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Dienstcode: 1802

Handwerksordnung

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Beschreibung

Die Handwerksordnung, Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, regelt die Ausübung der handwerklichen Tätigkeit und sieht Voraussetzungen für die reglementierten Tätigkeiten vor.


Wer kann den Dienst nutzen

Alle, die Informationen über die Voraussetzungen für die Ausübung einer handwerklichen Tätigkeit benötigen.


Voraussetzungen

Die folgenden Voraussetzungen betreffen die Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten und die Eignung der Räumlichkeiten, in denen diese ausgeübt werden.

Sie können die handwerkliche Tätigkeit frei ausüben, mit Ausnahme der folgenden Kategorien, für die besondere Bedingungen oder Genehmigungen erforderlich sind:

  • Kraftfahrzeuggewerbe (Art. 24, 25, 26);
  • Installationsgewerbe (Art. 27, 28, 29);
  • Hygiene- und Körperpflegegewerbe (Art. 31, 32, 33, 34, 35, 36);
  • Nahrungsmittelgewerbe (Art. 37, 38, 39, 40);
  • Tätigkeit des Kaminkehrers bzw. der Kaminkehrerin (Art. 41);
  • beruflichen Tätigkeit der Grünraumpfleger/Grünraumpflegerin (Art. 41.1);
  • berufliche Textilreinigungstätigkeit (Art. 41/bis, 41/ter, 41/quater).

Die für die Ausübung handwerklicher Tätigkeiten bestimmten Räumlichkeiten (Art. 10) müssen:

  • für die im Rahmen der Tätigkeit vorgesehene spezifische Nutzung geeignet sein;
  • den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist erforderlich, um die Tätigkeit als Schönheitspflegerin oder Schönheitspfleger auszuüben?

Die Tätigkeit als Schönheitspflegerin oder Schönheitspfleger ist eine reglementierte Tätigkeit. Daher müssen bestimmte berufliche Voraussetzungen erfüllt sein – zum Beispiel der Besuch einer Berufsschule und anschließend eine Berufserfahrung von mindestens 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung als Facharbeiterin (Einstufung mindestens Lohnniveau 3) in einem Fachbetrieb .

Sind für die Ausübung der Tätigkeit als Speiseeisherstellerin oder Speiseeishersteller besondere Voraussetzungen vorgesehen?

Ja,  auch diese Tätigkeit ist reglementiert. Beispielsweise ist es vorgesehen, dass man nach einer mindestens einjährigen Berufserfahrung in Vollzeitbeschäftigung als Facharbeiter oder Facharbeiterin in einem Eissalon zu einer Eignungsprüfung antreten kann. In diesem Fall muss die Einstufung mindestens Lohnniveau 3 sein. Die Eignungsprüfung wird mindestens einmal im Jahr vom Amt für Handwerk und Gewerbegebiete organisiert und besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. Alternativ kann man nach einer mindestens sechsjährigen Berufserfahrung in einem Betrieb der Branche die Tätigkeit selbstständig ausüben.

Wann werden die Eignungsprüfungen für die selbständige Ausübung der Tätigkeit als Nageldesignerin oder Nageldesigner abgehalten?

Die Eignungsprüfung für Nageldesignerinnen/Nageldesigner wird mindestens einmal im Jahr organisiert. Interessierte können eine E-Mail an handwerk@provinz.bz.it senden.

 

 


Rechtliche Grundlagen

Die Ausübung handwerklicher Tätigkeiten ist durch das Landesgesetz der Autonomen Provinz Bozen vom 25. Februar 2008, Nr. 1 geregelt. Weitere Informationen finden Sie unter Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen

 

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