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Dienstcode: 1829

Beiträge an lokale Medienunternehmen

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Beschreibung

Die Autonome Provinz Bozen-Südtirol gewährt Förderungen zugunsten von lokalen Medienunternehmen.

Im Sinne des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, Artikel 9 Absatz 3, sind die folgenden Ausgaben förderungsfähig:

  • Lohnkosten für Journalisten und Journalistinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in einem abhängigen Arbeitsverhältnis. Dabei kann es sich um ein befristetes und/oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handeln. Dies gilt insbesondere für den Anteil der Arbeitszeit, der für die Herstellung oder Verbreitung förderwürdiger Inhalte aufgewendet wird;
  • Kosten für den Ankauf von Nachrichten und Informationen von Agenturen oder Dritten für die Herstellung förderwürdiger Inhalte.

In die Berechnung des Beitrages fließen u. a. auch die Tagesreichweite, die Tagesbesucherzahlen und die Veröffentlichung von in Südtirol produzierter Musik ein.


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen die Unternehmen:

  • die Unternehmen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Auszahlung des Beitrags in der Handelskammer als aktiv aufscheinen;
  • sie müssen in das Verzeichnis der Medienunternehmen oder, beschränkt auf Online-Nachrichtenportale, in das entsprechende Verzeichnis beim Landesgericht Bozen eingetragen sein;
  • sie müssen eine ständigen Sitz in Südtirol haben. Die Unternehmen erhalten nur Beiträge für die Kosten dieses Betriebssitzes für die Herstellung und Verbreitung von förderwürdigen Inhalten im Sinne des Landesgesetzes Nr. 6/2002.

Was benötigen Sie

Um die Förderung zu beantragen, müssen Sie das formular ausfüllen Beitragsantrag Landesgesetz 2002, Nr. 6 und dem Antrag folgende Unterlagen für das Jahr 2024 beifügen:

  • die genehmigte Bilanz, 
  • Jahresaufstellung der Lohnkosten. Diese muss vom Wirtschaftsberater/der Wirtschaftsberaterin oder Arbeitsrechtsberater oder Arbeitsrechtsberaterin oder dem Verantwortlichen der Lohnbuchhaltung bestätigt werden;
  • Rechnungen von Agenturen oder Dritten.

Kaufen Sie eine Stempelmarke in Höhe von 16,00 Euro.


So wird es gemacht

Sie können Ihren Antrag stellen, indem genannten Unterlagen per zertifizierte elektronische Post an das Amt für Handel und Dienstleistungen an folgende PEC-Adresse: handel.commercio@pec.prov.bz.it senden.


So geht es weiter

Das Amt erhält Ihren Antrag.
Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag angenommen wurde.
Das Amt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und berechnet den zustehenden Beitrag.
Danach wird der Beitrag auf das von Ihnen angegebene Kontokorrent ausgezahlt.

Zeiten und Fristen

Für das Jahr 2025 konnten Sie den Antrag bis zum 3. Juni 2025 einreichen.


Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss ich den Antrag einreichen?

Die Anträge für das Jahr 2025 mussten bis zum 03. Juni 2025 eingereicht werden.

Bis wann wird der Beitrag ausgezahlt?

Der Beitrag wird bis zum Ende des Jahres 2025 ausgezahlt.

Kann ich auch einen Antrag stellen, wenn ich in diesem Jahr mit der Tätigkeit begonnen habe?

Da der Beitrag auf der Grundlage der im Jahr vor der Antragstellung angefallenen Ausgaben berechnet wird, ist es nicht möglich, den Beitrag für ein Unternehmen zu berechnen, das seine Tätigkeit im laufenden Jahr aufgenommen hat.