Muss man eine Lehrbefähigung haben, um sich in die Rangordnung für die befristete Aufnahme einzutragen?
Nein, die Lehrbefähigung ist für die befristete Aufnahme ab Schuljahr 2027/28 nicht mehr notwendig (Bereichsabkommen vom 3. Februar 2026 - Bereichsvertrag des Personals der Landesverwaltung betreffend Berufsschulen, Fachschulen für Berufsbildung, Musikschulen, mit Abänderungen zum Bereichsvertrag vom 27. Juni 2013). Wichtiger Hinweis: ein akademisches Diplom zweiter Ebene ist weiterhin als Voraussetzung notwendig.
Muss man über einen Zweisprachigkeitsnachweis verfügen, um in die Rangordnungen des Landes aufgenommen und dann als Musiklehrer oder Musiklehrerin eingestellt zu werden?
Eine Bescheinigung über die Zweisprachigkeit ist nicht erforderlich. Nur wenn Sie ladinischer Muttersprachler oder ladinische Muttersprachlerin sind, muss die Zweisprachigkeitsprüfung (italienisch/deutsch)und die Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache, die im Ladinischen Schulamt durchgeführt wird, abgelegt werden.
Welche Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es in der Provinz für Musiklehrer?
Arbeitsplätze gibt es in den Musikschulen der Autonomen Provinz Bozen. Diese Rangordnung ermöglicht keinen Zugang zu Einstellungen an staatlichen Schulen im Land. Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Deutschen Bildungsdirektion.
Wer muss die Sprachprüfung ablegen und wo?
- Wenn Ihre Muttersprache nicht zu den drei Sprachen gehört, auf die sich die Rangliste bezieht (Deutsch, Italienisch, Ladinisch);
- wenn Ihre Muttersprache nicht der Unterrichtssprache der von Ihnen besuchten Oberschuleentspricht.
Sie können die Sprachprüfung bei der Abteilung Personal ablegen (die Prüfungen finden einmal im Jahr statt). Die bei der Deutsche Bildungsdirektion oder bei der Direktion Italienische Bildung bereits abgelegte Sprachprüfung wird als gültig betrachtet. Das Zertifikat der Stufe C2 ist ebenfalls gültig.