web
Sie sind offline. Dies ist eine schreibgeschützte Version der Seite.
close
Dienstcode: 1809

Einschreibung in die Rangordnungen des Lehrpersonals der Musikschulen des Landes

Zu Favoriten hinzufügen
Loading...
Teilen

Beschreibung

Aufnahme in die Rangordnung für die befristete Aufnahme des Lehrpersonals an den Musikschulen des Landes.

Der Musiklehrer oder die Musiklehrerin unterrichtet an einer oder mehreren Musikschulen des Landes und gehört zum „Lehrpersonal der Musikschulen und berufsbildenden Schulen“.

Sie können sich für die folgenden Unterrichtsfächer bewerben: Unterrichtsfächer.


Wer kann den Dienst nutzen

Alle interessierten Personen, die die in der Bekanntmachung genannten Voraussetzungen erfüllen, können sich um die Eintragung in die Rangordnung bewerben.


Voraussetzungen

Um sich bewerben zu können, müssen Sie:

  • mindestens 18 Jahre alt sein;
  • im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein;
  • nur wenn Sie ladinischer Muttersprachler oder ladinische Muttersprachlerin sind, muss die Zweisprachigkeitsprüfung (italienisch/deutsch) und die Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache, die im Ladinischen Schulamt durchgeführt wird, abgelegt werden;
  • körperlich und geistig in der Lage sein, die Aufgaben kontinuierlich und uneingeschränkt auszuüben;
  • über den für das Berufsbild, für das Sie sich bewerben, erforderlichen Bildungsabschluss verfügen, wie unter „Ausbildungsvoraussetzungen” näher beschrieben;
  • die Staatsbürgerschaft Italiens, eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines Nicht-EU-Staates besitzen. Im Falle der Staatsbürgerschaft eines Nicht-EU-Mitgliedstaates müssen Sie: ein Familienangehöriger oder eine Familienangehörige von Bürgern oder Bürgerinnen der EU-Mitgliedstaaten sein und das Aufenthaltsrecht oder das Recht auf Daueraufenthalt besitzen oder eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung für die Europäische Union besitzen oder den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutzstatus besitzen.

Ausbildungsvoraussetzungen

Ein akademisches Diplom zweiter Ebene im Fach oder die Lehrbefähigung für Musik oder Musikunterricht in den Mittel- oder Oberschulen des Landes in der Wettbewerbsklasse, die dem Fach der Musikschulen des Landes entspricht, oder die Lehrbefähigung für das Fach der Musikschulen des Landes.

Zweisprachigkeit

Ein Nachweis über die Zweisprachigkeit ist nicht erforderlich. Nur wenn Sie ladinischer Muttersprachler oder ladinische Muttersprachlerin sind, ist die Zweisprachigkeitsprüfung (italienisch/deutsch) und die Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache notwendig, die im Ladinischen Schulamt durchgeführt wird, Voraussetzung.


Was benötigen Sie

Um in die Rangordnung aufgenommen zu werden, müssen Sie die folgenden Unterlagen einreichen:

  • Antragsformular;
  • Lebenslauf;
  • Kopie eines Erkennungsausweises.

Das Formular für den Antrag finden Sie hier. Sobald die Einschreibungen offen sind, steht das Formular hier zur Verfügung.



