web
Sie sind offline. Dies ist eine schreibgeschützte Version der Seite.
close
Dienstcode: 1808

Einschreibung in die Rangordnungen des Landes für das Lehrpersonal der Berufsbildung

Zu Favoriten hinzufügen
Loading...
Teilen

Beschreibung

Aufnahme in die Rangordnung der Lehrpersonen, die in den Berufsbildungszentren des Landes bei mehrjährigen und einjährigen Lehrgängen sowie Weiterbildungskursen eingesetzt werden sollen.
Der Antrag muss bis spätestens 28. Februar um 12 Uhr mittags in jedem Jahr eingereicht werden.

Wer kann den Dienst nutzen

Alle interessierten Personen, die die in der Bekanntmachung genannten Voraussetzungen erfüllen, können sich um die Eintragung in die Rangordnung bewerben.

Voraussetzungen

Um sich bewerben zu können, müssen Sie:
  • mindestens 18 Jahre alt sein;
  • im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein;
  • nur wenn Sie ladinischer Muttersprachler oder ladinische Muttersprachlerin sind, die Prüfung über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache (die sich auf die Oberschule bezieht) und die Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache, die im Ladinischen Schulamt durchgeführt wird, abgelegt haben;
  • körperlich und geistig in der Lage sein, die Aufgaben kontinuierlich und uneingeschränkt auszuüben;
  • über den für das Berufsbild, für das Sie sich bewerben, erforderlichen Bildungsabschluss verfügen, wie unter „Ausbildungsvoraussetzungen” näher beschrieben;
  • die Staatsbürgerschaft Italiens, eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines Nicht-EU-Staates besitzen. Im Falle der Staatsbürgerschaft eines Nicht-EU-Mitgliedstaates müssen Sie:
  • ein Familienangehöriger/eine Familienangehörige von Bürgern/Bürgerinnen der EU-Mitgliedstaaten sein und das Aufenthaltsrecht oder das Recht auf Daueraufenthalt besitzen oder
  • eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung für die Europäische Union besitzen oder
  • den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutzstatus besitzen.
Ausbildungsvoraussetzungen
Die Ausbildungsvoraussetzungen variieren je nach Hintergrund des Bewerbers oder der Bewerberin und dem Unterrichtsfach. Nachstehend sind die verschiedenen Zugangsvoraussetzungen aufgeführt:Zweisprachigkeit
Einen Nachweis über die Zweisprachigkeit ist nicht erforderlich. Nur wenn Sie ladinischer Muttersprachler oder ladinische Muttersprachlerin sind, die Prüfung über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache (die sich auf die Oberschule bezieht) und die Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache, die im Ladinischen Schulamt durchgeführt wird.

Was benötigen Sie

Für die Aufnahme in die Rangordnung müssen Sie folgende Unterlagen vorbereiten:

  • Anfrage;
  • Lebenslauf;
  • Kopie eines Erkennungsausweises.


So geht es weiter

  1. Wenn Sie Ihren Antrag eingereicht haben und die Voraussetzungen erfüllen, werden Sie in die Rangliste aufgenommen;
  2. die vorläufige Rangliste wird veröffentlicht: Sie können Ihre Position überprüfen und eventuelle Fehler bei der Erstellung der Rangliste melden;
  3. darüber hinaus können persönliche Erklärungen oder Unterlagen, die bereits mit der eingereichten Bewerbung eingereicht wurden, während dieses Zeitraums korrigiert werden. Hingegen ist es nicht zulässig, neue Unterlagen vorzulegen und/oder neue Erklärungen abzugeben;
  4. die Rangliste wird auf der Grundlage der Angabe der Muttersprache erstellt. Wenn Sie italienische Muttersprachler oder Muttersprachlerinnen sind, können Sie sich nur bei italienischen Schulen bewerben. Hier können Sie Ihre Position in der Rangliste überprüfen: Position in der Rangordnung.
  5. Anschließend wird die endgültige Rangliste veröffentlicht und die Fristen für die Vergabe der Plätze bekannt gegeben.
  6. Unter dem folgenden Link können Sie den Zeitplan für die Stellenwahl einsehen, die persönlich in der Abteilung Personal stattfindet: Stellenwahl für das Lehrpersonal der Berufs- und Fachschulen

Zeiten und Fristen

Der Antrag muss bis spätestens 28. Februar um 12 Uhr mittags in jedem Jahr eingereicht werden.
Die Fristen für die Erstellung der Ranglisten sind wie folgt:
  • die vorläufige Rangliste wird am 1. Juni eines jeden Jahres veröffentlicht;
  • die endgültige Rangliste wird am 15. Juni eines jeden Jahres veröffentlicht.

