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Dienstcode: 1811

Wiederaufnahme in den Landesdienst

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Beschreibung

Ehemalige Bedienstete der Landesverwaltung können die Wiederaufnahme in den Landesdienst beantragen.


Wer kann den Dienst nutzen

Das Personal, welches in der Vergangenheit bei der Landesverwaltung unbefristet oder befristet mit Eignung beschäftigt war, ohne eine zeitliche Begrenzung.
Die Wiederaufnahme in den Landesdienst liegt jedoch im Ermessen der Landesverwaltung, die nicht zur Wiederaufnahme verpflichtet ist.


Voraussetzungen

Sie können einen Antrag um Wiederaufnahme stellen, wenn Sie bereits bei der Landesverwaltung beschäftigt waren:

  • mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag;
  • mit einem befristeten Arbeitsvertrag mit Eignung (dies bedeutet, dass das betreffende Personal befristet beschäftigt ist, aber einen öffentlichen Wettbewerb für die Besetzung unbefristeter Stellen bestanden hat). Die Wiederaufnahme kann jedoch nicht erfolgen, wenn das antragstellende Personal freiwillig gekündigt hat.

Für die Wiederaufnahme in den Dienst müssen Sie die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in den Landesdienst besitzen. Eine weitere Voraussetzung ist die positive Stellungnahme des Direktors oder der Direktorin der aufnehmenden Organisationseinheit.


Was benötigen Sie

Um die Wiederaufnahme zu beantragen, müssen Sie einen aktualisierten Lebenslauf vorbereiten.


So wird es gemacht

Sie müssen Ihren Antrag um Wiederaufnahme schriftlich auf normalem, persönlichem Papier einreichen und Ihren aktuellen Lebenslauf beifügen. Darüber hinaus:
Wenn die Wiederaufnahme Berufsbilder des Verwaltungspersonal von Schulen betrifft (z. B. Schulsekretär/Schulsekretärin, Schulwart/Schulwartin usw.), so ist der Antrag an das Amt für Kindergarten- und Schulpersonal, Rittner Straße 5 in Bozen, zu richten:

Betrifft die Wiederaufnahme Berufsbilder des Verwaltungspersonals in Verwaltungsämter (z. B. Verwaltungssachbearbeiter/Verwaltungssachbearbeiterin, Sekretariatsassistent/ Sekretariatsassistentin, technischer Inspektor/technische Inspektorin usw.), so ist der Antrag an das Amt für Personalaufnahme, Rittner Straße 5 in Bozen, zu richten: Bezieht sich die Wiederaufnahme auf Lehrkräfte und ihnen gleichgestelltes Personal, so erfolgt sie nach den von der Landesregierung festgelegten Kriterien und in jedem Fall durch Aufnahme in die entsprechende Rangliste. Lehrkräfte und gleichgestelltes Personal sind definiert als:
  • Lehrpersonal der Landesberufsschulen und der Landesmusikschulen;
  • das pädagogische Personal von Kindergärten;
  • Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die Integration von Kindern, Schülern und Schülerinnen mit Beeinträchtigung.
Für die Wiederaufnahme von Lehrkräften und gleichgestelltem Personal ist der Antrag an das Amt für Kindergarten- und Schulpersonal, Rittner Straße 5 in Bozen, zu richten:

So geht es weiter

Sie werden im Hinblick auf allfällige Stellenangebote je nach Art des Berufsbildes, für das Sie die Wiederaufnahme beantragen, von einem der oben erwähnten Ämter kontaktiert.
Bei Lehrkräften und gleichgestelltem Personal, die dem Stellenauswahlverfahren unterliegen, erfolgt die Beurteilung durch das Landesamt, das für die Aufnahme dieses Personals zuständig ist. Sowohl bei positiven als auch bei negativen Stellungnahmen erlässt die Landesabteilung Personal die Maßnahme mit einer zeitlich unbegrenzten Wirksamkeit und gilt für die gesamte Landesverwaltung, vorbehaltlich anderer spezifischer Bestimmungen (Dekret des Landeshauptmanns Nr. 22/2013, Artikel 38).
Die Einstufung erfolgt in ein Berufsbild mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Landesdienst ausgeübt wurden. Andernfalls kann die Einstufung in ein Berufsbild erfolgen, für welches das Personal die aktuellen Zugangsvoraussetzungen besitzt, die der gleichen Funktionsebene zugeordnet sind. Schließlich kann die Einstufung in ein Berufsbild einer niedrigeren Funktionsebene wie bei Dienstbeendigung erfolgen, sofern die geltenden Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind.


Zeiten und Fristen

Sie können den Antrag auf Wiederaufnahme jederzeit einreichen.


Häufig gestellte Fragen

Muss ich den öffentlichen Wettbewerb wiederholen?

Sie brauchen den öffentlichen Wettbewerb nicht zu wiederholen, da Sie bereits in der Vergangenheit einen Wettbewerb für dasselbe oder ein ähnliches Berufsbild bestanden haben.

Wie hoch wird mein Gehalt sein?

Die Vergütung wird von einer eigenen Kommission innerhalb der Abteilung Personal festgelegt. Die Kommission berücksichtigt den Zeitraum der Unterbrechung und kann die während der Unterbrechung erworbene Berufserfahrung für die angestrebte Aufnahme anrechnen. Achtung: eine automatische Anerkennung der Dienste ist ausgeschlossen!

Muss ich die Probezeit wiederholen?

Die Kommission kann entscheiden, dass Sie der üblichen Probezeit unterliegen, die für die Aufnahme in den Landesdienst vorgesehen ist. Diese Entscheidung erfolgt im Einzelfall.


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.

Rechtsgrundlage: Verordnung über die Aufnahme in den Landesdienst, 2. September 2013, Nr. 22, Artikel 38.

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Zuständige Stelle

Amt für Personalaufnahme

Landhaus 8, Rittner Straße 5, 39100 Bozen
E-Mail: personalaufnahme@provinz.bz.it
PEC: personalaufnahme.assunzionipersonale@pec.prov.bz.it
Website: personal.provinz.bz.it

Amt für Kindergarten- und Schulpersonal

Landhaus 8, Rittner Straße 5, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 15 77
E-Mail: personale.scuole@provincia.bz.it
PEC: schulpersonal.personalescuole@pec.prov.bz.it
Website: personal.provinz.bz.it

Parteienverkehr:

Am Dienstag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.
Am Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.