Die Anträge können jene Weiterbildungseinrichtungen sowie Bildungseinrichtungen einreichen, die die Voraussetzungen laut Landesgesetz Nr. 41/1983 erfüllen. Es sind Einrichtungen, die
- keine Gewinnabsicht haben;
- ihren Sitz in der Provinz Bozen haben oder dort tätig sind;
- die Veranstaltungen für alle zugänglich machen und ihr Programm der Öffentlichkeit bekanntgeben;
- der Landesregierung die Daten über ihre Tätigkeit, über die Finanzierung, über die Teilnehmer sowie über das Lehr- und Verwaltungspersonal zugänglich machen;
- sich als leistungsfähig erwiesen haben oder, wenn es sich um eine neue Einrichtung handelt, die Gewähr für Leistungsfähigkeit bieten;
- in ihren Statuten bzw. Gründungsakten die Weiterbildung verankert haben.
Für Weiterbildungseinrichtungen gilt zusätzlich:
- mindestens 1800 Weiterbildungsstunden pro Jahr oder, falls es sich um ein Bildungshaus handelt, mindestens 1600 Teilnehmertage pro Jahr zu planen und durchzuführen. Die Zahl der Teilnehmertage ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Tage, an denen die Weiterbildung stattfindet, mit der Zahl der Teilnehmer;
- sich vorwiegend mit Weiterbildung zu befassen (80 %);
- kontinuierlich und planmäßig zu arbeiten;
- den Mitarbeitenden und Teilnehmenden ein Mitspracherecht bei der Planung und Durchführung der Bildungsveranstaltungen einzuräumen, damit die Maßnahmen den effektiven Bedürfnissen angepasst werden können;
- ein Qualitätszertifikat (ISO oder EFQM) vorweisen.
ACHTUNG: Der Antrag muss gestellt werden, bevor Kosten anfallen.