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Dienstcode: 1828

Ermächtigung zur Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund

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Beschreibung

Regelung und Aufnahme von Einzelhandelstätigkeiten auf öffentlichem Grund.

Der Handel auf öffentlichem Grund kann folgendermaßen betrieben werden:

  • auf Standplätzen, die mit einer Konzession vergeben werden (z. B. auf einem Markt). Für den Handel auf öffentlichen Flächen an einem festen Standplatz auf Märkten, Messen oder außerhalb von Märkten veröffentlicht die Gemeinde Ausschreibungen. Insbesondere erstellt die örtlich zuständige Gemeinde entsprechende Ausschreibungen und veröffentlicht diese in angemessener Weise;
  • in Form des Wanderhandels. Wer die Wanderhandel in Südtirol betreibt, darf sich nicht länger als eine Stunde pro Tag am selben Standort aufhalten. Nach Ablauf dieser Stunde muss der Handeltreibende seinen Standort um mindestens 1.000 Meter verlegen.

Wer kann den Dienst nutzen

Einzelunternehmen oder regulär gegründete Unternehmen.


Was benötigen Sie

Um den Dienst in Anspruch zu nehmen, müssen Sie über eine digitale Identität (SPID, CIE oder CNS) und eine PEC-Adresse (zertifizierte elektronische Post) verfügen.

Für die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund ist eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) erforderlich.


So wird es gemacht

Sie können die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) ausschließlich auf digitalem Wege über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (Sportello Unico per le Attività Produttive – SUAP) einreichen. Für die Erteilung einer Konzession für einen festen Standplatz (auf Märkten, Jahrmärkten oder außerhalb von Märkten) ist die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde erforderlich. Alternativ können Sie auch eine bestehende Konzession durch Übertragung oder Eintritt übernehmen.


So geht es weiter

Im Falle des Wanderhandels auf öffentlichem Grund:

  • Sie erhalten für die Ausübung des Wanderhandels auf öffentlichem Grund eine Empfangsbestätigung. Diese Empfangsbestätigung wird an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) gesendet, die Sie in der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) als elektronisches Domizil angegeben haben. Diese Empfangsbestätigung gilt in jeder Hinsicht als Befähigungsnachweis zur Ausübung der Tätigkeit;
  • die Gemeinde prüft innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT), ob die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind;
  • falls festgestellt wird, dass die Voraussetzungen und Bedingungen nicht erfüllt sind, wird die zuständige Gemeinde innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Meldung die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen betreffen das Verbot der Weiterführung der Tätigkeit und die Beseitigung allfälliger schädlichen Auswirkungen;

Die Tätigkeit kann in jedem Fall ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Meldung bei der zuständigen Verwaltung aufgenommen werden.


Zeiten und Fristen

Es gibt keine zeitlichen Fristen.