Voraussetzungen
Moralische Voraussetzungen
In folgenden Fällen dürfen Sie die Handelstätigkeit nicht ausüben:
- wenn gegen Sie Konkurs eröffnet wurde;
- wenn Sie wegen eines nicht fahrlässigen Verbrechens, für das eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorgesehen ist, rechtskräftig verurteilt worden sind. Vorausgesetzt, im konkreten Fall wurde eine höhere Strafe als das gesetzliche Mindestmaß verhängt;
- wenn Sie wegen eines der Verbrechen laut zweitem Buch, 2. und 8. Titel des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Zu diesen Verbrechen zählen Hehlerei, Geldwäsche, Ausstellung ungedeckter Schecks, betrügerische Verheimlichung der Zahlungsunfähigkeit, betrügerischer Bankrott, Wucher, Freiheitsberaubung zum Zwecke der Erpressung, Raub;
- wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Aufnahme der Tätigkeit zu zwei oder mehr Freiheits- oder Geldstrafen rechtskräftig verurteilt worden sind. Die Verurteilungen müssen sich auf Straftaten nach den Artikeln 442, 444, 513, 513-bis, 515, 516 und 517 des Strafgesetzbuchs oder auf Straftaten im Zusammenhang mit dem in Sondergesetzen vorgesehenen Lebensmittelbetrug beziehen;
- wenn Sie einer der im Gesetz vom 27. Dezember 1956, Nr. 1423 oder im Gesetz vom 31. Mai 1965, Nr. 575, vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen unterliegen.
Oder wenn Sie als Gewohnheits-, Berufs- oder Hangverbrecher/-verbrecherin eingestuft worden sind.
