegend mit Weiterbildung zu befassen (80 %);
  • kontinuierlich und planmäßig zu arbeiten;
  • den Mitarbeitenden und Teilnehmenden ein Mitspracherecht bei der Planung und Durchführung der Bildungsveranstaltungen einzuräumen, damit die Maßnahmen den effektiven Bedürfnissen angepasst werden können;
  • ein Qualitätszertifikat (ISO oder EFQM) vorweisen.

ACHTUNG: Der Antrag muss gestellt werden, bevor Kosten anfallen.


Voraussetzungen

Folgende Punkte werden bei den Projekten bewertet:

  • inhaltliche Kriterien (max. 40 Punkte)
  • technische Kriterien (max. 40 Punkte)

Folgende Punkte werden bei den Sondermaßnahmen bewertet:

  • technische Kriterien (max. 40 Punkte)

Die detaillierten Voraussetzungen finden Sie in den Förderkriterien des Amtes Art. 10 und 11: hier.

 


Was benötigen Sie

Benötigt werden folgende Dokumente:

  • das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular (muss auf dem zur Verfügung gestellten Formular an das Amt für Weiterbildung und Sprachen geschickt werden);
  • Stempelmarke im Wert von 16,00 €: Die Stempelmarke muss auf dem Antrag angebracht werden. Sollte die Einrichtung von der Stempelmarkenpflicht befreit sein, Angabe des Gesetzes.

So wird es gemacht

Der Antrag ist vom Vorsitzenden digital zu unterschreiben und über PEC der Einrichtung an weiterbildung@pec.prov.bz.it zu senden.

Hat die antragstellende Einrichtung keine digitale Unterschrift und keine PEC-Adresse, dann muss der Antrag eigenhändig unterschrieben werden und mit der Kopie des Ausweises der/des Vorsitzenden an amt.weiterbildung@provinz.bz.it geschickt werden.


So geht es weiter

Das Amt für Weiterbildung und Sprachen prüft den Antrag und sendet die Genehmigung oder die Ablehnung mit Begründung an die im Antrag angegebene Adresse.

Für Projekte wird eine Rangordnung erstellt.

Wurde der Antrag genehmigt, kann nach Abschluss der Projekte bzw. Sondermaßnahmen der Antrag auf Auszahlung des Beitrages gestellt werden. Dazu muss eine Abrechnung vorgelegt werden.

 


Zeiten und Fristen

  • 31. Jänner:  Einreichung Ansuchen (bei Projekten Ausschlussgrund)
  • 30. April: Zusatztermin (sofern Mittel zur Verfügung stehen)