Beschreibung
Die Handwerksordnung, Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, regelt die Ausübung der handwerklichen Tätigkeit und sieht Voraussetzungen für die reglementierten Tätigkeiten vor.

Die Handwerksordnung, Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, regelt die Ausübung der handwerklichen Tätigkeit und sieht Voraussetzungen für die reglementierten Tätigkeiten vor.
Alle, die Informationen über die Voraussetzungen für die Ausübung einer handwerklichen Tätigkeit benötigen.
Die folgenden Voraussetzungen betreffen die Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten und die Eignung der Räumlichkeiten, in denen diese ausgeübt werden.
Sie können die handwerkliche Tätigkeit frei ausüben, mit Ausnahme der folgenden Kategorien, für die besondere Bedingungen oder Genehmigungen erforderlich sind:
Die für die Ausübung handwerklicher Tätigkeiten bestimmten Räumlichkeiten (Art. 10) müssen:
Die Tätigkeit als Schönheitspflegerin oder Schönheitspfleger ist eine reglementierte Tätigkeit. Daher müssen bestimmte berufliche Voraussetzungen erfüllt sein – zum Beispiel der Besuch einer Berufsschule und anschließend eine Berufserfahrung von mindestens 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung als Facharbeiterin (Einstufung mindestens Lohnniveau 3) in einem Fachbetrieb .
Ja, auch diese Tätigkeit ist reglementiert. Beispielsweise ist es vorgesehen, dass man nach einer mindestens einjährigen Berufserfahrung in Vollzeitbeschäftigung als Facharbeiter oder Facharbeiterin in einem Eissalon zu einer Eignungsprüfung antreten kann. In diesem Fall muss die Einstufung mindestens Lohnniveau 3 sein. Die Eignungsprüfung wird mindestens einmal im Jahr vom Amt für Handwerk und Gewerbegebiete organisiert und besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. Alternativ kann man nach einer mindestens sechsjährigen Berufserfahrung in einem Betrieb der Branche die Tätigkeit selbstständig ausüben.
Die Eignungsprüfung für Nageldesignerinnen/Nageldesigner wird mindestens einmal im Jahr organisiert. Interessierte können eine E-Mail an handwerk@provinz.bz.it senden.
Die Ausübung handwerklicher Tätigkeiten ist durch das Landesgesetz der Autonomen Provinz Bozen vom 25. Februar 2008, Nr. 1 geregelt. Weitere Informationen finden Sie unter Lexbrowser.
Handwerksordnung (Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1).
Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung (Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27).
Kraftfahrzeuggewerbe (Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, Art. 24 - 26; Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 122).
Installationsgewerbe (Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, Art. 27 - 29; Ministerialdekret vom 22. Januar 2008, Nr. 37).
Hygiene- und Körperpflegegewerbe (Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, Art. 31 - 36; Gesetz vom 4. Januar 1990, Nr. 1; Ministerialdekret vom 12. Mai 2011, Nr. 110; Gesetz vom 17. August 2005, Nr. 174).
Nahrungsmittelgewerbe (Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, Art. 37 - 40).
Tätigkeit des Kaminkehrers bzw. der Kaminkehrerin (Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, Art. 41).
Tätigkeit der Grünraumpfleger (Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, Art. 41.1).
Textilreinigungstätigkeit (Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, Art. 41/bis - 41/quater).
Garibaldistraße 14, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 36 40
E-Mail: handwerk@provinz.bz.it
PEC: handwerk.artigianato@pec.prov.bz.it
Website: wirtschaft.provinz.bz.it
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