Beschreibung
Dieser Dienst betrifft die Regelung und Aufnahme bestimmter Einzelhandelstätigkeiten in Südtirol.
Einzelhandelstätigkeiten unterliegen unterschiedlichen Genehmigungsarten:
- Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT); oder
- Genehmigung, je nach Größe der Verkaufsstelle und nach der Widmung der Zone, in der sie sich befindet (z. B. Wohngebiet, Gewerbegebiet usw.).
Die Ermächtigungsregelung der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) erlaubt es, die Tätigkeit mit deren Einreichung aufzunehmen.
Die Berechtigungsregelung der Genehmigung erlaubt hingegen die Aufnahme der Tätigkeit erst nach Abschluss des Ermächtigungsverfahrens und nach Erteilung der Ermächtigung.
Zu den Einzelhandelstätigkeiten zählen sowohl Betriebe mit festem Standort als auch besondere Verkaufsformen.
Handel auf festem Standort
Je nach Größe werden die Betriebe mit festem Standort hauptsächlich in vier Hauptkategorien unterteilt.
- Nahversorgungsbetriebe: Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 150 Quadratmetern;
- Mittlere Handelsbetriebe: Verkaufsstellen mit einer größeren Fläche als die Nahversorgungsbetriebe und bis zu:
- 800 Quadratmetern, wenn sie sich in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und Einwohnerinnen befinden;
- 1.500 Quadratmetern, wenn sie sich in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern und Einwohnerinnen befinden;
- Großverteilungsbetriebe: Verkaufsstellen mit einer größeren Fläche als die mittelgroßen Verteilungsbetriebe, und zwar:
- mehr als 800 Quadratmetern, wenn sie sich in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und Einwohnerinnen befinden;
- mehr als 1.500 Quadratmetern, wenn sie sich in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern und Einwohnerinnen befinden;
- Einkaufszentrum: Ein mittelgroßer oder großer Verteilungsbetrieb, in dem mehrere Nahversorgungsbetriebe in einem speziell dafür bestimmten Gebäudekomplex untergebracht sind. Diese nutzen gemeinsame Infrastrukturen und gemeinsam verwaltete Servicebereiche. Als Verkaufsfläche eines Einkaufszentrums gilt die Summe der Verkaufsflächen der einzelnen darin befindlichen Einzelhandelsbetriebe.
Besondere Verkaufsformen im Einzelhandel
Die besonderen Verkaufsformen im Einzelhandel unterscheiden sich wie folgt:
- betriebsinterne Verkaufsläden;
- Automaten;
- Versandhandel, Verkauf mittels Fernsehen oder anderer Kommunikationssysteme;
- Haustürgeschäfte;
- elektronischer Handel.
Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften:
Die Eröffnung und die Verlegung von Standorten für den ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Verkauf von Tages- und Wochenzeitungen, auch saisonaler Art, unterliegen der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns. Diese ist an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde zu übermitteln.
Öffnungs- und Schließzeiten von Einzelhandelseinrichtungen
Gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 201/2011 gilt seit 2013 auch im Landesgebiet der Grundsatz der vollständigen Freiheit bei der Festlegung der Öffnungs- und Schließzeiten von Handelsbetrieben. Es besteht keine Pflicht mehr zur Schließung an Sonn- und Feiertagen oder zu einem wöchentlichen Ruhetag. Einschränkungen kann der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ausschließlich mit einer dringlichen und unaufschiebbaren Anordnung verfügen.
Außerordentliche Verkäufe:
Zu dieser Kategorie gehören:
- Räumungsverkauf;
- Werbeverkauf;
- Saisonschlussverkauf.
Während der außerordentliche Verkäufe bietet der Einzelhändler oder die Einzelhändlerin für seine oder ihre Produkte tatsächlich günstige und vorteilhafte Kaufbedingungen an. Die Waren, die Gegenstand von außerordentlichen Verkäufen sind, müssen von jenen getrennt werden, die gegebenenfalls zu den üblichen Bedingungen verkauft werden.
Preisangabe:
Jedes zum Verkauf angebotene Produkt muss – unabhängig vom Ort, an dem es sich befindet – den Verkaufspreis für die Kundschaft deutlich und gut lesbar ausweisen, sei es durch ein Schild oder eine andere geeignete Form der Kennzeichnung. Bei zum Verkauf angebotenen Goldschmiedearbeiten, Edelsteinen, Antiquitäten, Pelzwaren und Modellen der Haute Couture kann diese genannte Preisauszeichnung auch durch ein kleines Schild auf dem einzelnen Produkt erfolgen, das nur im Geschäft sichtbar ist.
Die Angabe von zwei unterschiedlichen Preisen für ein und denselben Artikel ist untersagt, außer im Fall von außerordentliche Verkäufen und Verkäufen unter dem Einkaufspreis.
