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Dienstcode: 1837

Informationen zur Einzelhandelsordnung

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Beschreibung

Dieser Dienst betrifft die Regelung und Aufnahme bestimmter Einzelhandelstätigkeiten in Südtirol.

Einzelhandelstätigkeiten unterliegen unterschiedlichen Genehmigungsarten:

  1. Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT); oder
  2. Genehmigung, je nach Größe der Verkaufsstelle und nach der Widmung der Zone, in der sie sich befindet (z. B. Wohngebiet, Gewerbegebiet usw.).

Die Ermächtigungsregelung der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) erlaubt es, die Tätigkeit mit deren Einreichung aufzunehmen.

Die Berechtigungsregelung der Genehmigung erlaubt hingegen die Aufnahme der Tätigkeit erst nach Abschluss des Ermächtigungsverfahrens und nach Erteilung der Ermächtigung.

Zu den Einzelhandelstätigkeiten zählen sowohl Betriebe mit festem Standort als auch besondere Verkaufsformen.

Handel auf festem Standort

Je nach Größe werden die Betriebe mit festem Standort hauptsächlich in vier Hauptkategorien unterteilt.

  • Nahversorgungsbetriebe: Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 150 Quadratmetern;
  • Mittlere Handelsbetriebe: Verkaufsstellen mit einer größeren Fläche als die Nahversorgungsbetriebe und bis zu:
    • 800 Quadratmetern, wenn sie sich in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und Einwohnerinnen befinden;
    • 1.500 Quadratmetern, wenn sie sich in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern und Einwohnerinnen befinden;
  • Großverteilungsbetriebe: Verkaufsstellen mit einer größeren Fläche als die mittelgroßen Verteilungsbetriebe, und zwar:
    • mehr als 800 Quadratmetern, wenn sie sich in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und Einwohnerinnen befinden;
    • mehr als 1.500 Quadratmetern, wenn sie sich in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern und Einwohnerinnen befinden;
  • Einkaufszentrum: Ein mittelgroßer oder großer Verteilungsbetrieb, in dem mehrere Nahversorgungsbetriebe in einem speziell dafür bestimmten Gebäudekomplex untergebracht sind. Diese nutzen gemeinsame Infrastrukturen und gemeinsam verwaltete Servicebereiche. Als Verkaufsfläche eines Einkaufszentrums gilt die Summe der Verkaufsflächen der einzelnen darin befindlichen Einzelhandelsbetriebe.

Besondere Verkaufsformen im Einzelhandel

Die besonderen Verkaufsformen im Einzelhandel unterscheiden sich wie folgt:

  • betriebsinterne Verkaufsläden;
  • Automaten;
  • Versandhandel, Verkauf mittels Fernsehen oder anderer Kommunikationssysteme;
  • Haustürgeschäfte;
  • elektronischer Handel.

Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften:

Die Eröffnung und die Verlegung von Standorten für den ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Verkauf von Tages- und Wochenzeitungen, auch saisonaler Art, unterliegen der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns. Diese ist an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde zu übermitteln.

Öffnungs- und Schließzeiten von Einzelhandelseinrichtungen

Gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 201/2011 gilt seit 2013 auch im Landesgebiet  der Grundsatz der vollständigen Freiheit bei der Festlegung der Öffnungs- und Schließzeiten von Handelsbetrieben. Es besteht keine Pflicht mehr zur Schließung an Sonn- und Feiertagen oder zu einem wöchentlichen Ruhetag. Einschränkungen kann der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ausschließlich mit einer dringlichen und unaufschiebbaren Anordnung verfügen.

Außerordentliche Verkäufe:

Zu dieser Kategorie gehören:

  • Räumungsverkauf;
  • Werbeverkauf;
  • Saisonschlussverkauf.

Während der außerordentliche Verkäufe bietet der Einzelhändler oder die Einzelhändlerin für seine oder ihre Produkte tatsächlich günstige und vorteilhafte Kaufbedingungen an. Die Waren, die Gegenstand von außerordentlichen Verkäufen sind, müssen von jenen getrennt werden, die gegebenenfalls zu den üblichen Bedingungen verkauft werden.