Häufig gestellte Fragen

Muss man eine Lehrbefähigung haben, um sich in die Rangordnung für die befristete Aufnahme einzutragen?

Nein, eine Lehrbefähigung ist nicht erforderlich.

Wie kann ich in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen werden?

Befristet beschäftigte Lehrkräfte an den Landesberufsschulen, deren Arbeitsvertrag die in der Ausschreibung festgelegte Dauer und Stundenzahl aufweist, werden automatisch zur Teilnahme an einem Evaluierungsverfahren zugelassen, in dem ihre grundsätzliche Eignung für den Unterricht festgestellt wird. Die Teilnahme ist obligatorisch.
Die grundsätzliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufs berechtigt zur Teilnahme am anschließenden Evaluierungsverfahren, das im Dienst die im Bereichsvertrag vorgesehene pädagogische und didaktische Ausbildung umfasst, die zur Lehrbefähigung führt.
Wer diese Ausbildung (auch Spezialisierung oder Lehrerlaubnis genannt) bereits an einer Hochschule oder gleichwertigen Einrichtung absolviert hat, kann die Lehrbefähigung in einem entsprechend verkürzten Evaluierungsverfahren erwerben.

Muss man über einen Zweisprachigkeitsnachweis verfügen, um in die Rangordnungen des Landes aufgenommen und dann als Lehrpersonal an Berufsschulen eingestellt zu werden?

Die Bescheinigung der Zweisprachigkeit C1 ist nur in den folgenden Fällen notwendig:
  • Lehrpersonen für „Deutsch zweite Sprache“;
  • Lehrpersonen für „Italienisch zweite Sprache“;
  • Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen.
In allen anderen Fällen ist keine Bescheinigung der Zweisprachigkeit erforderlich. Nur wenn Sie ladinischer Muttersprachler oder ladinische Muttersprachlerin sind, sind die Prüfung über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache (die sich auf die Oberschule bezieht) und die Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache notwendig, die im Ladinischen Schulamt durchgeführt wird.

Welche Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es in der Provinz für das Personal von Berufsschulen?

Arbeitsplätze gibt es in den Berufsschulen der Autonomen Provinz Bozen. Nur Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen dürfen auch an staatlichen Schulen tätig sein.

Wer muss die Sprachprüfung ablegen und wo?

  • Wenn Ihre Muttersprache nicht zu den drei Sprachen gehört, auf die sich die Rangliste bezieht (Deutsch, Italienisch, Ladinisch);
  • wenn Ihre Muttersprache nicht der Unterrichtssprache der von Ihnen besuchten Oberschule (oder der nächstniedrigeren Bildungsstufe, wenn Sie keine Oberschule besucht haben) entspricht;

Sie können die Sprachprüfung bei der Abteilung Personal ablegen (die Prüfungen finden einmal im Jahr statt). Die bei der Deutsche Bildungsdirektion oder bei der Direktion Italienische Bildung bereits abgelegte Sprachprüfung wird als gültig betrachtet. Das Zertifikat der Stufe C2 ist ebenfalls gültig.



Zuständige Stelle

Amt für Personalaufnahme

Landhaus 8, Rittner Straße 5, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 15 50
E-Mail: personalaufnahme@provinz.bz.it
PEC: personalaufnahme.assunzionipersonale@pec.prov.bz.it
Website: personal.provinz.bz.it
Parteienverkehr:
  • Telefon: täglich von 9:00 bis 12:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung
  • Schalterdienst: nach Terminvereinbarung
Nähere Informationen zu der Wettbewerbsausschreibung, für die Sie sich interessieren, erhalten Sie von der in der Ausschreibung angegebenen Kontaktperson.