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Dienstcode: 1830

Genehmigung zur Errichtung von Erdöllagern

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Voraussetzungen

Moralische Voraussetzungen

In folgenden Fällen dürfen Sie die Handelstätigkeit nicht ausüben:

  • wenn gegen Sie Konkurs eröffnet wurde;
  • wenn Sie wegen eines nicht fahrlässigen Verbrechens, für das eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorgesehen ist, rechtskräftig verurteilt worden sind. Vorausgesetzt, im konkreten Fall wurde eine höhere Strafe als das gesetzliche Mindestmaß verhängt;
  • wenn Sie wegen eines der Verbrechen laut zweitem Buch, 2. und 8. Titel des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Zu diesen Verbrechen zählen Hehlerei, Geldwäsche, Ausstellung ungedeckter Schecks, betrügerische Verheimlichung der Zahlungsunfähigkeit, betrügerischer Bankrott, Wucher, Freiheitsberaubung zum Zwecke der Erpressung, Raub;
  • wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Aufnahme der Tätigkeit zu zwei oder mehr Freiheits- oder Geldstrafen rechtskräftig verurteilt worden sind. Die Verurteilungen müssen sich auf Straftaten nach den Artikeln 442, 444, 513, 513-bis, 515, 516 und 517 des Strafgesetzbuchs oder auf Straftaten im Zusammenhang mit dem in Sondergesetzen vorgesehenen Lebensmittelbetrug beziehen;
  • wenn Sie einer der im Gesetz vom 27. Dezember 1956, Nr. 1423 oder im Gesetz vom 31. Mai 1965, Nr. 575, vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen unterliegen.
    Oder wenn Sie als Gewohnheits-, Berufs- oder Hangverbrecher/-verbrecherin eingestuft worden sind.

Zeiten und Fristen

Innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Unterlagen wird Ihnen eine vorläufige Genehmigung erteilt, sofern keine zusätzlichen Unterlagen angefordert werden.


Häufig gestellte Fragen

Braucht man eine Genehmigung für ein Erdöllager?

Ja, für die Errichtung und den Betrieb eines Erdöllagers ist eine Genehmigung des Amts für Handel und Dienstleistungen erforderlich. Nicht genehmigungspflichtig sind Lager mit einer Gesamtkapazität von maximal:

  • 10 m³ für Erdöle für Handelszwecke,
  • 25 m³ für Erdöle für den privaten Gebrauch, Industrie- oder Heizungszwecke

Welche Arten von Erdöllagern gibt es?

Erdöllager lassen sich je nach Verwendungszweck, Baustruktur und behördlicher Einstufung in verschiedene Typen einteilen.

Entsprechend dem Zweck der Lagerung

  • Betriebslager: für den internen Gebrauch von Unternehmen (z. B. Heizöl oder Kraftstoff für Maschinen für den industriellen Gebrauch, Eigenverbrauch).
  • Gewerbliche Lager: werden für den Verkauf oder Vertrieb von Erdölprodukten genutzt.
  • Strategische Lager: staatlich kontrollierte Reserven zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Notfall.

Gibt es auch Bestimmungen zur Brandverhütung und zum Schutz der Gewässer, die beachtet werden müssen?

Ja, bei Erdöllagern in Südtirol müssen Bestimmungen zur Brandverhütung und zum Gewässerschutz eingehalten werden.

Wie kann ich meine Genehmigung erneuern?

Senden Sie das folgende Formular: Erdöllager – Antrag auf Erneuerung per PEC an: handel.commercio@pec.prov.bz.it


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen

Sie können die Datenschutzerklärung unter folgendem Link nachlesen: Privacy Erdöllager

 

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