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Dienstcode: 1809

Einschreibung in die Rangordnungen des Lehrpersonals der Musikschulen des Landes

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Beschreibung

Aufnahme in die Rangordnung für die befristete Aufnahme des Lehrpersonals an den Musikschulen des Landes.

Der Musiklehrer oder die Musiklehrerin unterrichtet an einer oder mehreren Musikschulen des Landes und gehört zum Berufsbild „Lehrpersonal der Musikschulen und berufsbildenden Schulen“.

Sie können sich für die folgenden Unterrichtsfächer bewerben: Unterrichtsfächer-

Der Antrag muss bis spätestens 28. Februar um 12 Uhr mittags in jedem Jahr eingereicht werden.


Wer kann den Dienst nutzen

Alle interessierten Personen, die die in der Bekanntmachung genannten Voraussetzungen erfüllen, können sich um die Eintragung in die Rangordnung bewerben.

Voraussetzungen

Um sich bewerben zu können, müssen Sie:
  • mindestens 18 Jahre alt sein;
  • im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein;
  • nur wenn Sie ladinischer Muttersprachler oder ladinische Muttersprachlerin sind, die Prüfung über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache (die sich auf die Oberschule bezieht) und die Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache, die im Ladinischen Schulamt durchgeführt wird, abgelegt haben;
  • körperlich und geistig in der Lage sein, die Aufgaben kontinuierlich und uneingeschränkt auszuüben;
  • über den für das Berufsbild, für das Sie sich bewerben, erforderlichen Bildungsabschluss verfügen, wie unter „Ausbildungsvoraussetzungen” näher beschrieben;
  • die Staatsbürgerschaft Italiens, eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines Nicht-EU-Staates besitzen. Im Falle der Staatsbürgerschaft eines Nicht-EU-Mitgliedstaates müssen Sie:
  • ein Familienangehöriger/eine Familienangehörige von Bürgern/Bürgerinnen der EU-Mitgliedstaaten sein und das Aufenthaltsrecht oder das Recht auf Daueraufenthalt besitzen oder
  • eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung für die Europäische Union besitzen oder
  • den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutzstatus besitzen.
Ausbildungsvoraussetzungen
  • ein akademisches Diplom zweiter Ebene im Fach oder
  • die Lehrbefähigung für Musik oder Musikunterricht in den Mittel- oder Oberschulen des Landes in der Wettbewerbsklasse, die dem Fach der Musikschulen des Landes entspricht, oder
  • die Lehrbefähigung für das Fach der Musikschulen des Landes

Zweisprachigkeit:
Einen Nachweis über die Zweisprachigkeit ist nicht erforderlich. Nur wenn Sie ladinischer Muttersprachler oder ladinische Muttersprachlerin sind, sind die Prüfung über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache (die sich auf die Oberschule bezieht) und die Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache notwendig, die im Ladinischen Schulamt durchgeführt wird.

Was benötigen Sie

Um in die Rangordnung aufgenommen zu werden, müssen Sie die folgenden Unterlagen einreichen:



So geht es weiter

  1. Wenn Sie Ihren Antrag eingereicht haben und die Voraussetzungen erfüllen, werden Sie in die Rangliste aufgenommen;
  2. die vorläufige Rangliste wird veröffentlicht: Sie können Ihre Position überprüfen und eventuelle Fehler bei der Erstellung der Rangliste melden. Darüber hinaus können persönliche Erklärungen oder Unterlagen, die bereits mit der eingereichten Bewerbung eingereicht wurden, während dieses Zeitraums korrigiert werden;
  3. hingegen ist es nicht zulässig, neue Unterlagen vorzulegen und/oder neue Erklärungen abzugeben;
  4. die Rangliste wird auf der Grundlage der Angabe der Muttersprache erstellt. Wenn Sie italienische Muttersprachler oder Muttersprachlerinnen sind, können Sie sich nur bei italienischen Schulen bewerben. Hier können Sie Ihre Position in der Rangliste überprüfen: Position in der Rangordnung.
Anschließend wird die endgültige Rangliste veröffentlicht und die Fristen für die Vergabe der Plätze bekannt gegeben.
Unter dem folgenden Link können Sie den Zeitplan für die Stellenwahl einsehen, die persönlich in der Abteilung Personal stattfindet: Stellenwahl – Lehrpersonal Musikschulen.

Zeiten und Fristen

Der Antrag muss bis spätestens 28. Februar um 12 Uhr mittags in jedem Jahr eingereicht werden.

Die Fristen für die Erstellung der Ranglisten sind wie folgt:

  • die vorläufige Rangliste wird am 1. Juni eines jeden Jahres veröffentlicht;
  • die endgültige Rangliste wird am 15. Juni eines jeden Jahres veröffentlicht.

Häufig gestellte Fragen

Muss man eine Lehrbefähigung haben, um sich in die Rangordnung für die befristete Aufnahme einzutragen?  

Nein, die Lehrbefähigung ist für die befristete Aufnahme nicht mehr notwendig (Bereichsabkommen vom 3. Februar 2026 - Bereichsvertrag des Personals der Landesverwaltung betreffend Berufsschulen, Fachschulen für Berufsbildung, Musikschulen, mit Abänderungen zum Bereichsvertrag vom 27. Juni 2013). Wichtiger Hinweis: ein akademisches Diplom zweiter Ebene ist weiterhin als Voraussetzung notwendig.

Muss man über einen Zweisprachigkeitsnachweis verfügen, um in die Rangordnungen des Landes aufgenommen und dann als Musiklehrer oder Musiklehrerin eingestellt zu werden? 

Eine Bescheinigung über die Zweisprachigkeit ist nicht erforderlich. Nur wenn Sie ladinischer Muttersprachler oder ladinische Muttersprachlerin sind, die Prüfung über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache (die sich auf die Oberschule bezieht) und die Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache, die im Ladinischen Schulamt durchgeführt wird. 

Welche Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es in der Provinz für Musiklehrer? 

Arbeitsplätze gibt es in den Musikschulen der Autonomen Provinz Bozen. Diese Rangordnung ermöglicht keinen Zugang zu Einstellungen an staatlichen Schulen im Land. Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Direktion Italienische Bildung.

Wer muss die Sprachprüfung ablegen und wo? 

  • Wenn Ihre Muttersprache nicht zu den drei Sprachen gehört, auf die sich die Rangliste bezieht (Deutsch, Italienisch, Ladinisch); 

  • wenn Ihre Muttersprache nicht der Unterrichtssprache der von Ihnen besuchten Oberschule (oder der nächstniedrigeren Bildungsstufe, wenn Sie keine Oberschule besucht haben) entspricht. 

Sie können die Sprachprüfung bei der Abteilung Personal ablegen (die Prüfungen finden einmal im Jahr statt). Die bei der Deutsche Bildungsdirektion oder bei der Direktion Italienische Bildung bereits abgelegte Sprachprüfung wird als gültig betrachtet. Das Zertifikat der Stufe C2 ist ebenfalls gültig.



Zuständige Stelle

Amt für Personalaufnahme 

Nähere Informationen zu der Wettbewerbsausschreibung, für die Sie sich interessieren, erhalten Sie von der in der Ausschreibung angegebenen Kontaktperson.

Parteienverkehr:

  • Zeiten öffentlich zugänglicher Telefonservice: täglich von 9:00 bis 12:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung 
  • nach Terminvereinbarung