Preisangabe:

Jedes zum Verkauf angebotene Produkt muss – unabhängig vom Ort, an dem es sich befindet – den Verkaufspreis für die Kundschaft deutlich und gut lesbar ausweisen, sei es durch ein Schild oder eine andere geeignete Form der Kennzeichnung. Bei zum Verkauf angebotenen Goldschmiedearbeiten, Edelsteinen, Antiquitäten, Pelzwaren und Modellen der Haute Couture kann diese genannte Preisauszeichnung auch durch ein kleines Schild auf dem einzelnen Produkt erfolgen, das nur im Geschäft sichtbar ist.

Die Angabe von zwei unterschiedlichen Preisen für ein und denselben Artikel ist untersagt, außer im Fall von außerordentliche Verkäufen und Verkäufen unter dem Einkaufspreis.


Wer kann den Dienst nutzen

Einzelunternehmen und regulär gegründete Unternehmen.


Voraussetzungen

Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Zudem sind die Bestimmungen in den Bereichen Raumordnung, insbesondere die Zweckbestimmung der Räume, sowie Hygiene und Gesundheit, Bauwesen und Sicherheit einzuhalten.


Was benötigen Sie

Um den Dienst in Anspruch zu nehmen, müssen Sie über eine digitale Identität (SPID, CIE oder CNS) und eine PEC-Adresse (zertifizierte elektronische Post) verfügen.

Je nach Art der Tätigkeit ist entweder die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) oder ein Genehmigungsantrag einzureichen.

Handelsbetriebe mit festem Standort

Je nach ihrer Größe und je nach der städtebaulichen Zone unterliegen Handelsbetriebe mit festem Standort unterschiedlichen Genehmigungsarten: der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) oder einem Genehmigungsantrag.

Nahversorgungsbetriebe: Um einen Nahversorgungsbetrieb zu eröffnen, müssen Sie eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) übermitteln;
mittlere Handelsbetriebe:
In Wohngebieten unterliegen die Eröffnung, die Verlegung des Standorts und die Erweiterung der Verkaufsfläche eines mittelgroßen Handelsbetriebs der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT). Diese ist an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde zu übermitteln;
In Zonen außerhalb von Wohngebieten unterliegen die Eröffnung, die Verlegung des Standorts und die Erweiterung der Verkaufsfläche eines mittelgroßen Handelsbetriebs einer Genehmigung. Diese wird von der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde ausgestellt;
Bei Aussetzung, Einstellung der Tätigkeit oder Verringerung der Verkaufsfläche eines mittleren Handelsbetriebes muss, unabhängig von dessen Standort, der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine Meldung übermittelt werden.
Großverteilungsbetriebe:
  • Wer beabsichtigt, einen Großverteilungsbetrieb zu eröffnen, dessen Sitz zu verlegen oder dessen Verkaufsfläche zu erweitern, muss die Genehmigung der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde einholen. Die Person muss auch prüfen, ob die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß Landesgesetz vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, in geltender Fassung, besteht;
  • Bei Aussetzung und bei Einstellung der Tätigkeit sowie bei Verringerung der Verkaufsfläche eines Großverteilungsbetriebes sind meldepflichtig. Diese ist an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde zu übermitteln.
Einkaufszentrum:
Wer beabsichtigt, einen Großverteilungsbetrieb zu eröffnen, dessen Sitz zu verlegen oder dessen Verkaufsfläche zu erweitern, muss die Genehmigung der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde einholen. Die Person muss auch prüfen, ob die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß Landesgesetz vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, in geltender Fassung, besteht;
Bei Aussetzung und bei Einstellung der Tätigkeit sowie bei Verringerung der Verkaufsfläche eines Großverteilungsbetriebes sind meldepflichtig. Diese ist an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde zu übermitteln.

Besondere Verkaufsformen im Einzelhandel:

Die Ausübung einer Einzelhandelstätigkeit in einer der folgenden besonderen Verkaufsformen unterliegt der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT), die an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde zu übermitteln ist:


So wird es gemacht

Sie können sowohl die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) als auch den Genehmigungsantrag ausschließlich digital über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) übermitteln.


So geht es weiter

Im Falle einer zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT): Für die Ausübung des Einzelhandels erhalten Sie eine Empfangsbestätigung an die PEC-Adresse, die Sie in der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) als elektronischen Domizil angegeben haben. Diese Empfangsbestätigung gilt in jeder Hinsicht als Befähigungsnachweis zur Ausübung der Tätigkeit. Die Tätigkeit kann in jedem Fall ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Meldung bei der zuständigen Verwaltung aufgenommen werden.
Die Gemeinde prüft innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT), ob die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind.
Falls festgestellt wird, dass die Voraussetzungen und Bedingungen nicht erfüllt sind, wird die zuständige Gemeinde innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Meldung die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen können auch ein Verbot der Fortsetzung der Tätigkeit und die Beseitigung etwaiger durch diese Tätigkeit verursachter schädlicher Auswirkungen umfassen.

