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Dienstcode: 1833

Sondermaßnahmen zugunsten der Nahversorgungsdienste 2024 - 2026

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Beschreibung

Antrag auf Förderungen zugunsten von Nahversorgungsbetrieben für:

  • die Eröffnung des einzigen Nahversorgungsbetriebes;
  • die Aufrechterhaltung des Nahversorgungsbetriebes.

Voraussetzungen

Nahversorgungsbetriebe müssen in ländlichen Gebieten Einzelhandel betreiben.

Dieser muss eine große Auswahl an frischen und konservierten Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs anbieten.

Er muss in Ortschaften mit mindestens 150 Einwohnern und Einwohnerinnen angesiedelt sein.

Weitere grundsätzliche Voraussetzungen:

  • zu Mehrwertsteuerzwecken erklärter durchschnittlicher Jahresumsatz in den letzten drei Jahren von maximal 450.000,00 Euro;
  • maximal drei Vollzeitbeschäftigte, einschließlich der Inhaber/Inhaberinnen, Lehrlinge und mitarbeitenden Familienmitglieder, sofern Letztere der Ehepartner/die Ehepartnerin und Verwandte des Inhabers/der Inhaberin bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad in gerader Linie sind;
  • Verkaufsfläche von nicht mehr als 150 m²;
  • tägliche Öffnungszeiten von mehr als drei Stunden an sechs Tagen in der Woche.


So wird es gemacht

Das Ansuchen kann über den Online-Dienst myCIVIS erfolgen, indem Sie diese Schritte befolgen:

  • Bei myCIVIS melden Sie sich an;
  • Fordern Sie die Vollmacht an;
  • Geben Sie die geforderten Daten ein und senden Sie den Antrag ab.

So geht es weiter

Das Amt erhält Ihren Antrag.
Wird Ihr Antrag angenommen, so erhalten Sie im Rahmen der Bestimmungen über „De-minimis-Beihilfen“ laut Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 ein Beitrag in folgender Höhe:

Eröffnung eines einzigen Nahversorgungsbetriebes

Einmaliger Beitrag von 20.000,00 Euro.

Aufrechterhaltung des Nahversorgungsbetriebes

Jährlicher Beitrag bis zu einem Höchstbetrag von 13.000,00 Euro. Dieser Betrag kann bei bestimmten Zusatzleistungen auf bis zu 15.000,00 Euro erhöht werden:
  • Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften;
  • Lieferservice von Einkäufen frei Haus;
  • Abholstelle und/oder Abholdienst (Click & Collect);
  • Verkauf von Monopolwaren;
  • multimedialer Standort mit Internetverbindung und Fotokopierdienst;
  • Es ist die Ausübung von mindestens einer der folgenden zusätzlichen Tätigkeiten erforderlich. Zu diesen Tätigkeiten gehört der Verkauf von Südtiroler Lebensmittelprodukten mit dem Qualitätszeichen Südtirol. Diese Lebensmittelprodukte können mit den europäischen Herkunftsbezeichnungen „gU“ oder „ggA“ gemäß Landesgesetz Nr. 12/2005 oder mit dem Gütesiegel „Roter Hahn“ verkauft werden. Dieses Gesetz trägt folgenden Titel: Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens „Qualität mit Herkunftsangabe“. Zu diesen Tätigkeiten gehört auch die Unterstützung von Postdiensten;
  • Nutzung eines Teils der Räumlichkeiten des Betriebs für die Ausübung anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen für die Bevölkerung. Ausgenommen davon sind Gastgewerbetätigkeiten.

Zeiten und Fristen

  • Sie haben bis zum 31. August Zeit, Ihren Antrag auf Eröffnung eines einzigen Nahversorgungsbetriebes einzureichen;
  • Sie haben bis zum 30. April Zeit, Ihren Antrag auf Aufrechterhaltung des Nahversorgungsbetriebes einzureichen.

Häufig gestellte Fragen

Was muss ich tun, wenn ich den Betrieb einem Nachfolger oder einer Nachfolgerin überlasse?

Sie müssen das Amt für Handel und Dienstleistungen durch Zusendung des Abtretungsvertrags informieren.

Was muss ich tun, wenn ich das Geschäft schließe?

Sie müssen dies dem Amt für Handel und Dienstleistungen mitteilen und den entsprechenden Teil des Beitrags zurückzahlen, wenn das Geschäft im Laufe des Jahres geschlossen wird.

Gelte ich als neuer Betrieb oder als Aufrechterhaltung eines bestehenden Betriebs, wenn ich als neuer Inhaber oder neue Inhaberin ein Geschäft betreibe?

Wenn das Geschäft vor weniger als einem Jahr geschlossen wurde, gilt es als Aufrechterhaltung des Betriebs.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen:

  1. Landesgesetz Nr. 4 vom 13. Februar 1997, Nr. 4 und entsprechende Anwendungsrichtlinien (Beschluss der Landesregierung vom 2. Februar 2024, Nr. 21);
  2. Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen;
  3. Beschluss der Landesregierung vom 2. Februar 2024, Nr. 21: „Richtlinien für Sondermaßnahmen zugunsten der Nahversorgungsdienste (2024-2026)“.

Sie können die Datenschutzerklärung unter folgendem Link nachlesen: Datenschutzerklärung.