So geht es weiter

  • Wenn Sie Ihren Antrag eingereicht haben und die Voraussetzungen erfüllen, werden Sie in die Rangordnungen aufgenommen;
  • die vorläufigen Rangordnungen werden ab 1. Juni veröffentlicht: Sie können Ihre Position überprüfen und eventuelle Fehler vor Erstellung der endgültigen Rangordnungen melden;
  • darüber hinaus können persönliche Erklärungen oder Unterlagen, die bereits mit der eingereichten Bewerbung eingereicht wurden, während dieses Zeitraums korrigiert werden. Hingegen ist es nicht zulässig, neue Unterlagen vorzulegen und/oder neue Erklärungen abzugeben;
  • die Rangordnungen werden auf der Grundlage der Angabe der Muttersprache erstellt. Wenn Sie deutsche Muttersprachler oder Muttersprachlerinnen sind, können Sie sich nur bei deutschen Schulen bewerben. Hier können Sie Ihre Position in der Rangordnung überprüfen:Position in der Rangordnung;
  • anschließend werden die endgültigen Rangordnungen veröffentlicht und die Termine für die Stellenwahl bekannt gegeben;
  • unter dem folgenden Link können Sie den Zeitplan für die Stellenwahl einsehen, die in Präsenz in der Abteilung Personal stattfindet: Stellenwahl – Lehrpersonal Musikschulen.

Zeiten und Fristen

Die Fristen für die Erstellung der Rangordnung sind wie folgt:

  • die vorläufige Rangordnung wird am 1. Juni eines jeden Jahres veröffentlicht;
  • die endgültige Rangordnung wird am 15. Juni eines jeden Jahres veröffentlicht.

Häufig gestellte Fragen

Muss man eine Lehrbefähigung haben, um sich in die Rangordnung für die befristete Aufnahme einzutragen?

Nein, die Lehrbefähigung ist für die befristete Aufnahme ab Schuljahr 2027/28 nicht mehr notwendig (Bereichsabkommen vom 3. Februar 2026 - Bereichsvertrag des Personals der Landesverwaltung betreffend Berufsschulen, Fachschulen für Berufsbildung, Musikschulen, mit Abänderungen zum Bereichsvertrag vom 27. Juni 2013). Wichtiger Hinweis: ein akademisches Diplom zweiter Ebene ist weiterhin als Voraussetzung notwendig.

Muss man über einen Zweisprachigkeitsnachweis verfügen, um in die Rangordnungen des Landes aufgenommen und dann als Musiklehrer oder Musiklehrerin eingestellt zu werden?

Eine Bescheinigung über die Zweisprachigkeit ist nicht erforderlich. Nur wenn Sie ladinischer Muttersprachler oder ladinische Muttersprachlerin sind, muss die Zweisprachigkeitsprüfung (italienisch/deutsch)und die Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache, die im Ladinischen Schulamt durchgeführt wird, abgelegt werden.

Welche Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es in der Provinz für Musiklehrer?

Arbeitsplätze gibt es in den Musikschulen der Autonomen Provinz Bozen. Diese Rangordnung ermöglicht keinen Zugang zu Einstellungen an staatlichen Schulen im Land. Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Deutschen Bildungsdirektion.

Wer muss die Sprachprüfung ablegen und wo?

  • Wenn Ihre Muttersprache nicht zu den drei Sprachen gehört, auf die sich die Rangliste bezieht (Deutsch, Italienisch, Ladinisch);
  • wenn Ihre Muttersprache nicht der Unterrichtssprache der von Ihnen besuchten Oberschuleentspricht.

Sie können die Sprachprüfung bei der Abteilung Personal ablegen (die Prüfungen finden einmal im Jahr statt). Die bei der Deutsche Bildungsdirektion oder bei der Direktion Italienische Bildung bereits abgelegte Sprachprüfung wird als gültig betrachtet. Das Zertifikat der Stufe C2 ist ebenfalls gültig.



Zuständige Stelle

Amt für Personalaufnahme

Landhaus 8, Rittner Straße 5, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 15 50
E-Mail: personalaufnahme@provinz.bz.it
PEC: personalaufnahme.assunzionipersonale@pec.prov.bz.it
Website: personal.provinz.bz.it

Nähere Informationen zu der Wettbewerbsausschreibung, für die Sie sich interessieren, erhalten Sie von der in der Ausschreibung angegebenen Kontaktperson.

Parteienverkehr

Der Telefondienst ist aktiv von Montag bis Freitag 9:00 bis 12:00 Uhr und am Donnerstag von 8:30 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr.

Den Schalterdienst können Sie nutzen, nachdem Sie einen Termin vereinbart haben.