Im Falle einer Genehmigung: Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Genehmigung durch die örtlich zuständige Gemeinde aufgenommen werden.


Häufig gestellte Fragen

Dürfen die zum Verkauf angebotenen Produkte auch verabreicht werden?

Ja, das ist nur in Nahversorgungsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von höchstens 150 Quadratmetern zulässig, die zum Verkauf von Lebensmitteln berechtigt sind.
Der sofortige Verzehr der Produkte ist gestattet, sofern dafür die Verkaufsfläche und die Einrichtung des Betriebs genutzt werden, jedoch ohne Bedienungsservice.
In jedem Fall müssen die geltenden Hygienevorschriften eingehalten werden.

Ich habe in der Vergangenheit im Lebensmittelsektor gearbeitet. Gilt das als berufliche Voraussetzung für den Verkauf von Lebensmitteln?

Diese Berufserfahrung wird anerkannt, wenn Sie in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre lang – auch nicht durchgehend – als qualifizierter Arbeitnehmer oder qualifizierte Arbeitnehmerin tätig waren.

Wenn ich eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) für einen Nahversorgungsbetrieb (bis zu 150 Quadratmeter) einreiche – innerhalb welcher Frist muss ich die Tätigkeit aufnehmen?

Sie müssen die Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Übermittlung der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) aufnehmen. Andernfalls gilt die Meldung als wirkungslos und muss beim tatsächlichen Beginn der Tätigkeit erneut übermittelt werden.

Ich habe bereits einen Einzelhandelsbetrieb mit festem Standort. Ich möchte eine besondere Verkaufsform aufnehmen. Muss ich dafür eine weitere zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) übermitteln?

Für die folgenden besonderen Verkaufsformen wenn sie unter anderen Verkaufsarten ausgeübt sind, ist keine spezifische zusätzliche zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns erforderlich:

  • der Versandhandel, der Verkauf über Fernsehen oder andere Kommunikationssysteme;
  • der elektronische Handel;
  • Haustürgeschäfte.

Aufrecht bleiben jedenfalls die Pflicht der vereinheitlichten Meldung für Unternehmen (ComUnica) an das Handelsregister der Handelskammer Bozen.

Ich möchte einen außerordentlichen Verkauf durchführen. Wie lange im Voraus darf ich die ermäßigten Preise an den Artikeln angeben?

Das Anbringen von Etiketten mit den neuen Preisen der Waren ist in den drei Tagen vor Beginn des außerordentlichen Verkaufs zulässig. Das tatsächliche Anfangsdatum des betreffenden außerordentlichen Verkaufs muss jedoch deutlich angegeben und der Kundschaft bekannt gemacht werden.

Wie muss ich bei einem außerordentlichen Verkauf den Preis angeben?

Auf den Waren, die Gegenstand der außerordentlichen Verkäufe sind, muss Folgendes angegeben werden:

  • der normale Verkaufspreis;
  • der Preisnachlass oder der Abschlag in Prozenten;
  • der effektive Preis, der sich durch den Preisnachlass ergibt.

Kann ich meine Handelstätigkeit mit festem Standort aussetzen?

Ja, das ist möglich – für einen Zeitraum von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten. Sie müssen die Aussetzung der Tätigkeit der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde über das SUAP mitteilen, entweder am Tag der Aussetzung oder spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Beginn des Aussetzungszeitraums. Der Zeitraum der Aussetzung kann auf begründeten Antrag in Bezug auf Ereignisse, die nicht der betroffenen Person zuzuschreiben sind, auch mehrere Male für jeweils einen Zeitraum von nicht mehr als 12 aufeinanderfolgende Monate verlängert werden. 


Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen

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Zuständige Stelle

Amt für Handel und Dienstleistungen

Garibaldistraße 14, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 37 40 
E-Mail: handel@provinz.bz.it
PEC: handel.commercio@pec.prov.bz.it
Website: wirtschaft.provinz.bz.it

Parteienverkehr:

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr;
Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.