Beschreibung
Regelung und Aufnahme von Einzelhandelstätigkeiten auf öffentlichem Grund.
Der Handel auf öffentlichem Grund kann folgendermaßen betrieben werden:
- auf Standplätzen, die mit einer Konzession vergeben werden (z. B. auf einem Markt). Für den Handel auf öffentlichen Flächen an einem festen Standplatz auf Märkten, Messen oder außerhalb von Märkten veröffentlicht die Gemeinde Ausschreibungen. Insbesondere erstellt die örtlich zuständige Gemeinde entsprechende Ausschreibungen und veröffentlicht diese in angemessener Weise;
- in Form des Wanderhandels. Wer die Wanderhandel in Südtirol betreibt, darf sich nicht länger als eine Stunde pro Tag am selben Standort aufhalten. Nach Ablauf dieser Stunde muss der Handeltreibende seinen Standort um mindestens 1.000 Meter verlegen.
